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Rollator, Kinderwagen & Co. / Wenn Hausbewohner vor Gericht über "Gefährte" in Flur und Hof streiten (FOTO)

Geschrieben am 18-02-2019

Berlin (ots) -

Jedes Kind hat es, nahezu jeder Erwachsene und auch immer mehr
Senioren: sein eigenes Gefährt. Was bei den einen der Roller, das
Bobbycar und der Kinderwagen sind, das sind bei den anderen Fahrräder
und in höherem Alter schließlich Rollatoren. All diese Fahrzeuge
müssen aber auch irgendwo abgestellt werden, wenn sie nicht gerade in
Gebrauch sind. Und an dem Punkt beginnen gelegentlich die
Diskussionen. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine
Extra-Ausgabe acht Urteile deutscher Gerichte zusammengefasst, in
denen es um dieses Problem geht. Dabei zeigt sich: Die Justiz hat
Verständnis dafür, dass Rollator & Co. irgendwo ihren Platz finden
müssen. Zumeist gibt es nur im Falle der Behinderung anderer ein
Verbot.

Manchmal ist es gar nicht leicht, einen Kinderwagen ins Haus zu
befördern. Aus diesem Grund beantragten Eltern den Anbau einer Rampe
vor der Eingangstüre. Sie waren sogar bereit, die Kosten dafür zu
übernehmen. Doch das Amtsgericht München (Aktenzeichen 481 C
21932/12, zurückgewiesene Berufung vor dem Landgericht München,
Aktenzeichen 1 S 19913/13) entschied, die
Wohnungseigentümergemeinschaft könne nicht gegen ihren Willen zur
Duldung einer solchen Baumaßnahme verpflichtet werden. Eine Rampe
bringe nämlich auch Gefahren mit sich - bei Glätte oder auch bei
Umzügen könne jemand stürzen.

Kinderfahrräder und Roller sind zur Benutzung außerhalb von Haus
und Wohnung gedacht. Wenn es Eltern zulassen, dass ihr Nachwuchs im
Flur und in den Räumen ihrer Wohnung regelmäßig und begleitet von
erheblicher Lautstärke damit herumfahren, dann muss das nicht
hingenommen werden. Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 281 C
17481/16) verpflichtete die Familie auf Antrag der WEG dazu, in den
Stunden ab 20 Uhr für Ruhe zu sorgen. Geschehe das nicht, könne
künftig ein Ordnungsgeld verhängt werden.

Legt ein Radfahrer eine Pause ein und stellt sein Gefährt
währenddessen an einem Fahrradständer ab, so sollte er das Rad
tunlichst auch anketten. Fällt es nämlich um und beschädigt ein
Automobil, haftet der Betroffene. Hier war ein Sachschaden in Höhe
von rund 1.000 Euro entstanden. Das Landgericht Köln (Aktenzeichen 11
S 387/14) stellte fest, ein Radfahrer habe dafür zu sorgen, dass von
seinem Gefährt keine Gefahr ausgehe. Das sei hier nicht im nötigen
Umfang geschehen.

Wenn ein Hausflur seinen Dimensionen nach für das Abstellen eines
Kinderwagens geeignet ist, dann darf das auch nicht untersagt werden.
Die Vermieterin hatte sich dagegen verwahrt und auf eine
entsprechende Klausel im Mietvertrag hingewiesen. Das Amtsgericht
Düsseldorf (Aktenzeichen 22 C 15963/12) erklärte jedoch die Klausel
für unwirksam, weil sie die Mieter unangemessen benachteiligt habe.
Noch an der engsten Stelle im Hausflur seien 70 Zentimeter Freiraum
übrig geblieben - genügend Platz, um selbst im Gefahrenfalle fliehen
zu können.

In einem Mietshaus gab es zwei Möglichkeiten zum Abstellen von
Fahrrädern, einen Raum im Keller und eine Fläche auf dem Hof. Doch
das war vertraglich nicht fixiert. Eines Tages untersagte der
Eigentümer die Parkgelegenheit auf dem Hof, was die Mieter als
Zumutung empfanden, denn die Unterbringung im Keller sei sehr
umständlich. Trotzdem gab das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 67 S
70/11) dem Vermieter Recht. Wenn es keine feste Zusicherung gebe, sei
ein Widerruf der Erlaubnis aus sachlichen Gründen jederzeit möglich.
Hier sei es zwar beschwerlich, aber durchaus machbar gewesen, die
Räder in den Keller zu schaffen.

Angesichts teurer Kinderwagen, die in entsprechend luxuriöser
Ausführung gerne mal einen vierstelligen Betrag kosten können, liegt
das nahe, was Eltern in Berlin machten: Sie ketteten den Wagen im
Hausflur an, um einen Diebstahl zu erschweren. Doch das kann verboten
werden, wenn es auf Grund der räumlichen Enge zu Problemen mit der
Verkehrssicherheit komme. Ein Türflügel ließ sich nicht mehr öffnen,
Besucher konnten sich nicht mehr am Treppengeländer festhalten. Das
Landgericht Berlin (Aktenzeichen 63 S 487/08) untersagte den Mietern
deswegen auf Antrag der Eigentümer das Anketten.

Wenn eine bestimmte Fläche in einer Tiefgarage als Stellplatz
deklariert ist, dann ist diese tatsächlich nur für Kraftfahrzeuge
gedacht. Wer darauf einen Fahrradständer installiert, um seine
E-Bikes abstellen zu können, der muss mit Schwierigkeiten rechnen. Im
konkreten Fall hatte eine Mehrheit in der WEG dem Fahrradständer
zugestimmt, aber es gab auch Proteste dagegen. Das Landgericht
Hamburg (Aktenzeichen 318 S 167/14) gab der Klage des unterlegenen
Eigentümers statt. Es liege hier eine Zweckbestimmung in der
Teilungserklärung vor, die nicht durch einen einfachen
Mehrheitsbeschluss auszuhebeln sei.



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell


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