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BW Bank: Oberlandesgericht Stuttgart stellt Fehler in Widerrufsbelehrung zu Immobiliendarlehen fest

Geschrieben am 20-02-2019

Stuttgart (ots) - Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seinem
Urteil vom 12. Februar 2019 - 6 U 338/17 - entschieden, dass eine
Widerrufsbelehrung der BW Bank zu einem Immobiliendarlehen aus dem
Jahr 2009 fehlerhaft ist und die Widerrufsfrist nicht in Lauf setzt.
Geklagt hatte ein Ehepaar aus Bopfingen. Die von HAHN Rechtsanwälte
vertretenen Kläger hatten den Widerruf unter Berufung auf die
fehlerhafte Widerrufsbelehrung erst Mitte des Jahres 2016 erklärt.
Die BW Bank räumte den Fehler in der Widerrufsbelehrung
vorgerichtlich nicht ein. Nachdem das Landgericht Stuttgart die Klage
erstinstanzlich abgewiesen hatte, entschied das Oberlandesgericht
Stuttgart nun in der Berufungsinstanz zu Gunsten der Kläger.

Das Oberlandesgericht Stuttgart folgte der Argumentation von HAHN
Rechtsanwälte und entschied, dass die Widerrufsbelehrung durch den
aufgenommenen Zusatz "nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des
Darlehensvertrags" verunklart werde. Wegen des wirksamen Widerrufs
seien die Kläger nicht mehr verpflichtet, die im Darlehensvertrag
vorgesehenen Ratenzahlungen noch weiter zu erbringen.

Der wirksame Widerruf des Immobiliendarlehens führt in
juristischer Hinsicht zu einer vollständigen Rückabwicklung des
Vertrags. Wirtschaftlich bedeutet der Widerruf unter Berufung auf die
fehlerhaften Vertragsunterlagen zum einen, dass der Kunde aus einem
Immobiliendarlehen früherer Jahre mit dementsprechend höherem
Zinssatz aussteigen kann und seine Immobilie zu einem Sollzinssatz in
Höhe des derzeitigen Marktzinsniveaus umschulden kann. Bei bereits
abgelösten Immobiliendarlehen führt der Widerruf wegen fehlerhafter
Widerrufsbelehrung dazu, dass eine im Rahmen der Ablösung gezahlte
Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangt werden kann.

"Sehr gute Chancen für eine Rückabwicklung nach Widerruf bestehen
bei Immobiliardarlehensverträgen, die nach dem 10.06.2010
abgeschlossen wurden", verrät der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von
HAHN Rechtsanwälte, dessen Kanzlei das Urteil erstritten hat. "Wenn
der Kunde das Darlehen über einen Darlehensvermittler abgeschlossen
hat, können überdies selbst Immobiliendarlehen widerrufen werden, die
zwischen dem 08.12.2004 und dem 10.06.2010 geschlossen wurden",
erklärt Anwalt Hahn weiter.

HAHN Rechtsanwälte bietet Kunden aller deutschen Kreditinstitute
derzeit noch eine kostenfreie Überprüfung ihrer Immobiliendarlehen
hinsichtlich einer Widerrufsmöglichkeit an. "In den Jahren 2017/18
haben wir in vergleichbaren Widerrufsfällen bundesweit bis jetzt
allein 45 positive Urteile für unsere Mandanten erstritten", teilt
Hahn mit. Hinzu kommen zwei aktuelle Urteile aus der Bereich Widerruf
von Kfz-Finanzierungen. Weitere Informationen finden Sie unter
https://hahn-rechtsanwaelte.de/widerruf-von-darlehen.



Pressekontakt:
Kanzleikontakt:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Peter Hahn, M.C.L. (Miami)
Königstr. 26
70173 Stuttgart
Tel.: 0711-18567500
Fax: 0711-1856749500
E-Mail:hahn@hahn-rechtsanwaelte.de
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de

Original-Content von: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB, übermittelt durch news aktuell


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