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Bärenfell und Vogelkrallen: Website informiert Reisende über Ar-tenschutz im Urlaub Gemeinsame Pressemitteilung des Bundesamtes für Naturschutz und des Zolls (FOTO)

Geschrieben am 10-04-2019

Nürnberg (ots) -

Welche Souvenirs dürfen nach Deutschland eingeführt werden und was
ist dabei zu beachten? Darüber können sich Reisende jetzt unter
www.artenschutz-online.de barrierefrei und bequem per Smartphone,
Tablet oder Computer informieren. Zoll und Bundesamt für Naturschutz
(BfN) haben das Online-Angebot "Artenschutz im Urlaub" heute am
Nürnberger Flughafen erstmals öffentlich vorgestellt. Die Anwendung
hilft Urlauberinnen und Urlaubern dabei, die weltweit bedrohte Flora
und Fauna zu schützen - und zugleich Probleme beim Zoll bei der
Heimkehr zu vermeiden.

BfN-Präsidentin Prof. Beate Jessel: "Reisende erfreuen sich an der
Artenvielfalt ferner Länder, doch viele Tiere und Pflanzen stehen
unter Schutz. Deshalb gilt: Wer Souvenirs nach Deutschland mitbringen
möchte, sollte sich genau über die Artenschutzbestimmungen
infor-mieren. Das gilt nicht nur für lebende Tiere und Pflanzen,
sondern auch für deren Bestandteile wie Reptillederprodukte und
Elfenbeinschnitzereien. Die neue Website macht es Urlaubern denkbar
einfach: Sie bietet alle notwendigen Informationen, die man braucht,
um Verstöße gegen das Washingtoner Artenschutzübereinkommen zu
vermeiden."

Direktionspräsident Jürgen Hartlich von der Generalzolldirektion
und Chef der für den Artenschutz bundesweit zuständigen Fachdirektion
mit Sitz in Nürnberg betont: "Der Zoll nimmt seinen gesetzlichen
Auftrag bei der Bekämpfung des Schmuggels von artengeschützten Tieren
und Pflanzen sowie daraus hergestellten Produkten sehr ernst. Das
gilt auch für die notwendige Präventionsarbeit, in der das
Online-Angebot 'Artenschutz im Urlaub' einen wichtigen Baustein
darstellt."

Im vergangenen Jahr wurden vom Zoll bundesweit über 1.300
Beschlagnahmeverfahren, nach Aufgriffen geschützter Tiere und
Pflanzen bzw. deren Teile und Erzeugnisse durchgeführt. Denn: Oft
werden Reisenden Handtaschen aus Schlangenleder, Korallen,
ausgestopfte oder in Alkohol eingelegte Tiere und exotische Pflanzen
als Souvenirs angeboten. Doch Reisende laufen stets Gefahr, dass
diese "Mitbringsel" bei der Einreise beschlagnahmt und eingezogen
werden. Das Bundesamt für Naturschutz kann auch ein Bußgeld gegen sie
verhängen oder sogar ein Strafverfahren einleiten.

Nutzerinnen und Nutzer der Website können jetzt prüfen, ob es sich
bei der Einfuhr eines Souvenirs um eine geschützte Art bzw. ein
daraus hergestelltes Produkt handelt: Wenn Reisende das Land
eingeben, aus dem sie ein Souvenir mitbringen möchten, erhalten sie
eine Auflistung aller geschützten Tiere und Pflanzen, die in diesem
Land angeboten und grundsätzlich nicht mitgebracht werden dürfen.

Auf der Website werden nicht nur die Arten gelistet und
fortlaufend aktualisiert, auch einzelne, aus den Arten hergestellte
Produkte sind jeweils mit Fotos und Beschreibung aufgeführt.
Grundlage dafür sind insgesamt mehr als 10.000 Beschlagnahmen, die
seit 1996 durch das BfN ausgewertet wurden. Darüber hinaus kann über
die Suchfunktion auch gezielt nach Arten bzw. daraus hergestellten
Produkten gesucht werden. Die Bedienung wird mithilfe von
Piktogrammen erleichtert. Zusätzlich werden Informationen in leichter
Sprache sowie in Gebärdensprache angeboten.

Bei der Präsentation in Nürnberg klärten Spezialisten des Zolls
und des BfN Reisende und Pressevertreter an Informationsständen über
das weltweit wichtige Thema "Artenschutz im Urlaub" auf -
veranschaulicht auch anhand beschlagnahmter Exponate von geschützten
Tieren und Pflanzen sowie daraus hergestellten Produkten. Zollhündin
"Mia", eine speziell ausgebildete Artenschutzspürhündin, bewies beim
Erschnüffeln von Exemplaren geschützter Tiere und Pflanzen ihr
besonderes Können. Durch ein spezielles Training auf diese Exemplare
hin ist sie im Einsatz für den Zoll bei der Bekämpfung des illegalen
Artenhandels von großer Hilfe.

