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OLG Hamburg bestätigt erstinstanzliche Verurteilung der DKB AG wegen Rückabwicklung eines Immobiliendarlehens

Geschrieben am 25-05-2018

Hamburg (ots) - Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom
20. April 2018 - 13 U 193/16 - festgestellt, dass ein Kunde der
Deutsche Kreditbank AG (DKB) aufgrund seines erklärten Widerrufs
bereits seit dem 04. Februar 2015 nicht mehr verpflichtet war, die
vertraglich vereinbarten Zins- und Tilgungsraten zu leisten. Die
Streitparteien schlossen im März 2007 einen Darlehensvertrag über
129.200,00 Euro zur Finanzierung einer Eigentumswohnung. Diesen
Darlehensvertrag widerrief der Kläger im Januar 2015 unter Berufung
auf sein ewiges Widerrufsrecht wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung.
Nachdem die DKB eine Rückabwicklung des Darlehensvertrags
vorgerichtlich verweigert hatte, kam es zum erstinstanzlichen
Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg.

Der von HAHN Rechtsanwälte vertretene Kläger war bereits in der
ersten Instanz überwiegend erfolgreich mit seinem Vorgehen. Aufgrund
dieses erstinstanzlichen Obsiegens war die DKB bereit, ihm eine
Reduzierung des aktuellen Saldos in Höhe von über 2.700,00 Euro
einzuräumen. Das Oberlandesgericht Hamburg hat dem früheren
DKB-Kunden nun noch eine weitere Rückzahlung in Höhe von 3.351,32
Euro zugesprochen, nachdem er das Darlehen während des laufenden
Verfahrens durch ein neues Darlehen zurückgeführt hatte. Hintergrund
dieser zugesprochenen Rückzahlungsforderung ist der sogenannte
Nutzungswertersatzanspruch des Darlehensnehmers gemäß § 346 BGB
bezogen auf die während der Vertragslaufzeit erbrachten Zahlungen auf
den widerrufenen Darlehensvertrag.

Verbraucher sollten ihre Chancen auf Rückwicklung ihrer
Immobiliendarlehen wegen der Möglichkeit zum Abschluss von günstigen
Neukonditionen aktuell nutzen", rät Hahn. HAHN Rechtsanwälte bietet
allen betroffenen Verbrauchern, die überlegen, ob sie ihren mit der
DKB oder anderen Banken vor und nach dem 10. Juni 2010 geschlossenen
Immobiliardarlehensvertrag noch widerrufen und rückabwickeln wollen,
eine kostenfreie Erstprüfung der Widerrufsberufsinformation auf
Fehlerhaftigkeit an. Bei den bis zum 10. Juni 2010 geschlossenen
Darlehensverträgen ist der sog. "Fernabsatz-Widerrufsjoker"
anwaltlich zu prüfen. "In den Jahren 2017/18 haben wir in
vergleichbaren Widerrufsfällen bundesweit bis jetzt allein 34
positive Urteile für unsere Mandanten erstritten", teilt Hahn mit.
"So erfolgreich ist derzeit keine andere Kanzlei auf diesem Gebiet."
Weitere Informationen finden Sie unter
https://hahn-rechtsanwaelte.de/widerruf-von-darlehen.



Pressekontakt:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Peter Hahn
Alter Steinweg 1
20459 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572361
E-Mail:
hahn@hahn-rechtsanwaelte.de
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de

Original-Content von: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB, übermittelt durch news aktuell


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