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EANS-Hauptversammlung: Bank für Tirol und Vorarlberg AG / Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG

Geschrieben am 16-04-2019

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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel
einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent
verantwortlich.
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16.04.2019

Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
Innsbruck
FN 32942 w
ISIN AT0000625504 (Stammaktien)
ISIN AT0000625538 (Vorzugsaktien)
Einberufung
der 101. ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur ordentlichen
Hauptversammlung der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft am
Donnerstag, dem
16. Mai 2019 um 10:00 Uhr, in 6020 Innsbruck, Stadtforum 1.

I. TAGESORDNUNG

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichtes für das
Geschäftsjahr 2018 mit dem Bericht des Aufsichtsrates, des Vorschlags für
die Gewinnverwendung sowie des Corporate Governance Berichtes; Vorlage des
Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes für das Geschäftsjahr 2018
sowie des nichtfinanziellen Berichts gemäß § 243b UGB
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes des Geschäftsjahres
2018
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das
Ge­schäftsjahr 2018
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für
das Geschäftsjahr 2018
5. Wahlen in den Aufsichtsrat
6. Wahl des Bankprüfers für das Geschäftsjahr 2020
7. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in §§ 22, 24 und 25
8. Beschlussfassung über

a.) den Widerruf der in der 100. ordentlichen Hauptversammlung vom 08. Mai 2018
erteilten Ermächtigung des Vorstandes, binnen fünf Jahren ab Eintragung der
entsprechenden Satzungsänderung im Firmenbuch das Grundkapital der Gesellschaft
gegen Bareinlagen um bis zu EUR 12.375.000,-- durch Ausgabe von bis zu 6.187.500
Stück auf Inhaber lautende Stamm-Stückaktien zu erhöhen und den Ausgabekurs
sowie die Ausgabebedingungen im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzusetzen,
im bisher nicht ausgenützten Umfang, unter gleichzeitiger Ermächtigung des
Vorstandes, binnen fünf Jahren ab Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung
im Firmenbuch - allenfalls auch in mehreren Tranchen - das Grundkapital der
Gesellschaft gegen Bareinlagen um bis zu EUR 13.612.500,-- durch Ausgabe von bis
zu 6.806.250 Stück auf Inhaber lautende Stamm-Stückaktien zu erhöhen und den
Ausgabekurs sowie die Ausgabebedingungen im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat
festzusetzen;
b.) die Ermächtigung des Aufsichtsrates, Änderungen der Satzung, die sich durch
die Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu beschließen; und
c.) die entsprechende Änderung der Satzung in § 4

II. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER
INTERNETSEITE
Insbesondere folgende Unterlagen sind spätestens ab 25. April 2019 auf der im
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter www.btv. [http://
www.btv.]at zugänglich:


* Jahresabschluss mit Lagebericht,
* Corporate-Governance-Bericht inkl. Diversitätskonzept,
* Konzernabschluss mit Konzernlagebericht,
* Vorschlag für die Gewinnverwendung,
* Nichtfinanzieller Bericht gemäß § 243b UGB,
* Bericht des Aufsichtsrats,

jeweils für das Geschäftsjahr 2018;


* Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 8,
* Erklärungen der Kandidaten für die Wahlen in den Aufsichtsrat zu TOP 5 gemäß §
87 Abs 2 AktG samt Lebenslauf,
* Satzungsgegenüberstellung,
* Formular für die Erteilung einer Vollmacht,
* Formular für den Widerruf einer Vollmacht,
* vollständiger Text dieser Einberufung.


III. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER
HAUPTVERSAMMLUNG
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung
geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 6. Mai
2019 (Nachweisstichtag).
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag
Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am
13. Mai 2019 (24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) ausschließlich auf einem der
folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen muss:

1. für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung
gemäß § 19 Abs 2 genügen lässt

Per Telefax: +43 512 5333-81508
Per E-Mail hauptversammlung@btv.at
(Depotbestätigungen bitte im Format PDF)

1. für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform

Per Post oder Boten Bank für Tirol und Vorarlberg
Aktiengesellschaft
Recht und Beteiligungen
zH Frau Mag. Maria Pirker
Stadtforum 1
6020 Innsbruck
Per SWIFT BTVAAT22XXX
(Message Type MT599, unbedingt
bei Stammaktien ISIN AT0000625504
bei Vorzugsaktien ISIN AT0000625538
im Text angeben)
Die Aktionäre werden gebeten sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu wenden
und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu veranlassen.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien
und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
Mitglied­staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat
der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:

* Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr
zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (BIC),
* Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen
Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen
Personen,
* Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000625504
bei Stammaktien, ISIN AT0000625538 bei Vorzugsaktien,
* Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,
* Zeitpunkt auf den sich die Depotbestätigung bezieht.

Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der
Hauptver­sammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 6. Mai 2019 (24:
00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) beziehen.
Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache
entgegengenommen.

Identitätsnachweis
Die Aktionäre und deren Bevollmächtigte werden ersucht zur Identifikation bei
der Registrierung einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis bereit zu halten.
Wenn Sie als Bevollmächtigter zur Hauptversammlung kommen, nehmen Sie zusätzlich
zum amtlichen Lichtbildausweis bitte die Vollmacht mit. Falls das Original der
Vollmacht schon an die Gesellschaft übersandt worden ist, erleichtern Sie den
Zutritt, wenn Sie eine Kopie der Vollmacht mit dabeihaben.
Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft behält sich das Recht vor, die
Identität der zur Versammlung erscheinenden Personen festzustellen. Sollte eine
Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass verweigert werden.

IV. MÖGLICHKEIT ZUR BESTELLUNG EINES VERTRETERS UND DAS DABEI EINZUHALTENDE
VERFAHREN
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist und
dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung Punkt III
nachgewiesen hat, hat das Recht einen Vertreter zu bestellen, der im Namen des
Aktionärs an der Hauptver­sammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der
Aktionär hat, den er vertritt.
Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer
juristischen Person) in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) erteilt werden, wobei auch
mehrere Personen bevollmächtigt wer­den können.
Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der
Hauptversammlung möglich.
Für die Übermittlung von Vollmachten bieten wir folgende Kommunikationswege und
Adressen an:
Per Post oder Boten Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
Recht und Beteiligungen
zH Frau Mag. Maria Pirker
Stadtforum 1
6020 Innsbruck
Per Telefax: +43 512 5333-81508
Per E-Mail hauptversammlung@btv.at
(Vollmachten bitte im Format PDF)
Per SWIFT BTVAAT22XXX
(Message Type MT599, unbedingt
bei Stammaktien ISIN AT0000625504
bei Vorzugsaktien ISIN AT0000625538
im Text angeben)
Die Vollmachten müssen spätestens bis 15. Mai 2019, 15:00 Uhr, MESZ, Wiener
Zeit, bei einer der zuvor genannten Adressen eingehen, sofern sie nicht am Tag
der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung
übergeben werden.
Ein Vollmachtsformular und ein Formular für den Widerruf der Vollmacht sind auf
der Internetseite der Gesellschaft unter www.btv.at abrufbar. Wir bitten im
Interesse einer reibungslosen Abwicklung stets die bereitgestellten Formulare zu
verwenden.
Einzelheiten zur Bevollmächtigung, insbesondere zur Textform und zum Inhalt der
Vollmacht, ergeben sich aus dem den Aktionären zur Verfügung gestellten
Vollmachtsformular.
Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht
erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung, auf dem für
dessen Übermittlung an die Gesellschaft vorgesehenen Weg, die Erklärung abgibt,
dass ihm Vollmacht erteilt wurde.
Aktionäre können auch nach Vollmachtserteilung die Rechte in der
Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als
Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht.
Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß
für den Widerruf der Vollmacht.

V. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE GEM §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG
1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit
min­destens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können
schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser
Hauptver­sammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in
Schriftform per Post oder Boten spätestens am 25. April 2019 (24:00 Uhr, MESZ,
Wiener Zeit) der Gesellschaft ausschließlich an der Adresse Bank für Tirol und
Vorarlberg Aktiengesellschaft, Recht und Beteiligungen, zH Herrn Dr. Stefan
Heidinger, 6020 Innsbruck, Stadtforum 1, zugeht. Jedem so beantragten
Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die
Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a
AktG, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens
drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt
der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf,
nachzuweisen. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen
Aktienbesitz in Höhe von 5% des Grundkapitals erreichen, müssen sich die
Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit)
beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird
auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III) verwiesen.

