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TÜV Rheinland: Blinkende Christbäume in Fahrzeugen nicht zulässig / Verwechslungsgefahr mit Warnzeichen

Geschrieben am 30-11-2018

Köln (ots) - Nicht nur zur Weihnachtszeit blinkt der
Mini-Tannenbaum auf den Armaturentafeln einiger Autos. Am
Innenspiegel baumelt mitunter ein buntes LED-Leuchtband. Viele
Lkw-Lenker montieren auch gerne grelle Displays, Namensschilder,
Firmenlogos oder beleuchtete Reklamefiguren an die Windschutzscheibe.
Häufig sind sogar komplette Fahrerkabinen in indirektes Licht
getaucht.

Blendgefahr für den Fahrer

Solche Lichter sind im Rahmen der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung aus Gründen der Verkehrssicherheit
verboten. "An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die
vorgeschriebenen und für zulässig erklärten Beleuchtungseinrichtungen
angebracht sein", erklärt Thorsten Rechtien, Kraftfahrtexperte von
TÜV Rheinland. Der Gesetzgeber befürchtet, dass auffällige
"Lichtspiele" leicht mit Warnzeichen verwechselt werden können.
Außerdem können sie den Fahrer blenden und andere Verkehrsteilnehmer
ablenken.

Verbot bezieht sich auf Innenleuchten

Auf dem Index stehen auch Unterbodenleuchten oder angestrahlte
Radkästen und beleuchtete Scheibenwaschdüsen. "Das Verbot bezieht
sich auch auf Innenleuchten mit Außenwirkung. Dabei spielt es keine
Rolle, ob die Lichtquelle direkt zu sehen ist oder es sich um eine
indirekte Projektion handelt", betont Rechtien.



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