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So drücken Senioren ihre Steuerlast (FOTO)

Geschrieben am 13-03-2019

München. (ots) -

Die seit 2005 geltende Rentenbesteuerung führt dazu, dass Jahr für
Jahr mehr Rentner von einer Besteuerung betroffen sind. Denn mit
jedem späteren Renteneintrittsjahr steigt der zu versteuernde
Rentenanteil und der damit verbundene Freibetrag sinkt. Künftige
Rentnerjahrgänge müssen bereits mit geringeren Bezügen Steuern
zahlen, als dies bei früheren Jahrgängen der Fall war. Wer im Jahr
2019 in Rente geht, muss 78 Prozent seiner Rente versteuern. Es
bleiben also nur noch 22 Prozent der Jahresrente steuerfrei.

Die jährlichen Anpassungen der Rente an das Lohnniveau sind
ebenfalls in voller Höhe steuerpflichtig. 2019 rutschen durch die
Rentenerhöhung 48.000 Rentner in die Steuerpflicht, die bisher
befreit waren. Ein Viertel aller Rentner, knapp fünf Millionen
Senioren, müssen 2019 ihre Steuererklärung abgeben. Dies beschert dem
Bundesfinanzministerium 410 Millionen Euro zusätzlich. Wer in der
Rente Steuern zahlen muss, kann die Steuerlast mindern. Hans
Daumoser, Vorstand der Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.), stellt
nachfolgend die sieben effektivsten Steuertipps für Rentner vor.

Sonderausgaben

"Zunächst dürfen laut Gesetz die Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung als Sonderausgaben abgesetzt werden", so der
Steuerexperte der Lohi. "Das sind immerhin schon rund elf Prozent der
Rente." Auch Beiträge zur Haftpflicht-, Unfall- oder
Zahnzusatzversicherung kommen in Frage, wenn die steuerliche
Höchstgrenze noch nicht erreicht wurde. Nicht zu vergessen sind die
sonstigen Sonderausgaben, wie ein Versorgungsausgleich,
Unterhaltsleistungen, die Kirchensteuer, Parteibeiträge oder Spenden.
In den meisten Fällen wird der Pauschbetrag von 36 Euro (72 Euro bei
gemeinsamer Veranlagung) überschritten.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Werden haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen, so
können die Kosten dafür zu 20 Prozent abgesetzt werden.
Darunterfallen nicht nur die Kosten für eine Putzhilfe oder ambulante
Pflege, sondern auch der Hausnotruf. Wer krankheitsbedingt in einem
Pflegeheim wohnen muss, kann alle Dienstleistungen im Heim, auch für
den Haarschnitt oder die Fußpflege, als haushaltsnahe Dienstleistung
geltend machen. Mieter finden häufig auch Posten in der
Nebenkostenabrechnung des Vermieters, die absetzbar sind. Ähnlich zu
den haushaltsnahen Dienstleistungen lassen sich auch
Handwerkerrechnungen in der Rente von der Steuer absetzen.

Außergewöhnliche Belastungen

Alle Ausgaben, die unter die außergewöhnlichen Belastungen fallen,
sollten für die Steuererklärung addiert werden. Dies sind z. B. die
Kosten für die Brille, das Hörgerät, den Zahnersatz oder den
Rollator. Auch nicht verschreibungspflichtige Medikamente auf Rezept,
Zuzahlungen bei der Physiotherapie, Honorare für Heilpraktiker oder
vom Arzt verordnete medizinische Behandlungen, die die Krankenkasse
nicht übernommen hat, können in der Steuererklärung angegeben werden.
Wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungen müssen zuvor vom
Amtsarzt attestiert werden.

Fahrtkosten zum Arzt, zur Physiotherapie oder ins Krankenhaus
können mit 30 Cent pro Kilometer berücksichtigt werden. Viele
einzelne kleinere Rechnungen können hier am Ende ins Gewicht fallen.
Und große Investitionen wie in einen Treppenlift, im Zuge eines
alters- oder behindertengerechten Umbaus des Eigenheims, machen sich
richtig bemerkbar. Es kommt zwar die zumutbare Belastung zum Tragen,
bevor etwas abgesetzt werden kann, aber die ist bei kleineren Renten
nicht wirklich hoch.

Behindertenpauschbetrag

Bei permanenten chronischen Leiden oder dauerhaften
gesundheitlichen Einschränkungen sollte darüber nachgedacht werden,
ob nicht ein Behinderungsgrad festgestellt werden kann. Wird ein Grad
der Behinderung von 25 bis 100 bescheinigt, so kann nach dem Grad
gestaffelt der Behinderten-Pauschbetrag zwischen 310 und 1.420 Euro
und erhöht bis 3.700 Euro geltend gemacht werden.

Liegt der Behinderungsgrad bei 70 mit dem Merkmal "G" oder bei 80,
so kann zusätzlich eine Pauschale für Fahrtkosten in Höhe von 900
Euro als außergewöhnliche Belastung beansprucht werden. Bei den
Merkmalen "aG", "BI" oder "H" können für Privatfahrten von bis zu
15.000 km und sogar bis zu 4.500 Euro abgesetzt werden, wenn die
tatsächliche Fahrleistung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden
kann.

Werbungskosten

Jedem steuerpflichtigen Rentner wird vom Finanzamt automatisch
eine Pauschale von 102 Euro angerechnet. Oft liegen aber höhere
Werbungskosten, z. B. aufgrund einer gebührenpflichtigen
Rentenberatung, Steuerberatung, Mitgliedschaft bei einem
Lohnsteuerhilfeverein, Kontoführungsgebühren, Gewerkschafts- oder
Verbandsbeiträgen vor. Auch Rechtsberatungs- oder Prozesskosten, bei
denen es um die Rente geht, sind anzuführen. Wird einem Nebenjob, der
kein Minijob ist, nachgegangen, so kommen die Fahrtkosten,
Arbeitsmittel und Fortbildungskosten dazu.

Günstigerprüfung für Kapitalerträge

"Liegt der persönliche Steuersatz in der Rente unter 25 Prozent
und fallen aufgrund von lebenslangen Ersparnissen Kapitalerträge an,
so sollte auf der Anlage KAP die "Günstigerprüfung" angekreuzt
werden", rät Hans Daumoser. Denn dann wird die Differenz zwischen dem
niedrigeren persönlichen Steuersatz und der abgeführten
Abgeltungsteuer rückerstattet.

Wer steuerpflichtig ist, sollte seine Steuererklärung von sich aus
fristgerecht abgeben und darauf achten, dass er möglichst viel
absetzen kann. Damit das Finanzamt die Abzüge anerkennt, müssen aber
das ganze Jahr über Belege gesammelt werden. Denn nur nachweisliche
Ausgaben werden steuerlich berücksichtigt. Wer jedoch unter dem
steuerfreien Existenzminimum lebt, kann sich von der Abgabepflicht
zur Steuererklärung befreien lassen und ist damit ein für alle Mal
den Papierkram los.



Pressekontakt:
Kontakt für Rückfragen und zur freien Verwendung des Fotos:
Nicole Janisch, Pressereferentin
Tel: 09402 503263 / E-Mail: n.janisch@lohi.de
Werner-von-Siemens-Str. 5, 93128 Regenstauf
www.lohi.de

Original-Content von: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., übermittelt durch news aktuell


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