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Widerruf des Autokredits: Erstes rechtskräftiges Urteil für Kunden

Geschrieben am 28-01-2019

Düsseldorf (ots) - mzs Rechtsanwälte erzielen Durchbruch -
Mercedes-Bank wegen fehlender Pflichtangaben verurteilt

Dass sich der Widerruf von Autokrediten häufig auch trotz einer
Nutzungsentschädigung lohnt, zeigt ein rechtskräftiges Urteil des
Landgerichts Stuttgart. Die mzs Rechtsanwälte erstritten es für ihren
Mandanten am 22.11.2018 (Aktenzeichen 25 O 119/18). "Damit haben wir
- nach meiner Kenntnis - das allererste rechtskräftige Urteil zum
Widerruf eines Autokredits überhaupt erstritten", freut sich Dr.
Thomas Meschede für seinen Mandanten. Bisher endeten Streitfälle
zwischen Autobanken und Verbrauchern oftmals mit einem Vergleich -
also ohne Urteil.

Die Fachkanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht konnte
durchsetzen, dass das Gericht den Widerruf des Darlehens als wirksam
bestätigte. "Unser Mandant kann als Folge des erfolgreichen
Kreditwiderrufs seinen Mercedes-Benz C 250d T, ein Dieselfahrzeug der
aktuellen C-Klasse, zurückgeben und erhält sogar noch 1.166,95 Euro
von der Bank. Gegengerechnet hatte der Kläger dabei bereits selbst
einen Wertersatz in Höhe von 9.691,25 EUR für 51.818 gefahrene
Kilometer seit Ende 2016", erklärt Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt
für Bank- und Kapitalmarktrecht der mzs Rechtsanwälte Düsseldorf.

Der Fall

Der Mandant hatte das Fahrzeug bei der Mercedes Bank mit einer
Nettodarlehenssumme 45.600 EUR per Kreditvertrag am 27.9.2016
finanziert. Am 02.02.2018 widerrief er den Kreditvertrag mit der
Begründung, dass in seinen Unterlagen die Darlehensbedingungen
fehlten. Ist dies der Fall, beginnt die Widerrufsfrist von
üblicherweise 14 Tagen nicht zu laufen, der Widerruf ist also noch
wesentlich später möglich - sogar noch nach Zahlung der letzten Rate.
Die Bank hatte - bereits eine Woche nach Erklärung des Widerrufs -
bestritten, dass die Darlehensbedingungen fehlten. Vor Gericht konnte
die Bank die Aushändigung der Bedingungen vor Vertragsschluss
allerdings nicht beweisen. Selbst der als Zeuge befragte Mitarbeiter
des Mercedes-Händlers erinnerte sich nicht daran, ob er ganz sicher
das umfangreiche Kundenexemplar des Vertrages verschickt hatte, oder
versehentlich zweimal das Bankenexemplar, bei dem die
Darlehensbedingungen nicht explizit ausgeführt sind. Auch der
Umstand, dass mehrfach in den Vertragsunterlagen darauf hingewiesen
wurde, dass der Darlehensnehmer mit seiner Unterschrift die
angehängten Darlehensbedingungen anerkenne sowie die vorformulierte
Empfangsbestätigung, die der Kunde in dem Vertrag unterschrieb,
reichten als Beweise nicht aus.

Die Entscheidung

Das Gericht befand, dass die Bank versäumt hatte, die
Darlehensbedingungen vor Vertragsschluss auszuhändigen und somit die
gesetzlichen Pflichtangaben für Verbraucher nicht erfüllt hatte. Die
Folge: Der Widerruf ist gültig. Die Bank hatte demnach ab 2. Februar
2018 keinen Anspruch mehr auf Zins und Tilgung, der Kreditvertrag
muss rückabgewickelt werden. "Und da Kreditvertrag und Kaufvertrag
für das Fahrzeug als so genanntes Verbundgeschäft abgeschlossen
wurden, ist unser Mandant mitten in der Debatte um Schummeldiesel und
Fahrverbote auch das Fahrzeug los geworden", freut sich Rechtsanwalt
Meschede.

Das Urteil ist rechtskräftig und somit- nach Wissensstand der
Kanzlei - das allererste rechtskräftige Urteil zum Widerruf eines
Autokredits. Übrigens:

Das Widerrufsrecht besteht ganz unabhängig davon, ob das
finanzierte Fahrzeug ein Schummeldiesel oder überhaupt ein Diesel
ist. Vielmehr steht das Widerrufsrecht jedem Verbraucher zu, der in
seinem Kreditvertrag fehlerhaft belehrt wurde. Wegen der häufig
lukrativen Rückabwicklungskonditionen macht der Widerruf daher
grundsätzlich auch bei finanzierten Benzinern Sinn. Mehr zum Thema
unter https://www.autokredit-widerruf.net



Pressekontakt:
Dr. Thomas Meschede
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
______________________________________

mzs
Rechtsanwälte

Goethestraße 8-10
40237 Düsseldorf
Telefon: +49 (0) 211 69002 0
Durchwahl: +49 (0) 211 69002 68
Telefax: +49 (0) 211 69002 91
E-Mail: meschede@mzs-recht.de
web: www.mzs-recht.de

Original-Content von: mzs Rechtsanwälte, übermittelt durch news aktuell


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