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Umsatzbesteuerung für das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) rechtswidrig / Das Hessische Finanzgericht stellt klar: Das FSJ ist umsatzsteuerfrei

Geschrieben am 08-05-2019

Wiesbaden (ots) - Das Hessische Finanzgericht gibt der
Rotkreuztochter Volunta Recht und stellt klar: Das FSJ ist
umsatzsteuerfrei.

Bislang vertraten die Finanzämter die Auffassung, dass die
Überlassung von Teilnehmer/-innen im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ)
zum Beispiel an Kindergärten, Krankenhäuser oder Seniorenheime der
Überlassung von Arbeitskräften durch Zeitarbeitsfirmen vergleichbar
ist und deshalb Umsatzsteuer anfällt. Jetzt hat das Hessische
Finanzgericht klargestellt, die Überlassung von Freiwilligen ist
steuerbefreit. Damit folgt das Gericht der Auffassung, dass das FSJ
keine "Leiharbeit" ist, sondern ein Jahr, in dem junge Menschen sich
sozial engagieren, um sich persönlich zu entwickeln und beruflich zu
orientieren. Auf dieses wegweisende Urteil haben die Träger von
Jugendfreiwilligendiensten in Deutschland lange gewartet.

Bereits im Koalitionsvertrag von 2013 hatte die große Koalition
die Umsatzsteuerbefreiung der Freiwilligendienste aufgrund ihres
Bildungs- und Orientierungscharakters festgeschrieben, diese
Vereinbarung aber nicht umgesetzt. Im Abschlussbericht der vom Bund
in Auftrag gegebenen Evaluation zur Einführung des
Bundesfreiwilligendienstes (BFD) wird dann die Empfehlung an die
Regierung ausgesprochen, die Umsatzsteuerpflicht für
Freiwilligendienste abzuschaffen. Passiert ist seitdem nichts. Durch
die Klage der Volunta gGmbH kommt jetzt endlich Bewegung in die
Angelegenheit.

Mit Urteil vom 17.12.2018 hat das Gericht entschieden, dass die
Überlassung von Freiwilligen nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie
(MwSt-SystRL) steuerfrei ist. Die Überlassung von Freiwilligen gehe
über bloße Verwaltungsleistungen hinaus und diene hauptsächlich dazu,
den Einsatz im sozialen Bereich zu ermöglichen und durchzuführen.
Denn sowohl die Einsatzstellen als auch der Träger haben gesetzlich
vorgegebene, spezifisch auf die Durchführung des FSJ ausgerichtete
Aufgaben, die ausschließlich den Zweck der Förderung der
Bildungsfähigkeit der Jugendlichen verfolgen und sich somit deutlich
von den Pflichten aus einem reinen Arbeitsüberlassungsvertrag
unterscheiden. Auch durch den mit den Einsatzstellen geschlossenen
Rahmenvertrag werde unter Bezugnahme auf das
Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) klargestellt, dass kein
Arbeitsverhältnis begründet werde.

Jetzt ist abzuwarten, ob gegen das noch nicht rechtskräftige
Urteil Revision eingelegt und das Verfahren dann höchstrichterlich
vor dem Bundesfinanzhof (BFH) aufgerollt wird.



Pressekontakt:
Christine Orth, Presse und Öffentlichkeitsarbeit
Deutsches Rotes Kreuz in Hessen Volunta gGmbH
Abraham-Lincoln-Str. 7, 65189 Wiesbaden
Tel. 0611 4 50 41 66 23, E-Mail christine.orth@volunta.de
www.volunta.de

Original-Content von: Deutsches Rotes Kreuz in Hessen Volunta gGmbH, übermittelt durch news aktuell


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