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2019: Das ändert sich bei der Steuer - Wichtige Neuheiten auf einen Blick (FOTO)

Geschrieben am 20-12-2018

Neustadt a. d. W. (ots) -

Mehr Zeit für die Steuererklärung, ein höherer Grund- und
Kinderfreibetrag sowie mehr Kindergeld: 2019 bringt wieder einige
Neuerungen im Steuerrecht. Was sich ändert und was das für die Bürger
bedeutet, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte
Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH).

1. Mehr Zeit für die Steuererklärung

Für die Abgabe der Steuererklärung 2018 gelten erstmals offiziell
neue Fristen. Generell haben alle im Vergleich zur bisherigen
Regelung zwei Monate mehr Zeit. Konkret: Wer zur Abgabe der
Steuererklärung 2018 verpflichtet ist und diese selbst anfertigt, hat
dafür bis Ende Juli 2019 Zeit (bisherige Abgabefrist: 31. Mai). Wer
abgeben muss und sich für die Erstellung professionelle Hilfe bei
einem Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater holt, kann sich für
die Einreichung der Steuererklärung 2018 bis Ende Februar 2020 Zeit
lassen (bisherige Abgabefrist: 31. Dezember).

Wer die Steuererklärung trotz längerer Abgabefristen verspätet
einreicht, muss mit Verspätungszuschlag und Zwangsgeld rechnen. Dafür
gibt es nun klare Regeln: Jeder muss grundsätzlich einen
Verspätungszuschlag zahlen, wenn er seine Steuererklärung nicht
innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums abgibt
und keine Fristverlängerung beantragt hat. Die Höhe des Zuschlags ist
gesetzlich festgelegt, sie beläuft sich grundsätzlich auf 0,25
Prozent der festgesetzten Steuer. Mindestens muss man allerdings 25
Euro pro verspätetem Monat zahlen. Die maximal zulässige Höhe des
Verspätungszuschlags beträgt 25.000 Euro.

2. Höherer Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag

Der Grundfreibetrag wird ab 1. Januar 2019 von jährlich 9.000 Euro
auf 9.168 Euro pro Jahr steigen. Das bedeutet den VLH-Experten
zufolge, dass ein Single 2019 bis zu einer jährlichen Einkunftshöhe
von 9.168 Euro keine Steuern zahlen muss. Das Doppelte, also 18.336
Euro, steht zusammenveranlagten Eheleuten und eingetragenen
Lebenspartnern zu. Der Grundfreibetrag soll sicherstellen, dass das
staatlich festgelegte Existenzminimum steuerfrei ist, sodass sich
jede Person das Lebensnotwendigste leisten kann.

Auch der am Grundfreibetrag orientierte Unterhaltshöchstbetrag
steigt auf 9.168 Euro pro Jahr. Das heißt: Ein Unterhaltspflichtiger
kann laut VLH-Fachleuten ab 1. Januar 2019 unter bestimmten
Voraussetzungen Unterhaltsleistungen in Höhe von maximal 9.168 Euro
pro Jahr steuerlich geltend machen.

3. Mehr Kindergeld und höherer Kinderfreibetrag

Zehn Euro pro Kind und Monat: Um diesen Betrag soll das Kindergeld
ab Juli 2019 steigen. Dadurch bekommen Erziehungsberechtigte ab 1.
Juli 2019 für das erste und zweite Kind jeweils 204 Euro im Monat,
für das dritte Kind 210 Euro je Monat und ab dem vierten Kind
monatlich 235 Euro, wie die VLH-Fachleute vorrechnen.

Für den Veranlagungszeitraum 2019 erhöht sich auch der
Kinderfreibetrag - und zwar von 4.788 Euro auf 4.980 Euro für
verheiratete Eltern beziehungsweise eingetragene Lebenspartner mit
Kind, die sich zusammenveranlagen lassen. Zusätzlich gibt es noch
2.640 Euro Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder
Ausbildungsbedarf. So kommt man insgesamt auf einen Freibetrag von
7.620 Euro pro Kind, der in der Steuererklärung 2019 geltend gemacht
werden kann.

Wichtig: Eltern können nur einmal profitieren, entweder durch das
Kindergeld oder durch den Kinderfreibetrag. Das Finanzamt prüft, was
im Einzelfall günstiger ist.

Der Tipp: Die VLH-Experten raten, in jedem Fall Kindergeld zu
beantragen, selbst wenn die Inanspruchnahme des Kinderfreibetrags
letztendlich günstiger sein sollte. Der Grund: Das Kindergeld kommt
jeden Monat aufs Konto, während der Kinderfreibetrag erst im
Nachhinein im Zuge der Einkommensteuererklärung wirksam wird.
Außerdem setzt der Fiskus automatisch voraus, dass Eltern Kindergeld
bezogen haben, dementsprechend rechnet er die Summe bei der
Steuererklärung an - dabei ist es gleichgültig, ob wirklich
Kindergeld geflossen ist. Und noch etwas kommt hinzu: Wollen Eltern
Kindergeld nachträglich beantragen, so geht das seit 2018 nur noch
ein halbes Jahr rückwirkend.

4. Ausgleich der kalten Progression

Die durch die sogenannte kalte Progression verursachte
Mehrbelastung der Bürgerinnen und Bürger soll weiterhin ausgeglichen
werden. Dafür soll auch 2019 der Steuertarif an die
Preissteigerungsrate angepasst werden. Zu diesem Zweck verschiebt man
die Tarifeckwerte nach rechts - und zwar gemäß der geschätzten
Inflationsrate in Höhe von 1,84 Prozent.

Über die VLH

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist mit mehr als 950.000 Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem
die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei
zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von
der VLH.

Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die
Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.



Pressekontakt:
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
Team Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Fritz-Voigt-Straße 13
67433 Neustadt a. d. Weinstraße
Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
E-Mail: presse@vlh.de
Web: http://www.vlh.de/presse.html

Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V., übermittelt durch news aktuell


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