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Flieger zu spät - unliebsame Überraschungen im Hotel / Wie verhält man sich richtig - was muss man bedenken? (FOTO)

Geschrieben am 19-07-2018

Coburg (ots) -

Tipps für den Alltag

Urlaub ist die schönste Zeit im Jahr: Soweit die Theorie. Es geht
auch anders, leider. Häufige Ärgernisse: Das Flugzeug hebt verspätet
ab oder das Hotel am Urlaubsort hält nicht, was es versprochen hatte.
Was ist zu tun, woran müssen Betroffene denken?

Mit welchen Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen betroffene
Passagiere rechnen können, regelt die EU-Fluggastrechteverordnung.
Sie greift, wenn die Airline für die Verspätung selbst verantwortlich
ist. Erreicht das Flugzeug mit mehr als dreistündiger Verspätung den
Zielflughafen, haben Passagiere in der EU einen Anspruch auf
Ausgleichszahlungen. Die Entschädigungssummen bewegen sich in einem
Rahmen von 250 bis 600 Euro. Wie hoch die Entschädigung ausfällt,
hängt von der Länge der Flugstrecke ab. Wieviel das Ticket gekostet
hat, spielt keine Rolle.

Die Fluggastrechteverordnung ist, wie die
HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung mitteilt, bei Flügen anwendbar,
die in der EU landen oder starten. Für ankommende Flüge gilt, dass
die Airline ihren Firmensitz in der EU haben muss. Liegt er in einem
Drittland, beispielsweise in den USA, gilt die Regelung nicht. Hin-
und Rückflug sowie jede Teilstrecke sind gesondert zu betrachten.

Ab einer dreistündigen Verspätung können Passagiere also mit einer
Ausgleichszahlung rechnen, wenn nicht außergewöhnliche Umstände, wie
beispielsweise extreme Wetterbedingungen oder Streik, den Start
unmöglich gemacht haben. Doch selbst, wenn die Ausgleichszahlungen
entfallen, sieht die Fluggastrechteverordnung vor, dass die Airline
den Passagier mit Mahlzeiten, Getränken und kostenlosen Telefonaten
unterstützt bzw. ihm eine Kontaktaufnahme über andere
Kommunikationskanäle ermöglicht. Die Unterstützung durch die
Fluggastrechteverordnung schließt notfalls auch eine kostenlose
Hotelunterbringung mit ein.

Um seine Rechte im Nachhinein durchsetzen zu können, muss ein
Passagier Fakten auf den Tisch legen. Darum rät die
HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung, Mängel detailliert zu
dokumentieren. Neben dem Festhalten von Datum und Uhrzeiten gehört
dazu die Begründung der Airlines für die Verspätung des Fluges. Zudem
sind die Adressen von Zeugen hilfreich. Wer keine Fakten vergessen
will, kann auf ein EU-Beschwerdeformular für Fluggastrechte
(http://ots.de/nAKZMO) zurückgreifen.

Auch Pauschalreisende können diesen Rechtsweg beschreiten.
Zusätzlich steht es Passagieren offen, vom Reiseveranstalter noch
eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden zu verlangen. Bei
der Durchsetzung von beider Ansprüche hilft die
Rechtsschutzversicherung. Gerade Letztere lässt sich oft nur mit
Hilfe eines Anwalts durchsetzen.

Hotel daneben

Faktensammeln heißt es auch, wenn statt eines ruhigen Strandhotels
mit breitem Sportangebot Schimmel im Badezimmer und ohrenbetäubender
Lärm vor dem Zimmer auf einen warten. Damit das Hotel Abhilfe
schaffen kann, müssen Mängel schnellst möglich beanstandet werden.
Wer in ein teureres Zimmer ziehen und dafür auch noch zahlen soll,
kann die Mehrkosten in der Regel nach Urlaubsende zurückfordern.
Findet sich keine Lösung, müssen Mängel aufgelistet und fotografiert
werden. Weigert sich die Hotelleitung, die Mängelliste zu
unterschreiben, tut es auch die Unterschrift eines Zeugen. Die
Dokumentation ist wichtig. Nur wer zu Hause nachweist, Mängel
nachdrücklich beanstandet zu haben, kann Ansprüche geltend machen.
Aber solche Dokumentationspflichten sind lästig: Für die entgangene
Urlaubsfreude gibt es deshalb noch ein zusätzliches Zuckerl in Form
einer materiellen Entschädigung.

Rechtliche Schritte gegen ein Reiseunternehmen oder als
Individualreisender gegen ein Hotel können zwei Jahre lang geltend
gemacht werden. Fristbeginn ist das vertraglich vorgesehene
Reiseende.



Pressekontakt:
Karin Benning
Tel.: 09561/96-22604
Mail: Karin.Benning@huk-coburg.de

Original-Content von: HUK-COBURG, übermittelt durch news aktuell


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