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Haspa trotz versuchter Nachbelehrung zur Rückabwicklung eines Darlehensvertrags vom 12.08.2010 verurteilt

Geschrieben am 02-05-2018

Hamburg (ots) - Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 23.
April 2018 - 318 O 341/17 - die Hamburger Sparkasse AG zur
Rückabwicklung eines Immobiliardarlehensvertrages vom 06./12. August
2010 über 175.000,00 Euro verurteilt. Das Landgericht Hamburg kommt
zu dem Ergebnis, dass die Darlehensnehmer den Darlehensvertrag
wirksam widerrufen hätten. Die Widerrufsfrist habe bei Ausübung des
Widerrufsrechts noch nicht zu laufen begonnen. Die Haspa habe den
Klägern die für sie zuständige Aufsichtsbehörde nicht mitgeteilt,
erst recht nicht in der vorgeschriebenen Form bei Vertragsschluss.
Damit folgt das Landgericht Hamburg der höchstrichterlichen
Rechtsprechung, dass die Parteien entbehrliche Vertragsangaben zur
zusätzlichen Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist
gemacht haben. Auch die den Klägern nachträglich übersandten
"Ergänzenden Informationen zu Darlehen...", die kommentarlos mit der
Jahresabrechnung 2016 des Darlehens versandt worden sind,
informierten nicht hinreichend über die zuständige Aufsichtsbehörde.

"Das Besondere an dem aktuellen Urteil des Landgerichts ist, dass
das Gericht auch die versuchte Nachbelehrung der Haspa als nicht
ausreichend angesehen hat", sagt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn
von HAHN Rechtsanwälte, dessen Kanzlei das Urteil erstritten hat.
"Die Haspa hatte sich vorgerichtlich darauf berufen, durch die
kommentarlose Mitteilung der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde in
dem Jahreskontoauszug für das Jahr 2016 eine wirksame Nachbelehrung
erteilt zu haben. Da sich das für die Haspa zuständige Landgericht
Hamburg klar und überzeugend positioniert hat, ist nun der Weg frei
für alle betroffenen Kunden der Haspa", so Hahn.

"Betroffene Verbraucher sollten ihre Chance zur Rückabwicklung
ihres nach dem 10. Juni 2010 geschlossenen
Immobiliendarlehensvertrags mit der örtliche Sparkasse, der ING-DiBa
AG, der DKB oder einiger Volksbanken wegen der noch niedrigen
Bauzinsen noch nutzen", rät Hahn. Das gelte insbesondere für Kunden
der Haspa. "HAHN Rechtsanwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern,
die ihren neueren, nach dem 10. Juni 2010 geschlossenen
Darlehensvertrag widerrufen wollen, weiterhin kostenfrei eine
Erstprüfung ihrer Vertragsunterlagen auf Widerrufbarkeit an.



Pressekontakt:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Peter Hahn
Alter Steinweg 1
20459 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572361
E-Mail: hahn@hahn-rechtsanwaelte.de
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de

Original-Content von: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB, übermittelt durch news aktuell


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