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Jobticket nutzen und Steuern sparen (FOTO)

Geschrieben am 27-06-2018

Neustadt a. d. W. (ots) -

Berufspendler quälen sich täglich durch Deutschlands volle
Straßen, der Sprit ist teuer und an manchen Orten heißt es für einige
Dieselfahrer sogar: Fahrverbot. Berufspendler müssen also oft
umdenken. Eine mögliche Lösung: der Umstieg auf öffentliche
Verkehrsmittel. Dabei kann der Chef den Wechsel sogar noch
begünstigen, wenn er die Fahrkarte für Bus und Bahn finanziell
unterstützt - etwa in Form eines Jobtickets. Wie das funktioniert und
was dabei steuerlich zu beachten ist, erklärt der
Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH).

Jobtickets sind in der Regel Monats- oder Jahresfahrkarten für den
öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), die Arbeitgeber bei einem
Verkehrsunternehmen erwerben, um sie dann ihren Arbeitnehmern zu
übergeben. Das Gute daran: In den meisten Fällen gewähren die
Verkehrsunternehmen den Arbeitgebern günstige Sonderkonditionen - zum
Beispiel Tarifrabatte. Aus steuerlicher Sicht stellt sich nun die
Frage, ob bei der Überlassung des Jobtickets durch den Arbeitgeber
ein geldwerter Vorteil vorliegt oder nicht.

Kurz zum Hintergrund: Manche Chefs belohnen ihre Angestellten mit
Sachbezügen. Das sind Dienst- oder Sachleistungen, die man vom Chef
kostenlos oder günstiger bekommt. Der Vorteil: Der Arbeitnehmer muss
diese nicht mehr selbst kaufen und spart Geld. Daher nennt man solche
Sachbezüge auch "geldwerte Vorteile" - und diese unterliegen
grundsätzlich der Lohnsteuer und Sozialversicherung.

Ob bei der Jobticket-Überlassung ein geldwerter Vorteil vorliegt,
hängt laut VLH-Experten davon ab, wie der Chef solche Tickets an die
Beschäftigten weitergibt: ob zum vollen Preis, verbilligt oder
unentgeltlich.

Jobticket wird zum vollen Preis an Arbeitnehmer weitergereicht

Wenn der Chef seinen Beschäftigten das Jobticket zu dem Preis
übergibt, den er vorher mit dem Verkehrsbetrieb verhandelt hat, liegt
den VLH-Fachleuten zufolge kein geldwerter Vorteil vor. Der
vereinbarte Tarifrabatt, den der Arbeitgeber womöglich erhalten hat
und von dem letztlich der Arbeitnehmer eins zu eins profitiert, muss
nicht versteuert werden. Schließlich ist solch eine Preisermäßigung
nicht als Arbeitslohn oder als Sachbezug durch den Arbeitgeber zu
werten.

Jobticket wird verbilligt oder unentgeltlich an Arbeitnehmer
weitergereicht

Übernimmt der Chef die Jobticket-Kosten ganz oder teilweise,
handelt es sich um einen sogenannten Sachbezug. Der Arbeitnehmer
erhält dadurch einen geldwerten Vorteil, der in der Regel wie
Arbeitslohn der Lohnsteuer und Sozialversicherung unterliegt.

Unter bestimmten Bedingungen bleibt der Vorteil nach Angaben der
VLH-Experten allerdings steuer- und abgabenfrei. Wenn nämlich die
Summe aller geldwerten Vorteile in einem Monat unter 44 Euro liegt,
braucht der Arbeitnehmer auf alle in diesem Monat gewährten
Sachbezüge weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.

Diese 44-Euro-Marke ist eine Freigrenze und kein Freibetrag. Das
bedeutet: Wird die Marke überschritten, ist der gesamte Sachbezug vom
ersten Euro an steuer- und sozialabgabenpflichtig.

Vorsicht: Jahrestickets gefährden Steuer- und Abgabenfreiheit

Eine Besonderheit ist zu beachten: Erstreckt sich die
Geltungsdauer eines vom Chef gesponserten oder spendierten Jobtickets
auf einen längeren Zeitraum, so fließt dem Beschäftigten der
komplette geldwerte Vorteil in der Regel in dem Moment zu, da ihm die
Fahrkarte überreicht wird. Im Falle eines Jahrestickets bedeutet das,
dass die monatliche Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von 44 Euro
sicher überschritten wird, da der gesamte geldwerte Vorteil laut
VLH-Experten sofort zum Zeitpunkt der Aushändigung wirksam wird und
nicht verteilt über die Monate hinweg. Durch die Grenzüberschreitung
ist dann der komplette geldwerte Vorteil steuer- und
sozialversicherungspflichtig.

Teurer als 44 Euro im Monat: Arbeitnehmer kann Teil der
Jobticket-Kosten übernehmen

Ist das Jobticket teurer als 44 Euro im Monat, verweisen die
VLH-Fachleute auf folgende Möglichkeit: Der Arbeitnehmer kann sich an
den Aufwendungen für die Fahrkarte beteiligen - und zwar so, dass die
44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge durch den Arbeitgeber wieder
eingehalten wird. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer zwar einen
Teil des Ticketpreises selbst tragen, der geldwerte Vorteil ist aber
steuer- und sozialabgabenfrei.

Teurer als 44 Euro im Monat: Jobticket kann pauschal versteuert
werden

Und noch eine andere Möglichkeit: Ist das spendierte Jobticket
teurer als 44 Euro im Monat, kann der Chef den geldwerten Vorteil
pauschal mit 15 Prozent versteuern. Es fallen dann laut VLH-Experten
keine Sozialversicherungsbeiträge an. Diese pauschale Versteuerung
ist allerdings nur bis zu der Summe möglich, die der Arbeitnehmer in
seiner Steuererklärung als Werbungskosten für die Fahrten zur Arbeit
angeben kann.

Die beschriebene pauschale Steuer trägt grundsätzlich der
Arbeitgeber, wobei er sie prinzipiell auf den Arbeitnehmer abwälzen
könnte.

Steuerfreies oder pauschal versteuertes Jobticket: Anrechnung auf
Entfernungspauschale

Die geldwerten Vorteile rund um das Jobticket, die steuerfrei
bleiben oder pauschal versteuert werden, müssen den VLH-Experten
zufolge in der Lohnsteuerbescheinigung angegeben werden. Der Fiskus
rechnet diesen Betrag nämlich auf die Entfernungspauschale an, über
die der Arbeitnehmer seiner Fahrtkosten zur Arbeit als Werbungskosten
in der Steuererklärung geltend macht.

Über die VLH

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist mit mehr als 950.000 Mitgliedern und bundesweit rund 3.000
Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH
stellt zudem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von
drei zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei
von der VLH.

1972 gegründet, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die
Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.



Pressekontakt:
Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
Team Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a. d. Weinstraße
Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
E-Mail: presse@vlh.de
Web: https://www.vlh.de/presse

Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V., übermittelt durch news aktuell


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