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Volkswagen schon wieder zur Rücknahme eines Premiummodells verurteilt - dieses Mal ist es ein Audi Q5

Geschrieben am 17-04-2019

Köln (ots) - In einem neuen Urteil stellte sich das Landgericht
Ulm auf die Seite des Fahrers eines Audi Q5 mit 3.0-Litern Hubraum.
Er kann sein Fahrzeug an den VW-Konzern zurückgeben und bekommt den
Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstattet. Im Falle
des im Oktober 2015 für 52.605 Euro neu erworbenen Audi Q5 3.0l TDI
mit der Schadstoffnorm Euro 6 bejahten die Richter das Vorliegen
einer sittenwidrigen Schädigung durch Volkswagen und verurteilten den
Wolfsburger Konzern zur Rücknahme des Fahrzeugs zu einem Betrag von
45.823,90 EUR (Urteil vom 01.04.2019, Az. 6 O 132/18).

Zusätzlich sprach das Gericht noch Zinsen von insgesamt kanpp
8.600 Euro zu. Damit bekommt der Kläger sogar mehr als er
ursprünglich für den Wagen gezahlt hat.

Zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung hatte der Wagen 34.261 km
auf dem Tacho. Das Gericht ging vorliegend von einer
Gesamtlaufleistung von 300.000 km aus.

Das Gericht ließ an dem Bestehen des Anspruchs keinerlei Zweifel.
Die Herstellung und das Inverkehrbringen von Dieselmotoren unter
Verwendung einer Motorsteuerungssoftware, durch die die
Abgasrückführungsrate und damit das Emissionsverhalten des Motors auf
dem Prüfstand im Normzyklus anders gesteuert wird als im regulären
Fahrbetrieb, erfüllt die Voraussetzungen einer sittenwidrigen
vorsätzlichen Schädigung der jeweiligen Käufer derartiger Fahrzeuge,
heißt es im Urteil.

Der Schaden des Käufers bestehe im Abschluss des Kaufvertrages, so
die Richter.

Denn auch ohne konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall könne als
sicher angenommen werden, dass der Käufer eines Kraftfahrzeugs den
Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn er von der Manipulation
gewusst hätte.

Die Schädigung durch Volkswagen liege bereits im Inverkehrbringen
des Dieselmotors EA 897 mit der illegalen Motorsteuerung. Die
Volkswagen AG könne nicht entgegenhalten, dass sie nicht Herstellerin
des Fahrzeugs ist, sondern ihre Konzernschwester Audi. Denn sie hat
als Herstellerin des Motors die Manipulation der Software und den
dadurch verursachten Schaden zu verantworten. Auf den wiederholten
richterlichen Hinweis habe der beklagte Konzern nicht genügend
erwidert. Für die Entscheidung zog das Gericht deshalb den Vortrag
des Klägers heran, wonach Hersteller des Motors Volkswagen sei.

Der Verweis von VW auf ergangene Urteile in gleichgelagerten
Fällen ersetze keinen qualifizierten Vortrag. Allein der Umstand,
dass der streitgegenständliche Motor im Motorenwerk der Audi AG in
Györ produziert wird, wertete das Gericht für eine Darlegung der
Herstellereigenschaft der Audi AG nicht als ausreichend. Es erscheine
ebenso plausibel, dass der im engeren Sinne von Volkswagen
entwickelte Motor lediglich aus logistischen Gründen im Werk der
Konzernschwester produziert wurde. Selbst wenn man davon ausginge,
dass die Audi AG tatsächlich vorrangig mit der Herstellung des
streitgegenständlichen Motors betraut war, müsste man sich im
Weiteren aber die Frage stellen, inwieweit Volkswagen in die
Entwicklung des Motors (mit-)involviert war und inwieweit diese
Mitwirkung haftungsrechtliche Relevanz entfaltet.

Auch genügte dem Gericht der Vortrag des Klägers, der damalige
VW-Vorstand habe Kenntnis von der rechtswidrigen Software gehabt, zur
Darlegung der Zurechnung aus. Denn Volkswagen trifft auch hier die
sogenannte sekundäre Darlegungslast.

Diese sei insbesondere anzunehmen, wenn die beweisbelastete Partei
außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und
keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der
Gegner zumutbar nähere Angaben machen kann.

Das sei hier nach Ansicht des Gerichts der Fall. Dem Kläger stehen
lediglich öffentliche Erklärungen sowie öffentlich abrufbare
Informationen, beispielsweise aus Medien der Presse, zur Verfügung.
Für den beklagten Konzern handelt es sich hingegen um Betriebsinterna
betreffend die Führungsebene. Das heißt, es geht um einen relativ
begrenzten Personenkreis, so dass eine Informationsbeschaffung
zumutbar ist.

"Auch dieses Urteil kann als weiterer Wendepunkt in der
rechtlichen Aufarbeitung des größten Betrugsskandals der
Bundesrepublik gelten. Ein weiterer deutlicher Fortschritt für den
Verbraucherschutz", so Rechtsanwalt Prof. Marco Rogert von der
Sozietät Rogert und Ulbrich aus Köln.

Das Urteil zeige, dass sich die anfänglich noch zögernd für den
Verbraucher urteilende Rechtsprechung nun entschiedener und
entschlossener auf die Seite des Verbrauchers stelle und dem Konzern
nicht einfach alles durchgehen ließe.



Pressekontakt:
Dirk Fuhrhop
Rechtsanwalt

Rogert & Ulbrich
Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Ottostr. 12
50859 Köln

Telefon: (0049) (0)211/731 62 76-19
Fax: (0049) (0)211/25 03-132
E-Mail: fuhrhop@ru-law.de
Homepage: www.ru-law.de

Original-Content von: Rogert & Ulbrich, übermittelt durch news aktuell


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