>>> Informationsangebote für Reisende

Zoll und BfN empfehlen allen Reisenden, sich bereits vor der Reise
unter www.artenschutz-online.de und www.zoll.de über geschützte Arten
im Urlaubsland zu informieren. Allgemeine Informationen zum
Artenschutz, den erforderlichen Genehmigungen und Sonderregelungen
werden auf der Internetseite des Bundesamts für Naturschutz unter
www.cites.bfn.de umfassend dargestellt. Hinweise, was man aus dem
Urlaub mitbringen darf oder besser nicht, findet man auch auf der
kostenlosen Zoll-Reise-App.

>>> Zoll leistet seinen Beitrag beim Schutz der bedrohten Tiere
und Pflanzen

Der deutsche Zoll überwacht zum Schutz von Fauna und Flora die
Einhaltung der gesetzlichen Ein- und Ausfuhrregelungen im
internationalen Warenverkehr. Geschützte Tiere und Pflanzen sowie
daraus hergestellte Waren, die verbotswidrig bzw. ohne die
erforderlichen Dokumente ein- oder ausgeführt werden, werden von den
Zollbehörden beschlagnahmt. Hierbei ist es unerheblich, ob die Waren
privat oder gewerblich, im Reiseverkehr, im Postverkehr oder auf
anderen Transportwegen verbracht werden.

Aber: Noch immer stellt der Zoll - gerade auch im Reiseverkehr -
zu viele Verstöße gegen die Artenschutzbestimmungen fest.

2018 waren knapp 1.300 Aufgriffe mit artengeschützten Tieren und
Pflanzen (sowie deren Teile und Erzeugnisse) und damit einhergehend
über 71.000 Beschlagnahmen das Resultat zöllnerischer Aufmerksamkeit.
Die traurige Gesamtbilanz für die vergangenen sechs Jahre summiert
sich damit auf rund 970.000 allein durch den Zoll beschlagnahmte
artengeschützte Exemplare (Hinweis auf die "Jahresstatistik 2018"
des Zolls unter:
https://www.zoll.de/DE/Presse/Zahlen-Fakten/zahlen-fakten_node.html).
Dabei werden die meisten Verstöße an den großen internationalen
Flughäfen festgestellt, aber auch im Post-verkehr werden immer wieder
artengeschützte Exemplare beschlagnahmt. So konnte das Hauptzollamt
Nürnberg im vergangenen Jahr z. B. geschützte Schmetterlinge und
einen Delphinschädel in Paketen aus dem Verkehr ziehen.

>>> Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES)

Viele Tier- und Pflanzenarten sind in ihrem Bestand gefährdet oder
sogar vom Aussterben bedroht. Neben der Zerstörung der Lebensräume
ist der internationale Handel mit Tieren und Pflanzen einer der
größten Gefährdungsfaktoren. Um dem entgegen zu wirken, wurde 1973
das "Washingtoner Artenschutzübereinkommen" (kurz CITES) geschlossen.
Ziel von CITES ist es, den internationalen Handel zu überwachen und
zu beschränken. 182 Staaten und die EU haben das Übereinkommen
unterzeichnet und ratifiziert. CITES schützt heute etwa 6.000 Tier-
und 30.000 Pflanzenarten. Dabei gelten die Regelungen nicht nur für
lebende Tiere oder Pflanzen, sondern auch für alle Produkte, die aus
Tieren oder Pflanzen der geschützten Arten hergestellt wurden. Gemäß
dem Übereinkommen steht der Begriff "Handel" für jeden Transport über
eine Grenze. Hier-unter fallen alle Sendungen mit geschützten Arten,
unabhängig davon ob diese zu kommerziellen oder privaten Zwecken über
internationale Grenzen transportiert werden. Der "Handel" ist
grundsätzlich nur zulässig, wenn dazu die erforderlichen
Genehmigungen erteilt wurden. Das Bundesamt für Naturschutz ist die
deutsche Vollzugsbehörde für die Umsetzung des Washingtoner
Artenschutzübereinkommens (WA=CITES) in der Bundesrepublik
Deutschland.

Mehr Informationen unter www.cites.bfn.de und in der Broschüre
"Artenschutz geht jeden an" (PDF: https://www.bfn.de/fileadmin/BfN/ar
tenschutz/Dokumente/Artenschutzbroschuere.pdf).



Pressekontakt:
Generalzolldirektion
Pressestelle
Jürgen Wamser
Telefon: 0228/303 11611
pressestelle.gzd@zoll.bund.de

Original-Content von: Generalzolldirektion, übermittelt durch news aktuell


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