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Besser selber klagen! Musterfeststellungsklage gegen Mercedes-Benz Bank wohl erfolglos / Dr. Lehnen & Sinnig erstreitet derweil weiteres erfolgreiches Urteil gegen die Mercedes-Benz Bank

Geschrieben am 25-01-2019

Trier / Stuttgart / Berlin (ots) - Der Autokreditwiderruf bietet
derzeit vielen Autofahrern eine Möglichkeit, ein finanziertes
Fahrzeug wirtschaftlich lukrativ loszuwerden. Eine
Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Bank AG scheint
jedoch erfolglos zu bleiben. Damit schwindet die Hoffnung der
Autofahrer, die ihr Fahrzeug bei der Mercedes-Benz Bank finanziert
und sich dem Musterverfahren angeschlossen hatten. Betroffene
Autofahrer können jedoch weiterhin selber klagen.

Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart fand am heutigen
Freitag, 25.01.2019, die mündliche Verhandlung der
Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Bank AG statt.
Geklagt hatte die Schutzgemeinschaft für Bankkunden eV. Eine
Anmeldung zur Musterfeststellungsklage für Verbraucher, die ihr
Fahrzeug bei der Mercedes-Benz Bank finanziert haben, war (nur) bis
zum 24.01.2019 möglich.

Bereits zu Beginn des Termins führten die Richter aus, dass wohl
nur ca. 140 Eintragungen von den 680 Verbrauchern, die sich in das
Klageregister eingetragen hatten, wirksam erfolgt seien. Auch sei die
Zulässigkeit der Klage fraglich, weil der klagende Verbraucherverband
möglicherweise nicht klagebefugt ist. Jedenfalls sei die
Musterfeststellungsklage wohl aber nicht begründet, weil die von dem
klagenden Verbraucherverband vorgetragenen Rechtsfehler nicht
zielführend seien, so die Stuttgarter Richter.

"Die Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Bank AG
scheint für den klagenden Verbraucherverband und die Verbraucher, die
sich der Klage hoffnungsvoll angeschlossen haben, in einem Desaster
zu enden.", führt Rechtsanwalt Dirk Sinnig aus, der das jetzige
Musterfeststellungsverfahren von Anfang an skeptisch betrachtet hat.

"Das heutige Verfahren vor dem OLG Stuttgart zeigt, dass die
Musterfeststellungsklage für die betroffenen Autofahrer keine echte
Alternative ist. Nach dem ernüchternden Ergebnis der mündlichen
Verhandlung in Stuttgart bleibt abzuwarten, wie sich die
Braunschweiger Richter bei der Musterfeststellungsklage gegen die
Volkswagen AG im Abgasskandal positionieren und wie viele Verbraucher
sich hier tatsächlich wirksam in das Klageregister eingetragen
haben."

Verbraucher, die ihr Fahrzeug bei der Mercedes-Benz Bank oder
einer anderen Autobank finanziert haben, sollten ihre Ansprüche
vielmehr mit Hilfe eines spezialisierten Anwalts im Rahmen einer
Individualklage durchsetzen, erklärt Rechtsanwalt Sinnig. Seine
Kanzlei vertritt bundesweit tausende Verbraucher gegen alle bekannten
Autobanken auf dem Gebiet des Autokreditwiderrufs.

Auch wenn sich Verbraucher nicht mehr für die
Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Bank anmelden
können, ist eine Durchsetzung des Widerrufs im
Individualklageverfahren noch möglich.

"Unsere Kanzlei hat bereits mehrere gerichtliche Verfahren gegen
die Mercedes-Benz Bank AG gewonnen.", führt Rechtsanwalt Sinnig aus.
"Erst kürzlich hat das Landgericht Berlin in einem von unserer
Kanzlei geführten Verfahren gegen die Mercedes-Benz Bank (Az: 38 O
62/18) in seinem Urteil vom 17.12.2018 die Fehlerhaftigkeit des
Finanzierungsvertrages bestätigt."

