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Keine Werbungskosten / Studentin an ausländischer Uni hatte keinen inländischen Hausstand (FOTO)

Geschrieben am 04-06-2018

Berlin (ots) -

Eine Studentin, die bei den Eltern lebt und an einer ausländischen
Universität als Gast einige Studiensemester absolviert, hat keinen
Anspruch auf die steuerliche Gewährung der doppelten
Haushaltsführung. Das entschied nach Auskunft des Infodienstes Recht
und Steuern der LBS die Fachgerichtsbarkeit. (Finanzgericht Münster,
Aktenzeichen 7 K 1007/17)

Der Fall: Der unbestrittene Lebensmittelpunkt einer Studentin
befand sich in der Wohnung ihrer Eltern. Doch im Rahmen ihrer
Fach-hochschulausbildung musste die junge Frau zwei Auslandssemester
und ein Auslandspraxissemester absolvieren, was sie auch tat.
Anschließend wollte sie die Kosten für doppelte Haushaltsführung als
Werbungskosten geltend machen. Insgesamt ging es um Beträge zwischen
15.000 und 18.000 Euro pro Jahr. Das zuständige Finanzamt verweigerte
die Anerkennung mit der Begründung, die Betroffene sei als Studentin
nicht als Arbeitnehmerin zu betrachten und deswegen seien keine
Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung möglich.

Das Urteil: Das Gericht schloss sich der Meinung des Fiskus an.
Die Klägerin habe im Zusammenhang mit ihrem Auslandsaufenthalt keine
doppelte Haushaltsführung im Sinne des Gesetzes unterhalten. Diese
liege nur vor, "wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner
ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am
Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt". Die erste Tätigkeitsstätte
der Studentin im Auslandssemester sei aber der dortige
Universitätsort gewesen.



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell


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