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Drohnenversicherung: Das müssen Flugkünstler wissen

Geschrieben am 03-05-2018

Berlin (ots) - Bis zum Jahr 2020 wird die Zahl der Drohnen auf
mehr als eine Million steigen, schätzt die Deutsche Flugsicherung.
Kein Wunder, denn Einsteiger-Geräte sind mit unter 60 Euro
mittlerweile sehr günstig zu haben. Doch Drohnen sind nicht nur
Spielzeug, sondern gelten als Luftfahrzeuge und müssen daher
zumindest haftpflichtversichert sein. Der gemeinnützige
Verbraucher-Ratgeber Finanztip erklärt, was Drohnen-Besitzer wissen
müssen.

Wer seine Drohne außerhalb der eigenen vier Wände fliegen lassen
will, braucht wie beim Auto eine Haftpflichtversicherung. Kommt es
zum Unfall, zahlt die Versicherung die Schäden, die die Drohne
verursacht. "Fällt die Drohne beispielsweise in den Wintergarten des
Nachbarn und zerstört eine Scheibe, kann das richtig teuer werden",
sagt Silke Kursawe, Versicherungsexpertin bei Finanztip. "Wer seine
Drohne nur privat nutzt, muss aber keine eigene
Drohnen-Haftpflicht-Versicherung abschließen, da reicht in der Regel
die normale Privathaftpflicht." Für sehr hochwertige Drohnen kann
sich eine spezielle Drohnen-Kasko-Versicherung lohnen. Diese zahlt
dann auch für die Schäden an der Drohne selbst.

Die aktuelle Haftpflichtversicherung prüfen

Um sicherzugehen, dass auch Drohnen-Schäden versichert sind,
sollten Verbraucher unbedingt ihren Haftpflichtvertrag prüfen.
"Fragen Sie Ihren Versicherer, ob Ihre bisherige
Haftpflichtversicherung bereits Drohnen-Schäden abdeckt", rät
Kursawe. "Falls nicht, sollten Verbraucher auf einen aktuellen Tarif
mit Drohnenversicherung umstellen." Grundsätzlich gilt der
Haftplicht-Schutz für die ganze Familie; Freunde und Bekannte sind
hingegen ausgeschlossen. Wichtig ist: Die Versicherungssumme sollte
mindestens 10 Millionen Euro betragen. "Lesen Sie vor
Vertragsabschluss unbedingt auch das Kleingedruckte", rät Kursawe.
"Denn manche Versicherer schränken den Schutz beispielsweise in Bezug
auf das Gewicht der Drohne ein."

Drohnen dürfen nur über unbebauten Gebieten fliegen

Wer seine Drohne draußen steigen lässt, sollte sich immer an die
Drohnenverordnung des Bundesverkehrsministeriums halten. Denn wird
das Fluggerät regelwidrig genutzt, zahlen einige Versicherer nicht.
Die wichtigsten Regeln: Es darf nur über unbebauten Gebieten geflogen
werden. Zu Flughafenzäunen ist ein Abstand von 1,5 Kilometern
einzuhalten, die maximale Flughöhe beträgt 100 Meter. Wiegt die
Drohne mehr als 250 Gramm, muss sie eine Plakette mit dem Namen des
Besitzers tragen. Ist das Gerät schwerer als 2 Kilogramm, braucht der
Pilot einen Drohnenführerschein, ab fünf Kilo ist sogar eine
behördliche Erlaubnis nötig.

Weitere Informationen
http://ots.de/yZC7LP
http://ots.de/cDT5fx

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im Monat Deutschlands größter gemeinnütziger Verbraucher-Ratgeber
rund um Ihr Geld. Wir wollen Menschen befähigen, ihre täglichen
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Pressekontakt:
Marcus Drost
Finanztip Verbraucherinformation gemeinnützige GmbH
Hasenheide 54
10967 Berlin
Telefon: 030 / 220 56 09 - 80
http://www.finanztip.de/presse/

Original-Content von: Finanztip Verbraucherinformation gemeinnützige GmbH, übermittelt durch news aktuell


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