Der Kläger dieses Verfahrens erwarb im Januar 2016 ein Fahrzeug
und finanzierte dieses über die Mercedes-Benz Bank AG. Den Widerruf
des Kreditvertrages erklärte er im Juli 2017. Das Landgericht Berlin
urteilte, dass die Widerrufserklärung des Klägers wirksam erfolgt
sei, da "der Lauf der Widerrufsfrist mangels vollständiger Erteilung
der Pflichtangaben nicht begonnen hat."

Insbesondere habe die Mercedes-Benz Bank den Kläger nicht
ordnungsgemäß über die Auszahlungsbedingungen der Kreditsumme und das
bei der Kündigung einzuhaltende Verfahren belehrt, führte das
Landgericht Berlin aus. Auch stelle die Ausübung des Widerrufsrechts
durch den Kläger keine unzulässige Rechtsausübung dar.

"Aufgrund der Fehlerhaftigkeit der im Kfz-Darlehensvertrag der
Mercedes-Benz Bank verwendeten Widerrufsbelehrung können Verbraucher,
die ein Auto finanziert haben, noch heute ihren Kreditvertrag
widerrufen" erklärt Rechtsanwalt Dirk Sinnig, der das Verfahren vor
dem Landgericht Berlin für den Kläger geführt hat.

"Der wirksame Widerruf eines Autokreditvertrages führt dazu, dass
der Autokäufer seine an die Bank gezahlten Raten und eine im
Einzelfall geleistete Anzahlung von der Bank zurückverlangen kann und
nicht mehr an die weiteren Verpflichtungen aus dem
Finanzierungsvertrag gebunden ist" ergänzt Rechtsanwalt Sinnig.

Das Widerrufsrecht steht dabei grundsätzlich jedem Verbraucher zu,
der sein Kfz finanziert hat, unabhängig davon, ob ein Neu- oder
Gebrauchtwagen bzw. ein Diesel oder Benziner finanziert wurde.

Für Fahrer von Dieselfahrzeugen stellt der Autokreditwiderruf
gerade in der heutigen Zeit, in der man sich nicht mehr sicher sein
kann, wie lange man sein Fahrzeug in den deutschen Großstädten noch
fahren kann, eine Möglichkeit dar, sein Auto an die finanzierende
Bank zurückzugeben, ohne weiter das wirtschaftliche Risiko des
herrschenden Preisverfalls zu tragen.

Nach Auskunft der Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig sind nicht nur
Kreditverträge der Mercedes-Benz Bank mit einer fehlerhaften
Widerrufsbelehrung versehen, sondern auch die meisten Finanzierungen
aller anderer Autobanken.

Die für den Individualprozess anfallenden Gerichts- und
Anwaltskosten werden in den meisten Fällen von einer bestehenden
Verkehrsrechtsschutzversicherung übernommen.

"In jedem Fall ist es ratsam, sich von einem spezialisierten
Anwalt beraten zu lassen", so Rechtsanwalt Dirk Sinnig. "Unsere
Kanzlei hat sich auf die rechtliche Vertretung auf dem Gebiet des
Autokreditwiderrufs spezialisiert und bereits über 20.000
Autokreditverträge überprüft. Der Teufel steckt, wie so häufig, auch
in den Fällen des Autokredit-Widerrufs im Detail."

Die Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig bietet Verbrauchern eine
kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zur Widerrufbarkeit
von Autokreditverträgen aller Banken unter www.lehnen-sinnig.de



Pressekontakt:
Dr. Christof Lehnen
Dr. Lehnen & Sinnig | Rechtsanwälte PartG mbB
Max-Planck-Straße 22
D - 54296 Trier
Tel.: (+49) 0651 - 200 66 77 0
Fax: (+49) 0651 - 200 66 77 1
E-Mail: post@lehnen-sinnig.de
Web: www.lehnen-sinnig.de

Original-Content von: Dr. Lehnen & Sinnig | Rechtsanwälte PartG mbB, übermittelt durch news aktuell


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