2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu
je­dem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt
Be­grün­dung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den
Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer
allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht
werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätes­tens am 7. Mai 2019 (24:00 Uhr,
MESZ, Wiener Zeit) der Gesellschaft entweder per Telefax an +43 512 5333-81508
oder Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft, Recht und Beteiligungen,
zH Herrn Dr. Stefan Heidinger, 6020 Innsbruck, Stadtforum 1, oder per E-Mail
hauptversammlung@btv.at, wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als
PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht.
Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle
der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß §
10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als
sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen
den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1% des Grundkapitals erreichen,
müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt
(Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die
Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III)
verwiesen.

3. Angaben gem § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG
Zum Tagesordnungspunkt 5 "Wahlen in den Aufsichtsrat" und der allfälligen
Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß § 110 AktG
macht die Gesellschaft folgende Angaben:
Der Aufsichtsrat der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft besteht
derzeit aus zwölf von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern
(Kapitalvertretern) und sechs vom Betriebsrat gemäß § 110 ArbVG entsandten
Mitgliedern. Von den Kapitalvertretern sind neun Männer und drei Frauen; von den
Arbeitnehmervertretern sind drei Männer und drei Frauen.
Die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft unterliegt dem
Anwendungsbereich von § 86 Abs 7 AktG und hat das Mindestanteilsgebot gemäß § 86
Abs 7 AktG zu berücksichtigen.
Ein Widerspruch gemäß § 86 Abs 9 AktG wurde weder von der Mehrheit der
Kapitalvertreter, noch von der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter erhoben,
sodass es daher nicht zur Getrennterfüllung, sondern zur Gesamterfüllung des
Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG kommt.
Zum Ende der kommenden Hauptversammlung scheiden drei Männer als
Kapitalvertreter aus dem Aufsichtsrat aus. In der kommenden Hauptversammlung
wären daher drei Mitglieder zu wählen, um die bisherige Anzahl von zwölf von der
Hauptversammlung gewählten Mitgliedern wieder zu erreichen.
Ausgehend von der zum Beschluss vorgeschlagenen Herabsetzung der
Mitgliederanzahl des Aufsichtsrates auf elf Mitglieder, woraus sich unter
Einbeziehung der vom Betriebsrat entsandten Mitglieder eine Gesamtanzahl von 17
Mitgliedern ergibt, haben dem Aufsichtsrat zumindest fünf weibliche Mitglieder
anzugehören, um - bei Gesamterfüllung - das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7
AktG zu erfüllen. In der kommenden Hauptversammlung wären nunmehr - in Hinblick
auf die vorstehende Herabsetzung der Mitgliederzahl des Aufsichtsrats - zwei
Mitglieder zu wählen, um die Zahl von 11 Kapitalvertretern zu erreichen.
Im Hinblick auf die kommende Hauptversammlung ist bei einer allfälligen
Erstattung von Wahlvorschlägen durch Aktionäre gemäß § 110 AktG zum
Tagesordnungspunkt 5. "Wahlen in den Aufsichtsrat" unter Berücksichtigung der
Bestimmungen des § 86 Abs 7 ff AktG die Nominierung von weiblichen und
männlichen Kandidaten gleichermaßen möglich.

4. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über
Angelegen­heiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung eines Tages­ordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
Erteilung strafbar wäre.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu
stellen, gerne aber auch schriftlich.
Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf, mögen zur Wahrung
der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung in Textform an den
Vor­stand übermittelt werden. Die Fragen können an die Gesellschaft entweder per
Telefax an +43 512 5333-81508 oder Bank für Tirol und Vorarlberg
Aktiengesellschaft, Recht und Beteiligungen, zH Herrn Dr. Stefan Heidinger, 6020
Innsbruck, Stadtforum 1, oder per E-Mail hauptversammlung@btv.at, übermittelt
werden.

5. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG
Jeder Aktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz - berechtigt
in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen.
Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so bestimmt gemäß §
119 Abs 3 AktG der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.
Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch zwingend
die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG voraus:
Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat (Punkt 5 der Tagesordnung) können nur von
Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen,
vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am 7. Mai 2019 in
der oben angeführten Weise (Punkt V Abs 2) der Gesellschaft zugehen. Jedem
Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person
über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren
Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit
begründen könnten, anzuschließen.
Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei
der Abstimmung nicht berücksichtigt werden.
Hinsichtlich der Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG wird
auf die Ausführungen zu Punkt V. Abs 3 verwiesen.

6. Informationen auf der Internetseite
Weitergehende Informationen über diese Rechte der Aktionäre nach den §§ 109,
110, 118 und 119 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft www.btv.at
zugänglich.

7. Information zum Datenschutz der Aktionäre
Die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft verarbeitet
personenbezogene Daten der Aktionäre (insbesondere jene gemäß § 10a Abs. 2 AktG,
dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der
Aktien des Aktionärs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie
gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten) auf
Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen
Datenschutzgesetzes, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der
Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären ist für die
Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung gemäß dem
Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist
somit Artikel 6 (1) c) DSGVO.
Für die Verarbeitung ist die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
die verantwortliche Stelle. Die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung externer
Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, Rechtsanwälten, Banken und IT-
Dienstleistern. Diese erhalten von Bank für Tirol und Vorarlberg
Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung
der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten
ausschließlich nach Weisung der Bank für Tirol und Vorarlberg
Aktiengesellschaft. Soweit rechtlich notwendig, hat die Bank für Tirol und
Vorarlberg Aktiengesellschaft mit diesen Dienstleistungsunternehmen eine
datenschutzrechtliche Vereinbarung abgeschlossen.
Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden
Aktionäre bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der
Notar und alle anderen Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht in das
gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen
und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name,
Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einsehen. Bank für Tirol und Vorarlberg
Aktiengesellschaft ist zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene
Aktionärsdaten (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen
Protokolls zum Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG).
Die Daten der Aktionäre werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für die
Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind,
und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern.
Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem
Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht
sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern rechtliche Ansprüche von Aktionären
gegen die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft oder umgekehrt von
der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft gegen Aktionäre erhoben
werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten der Klärung und
Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit
Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten
während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis
zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen.
Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-,
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der
personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III
der DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der Bank für Tirol und
Vorarlberg Aktiengesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse
datenschutz@btv.at oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
c/o Andreas Gerstenbauer
Telefax: +43 505 333-802478

Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei der Datenschutz-
Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu.

Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der Bank für
Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft www.btv.at [http://www.btv.at] zu
finden.

VI. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft EUR 68.062.500,-- und ist zerlegt in 31.531.250 auf Inhaber
lautende Stamm-Stückaktien und 2.500.000 auf Inhaber lautende Vorzugs-
Stückaktien ohne Stimmrecht. Jede Stamm-Stückaktie gewährt eine Stimme.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 39.414
Stamm-Stückaktien als eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte zu, auch
nicht das Stimmrecht. Die Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien beträgt
demzufolge im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 31.491.836 Stück.

2. Einlass und Registrierung
Der Einlass zur Hauptversammlung beginnt um 9.00 Uhr. Bei der Registrierung ist
ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis vorzulegen.

Innsbruck, im April 2019
Der Vorstand



Rückfragehinweis:
Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
Stadtforum 1, 6020 Innsbruck
MMag. Daniel Stöckl-Leitner
Bereichsleiter Marketing, Kommunikation, Vorstandsangelegenheiten Tel.: +43 505
333 ? 1400
daniel.stoeckl-leitner@btv.at
www.btv.at

Ende der Mitteilung euro adhoc
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Emittent: Bank für Tirol und Vorarlberg AG
Stadtforum 1
A-6020 Innsbruck
Telefon: +43(0)5 05 333
FAX: +43(0)5 05 333- 1408
Email: btv@btv.at
WWW: www.btv.at
ISIN: AT0000625504
Indizes: WBI
Börsen: Wien
Sprache: Deutsch

Original-Content von: Bank für Tirol und Vorarlberg AG, übermittelt durch news aktuell


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