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LG Tübingen: Widerrufsbelehrung der DSL Bank fehlerhaft

Geschrieben am 22-03-2018

Hamburg (ots) - "Die Rückabwicklung von Immobiliendarlehen bleibt
für Verbraucher weiterhin ein spannendes Thema", sagt Fachanwalt
Peter Hahn. Jetzt hat das Landgericht Tübingen die DSL Bank mit
Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 O 250/15 - zur Rückabwicklung eines
Darlehensvertrages verurteilt. Bei der DSL Bank handelt es sich um
die Direktbank-Abteilung der Deutsche Postbank AG. Die Kläger hatten
einen Immobiliendarlehensvertrag mit der DSL Bank am 16. Dezember
2005 geschlossen und diesen am 25. Februar 2015 wegen
Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung widerrufen. Die Kläger aus
dem Nordschwarzwald werden von HAHN Rechtsanwälte vertreten. Sie
können nach dem Urteil das Baudarlehen ablösen und zu attraktiven
Neukonditionen bei einer anderen Bank abschießen. Außerdem wurde
ihnen ein Nutzungsersatz auf der Basis einer Verzinsung von 2,5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von 8.361,81 Euro
zugesprochen.

Das Landgericht Tübingen stellt fest, dass der Klage stattzugeben
sei. Die Widerrufsfrist habe wegen der nicht ordnungsmäßen Belehrung
über den Fristbeginn noch nicht begonnen und den Kläger habe daher
das Recht zugestanden, ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages
gerichteten Willenserklärungen noch am 25. Februar 2015 zu
widerrufen. Die von der DSL Bank in ihrer Widerrufsbelehrung
verwendete Formulierung, wonach die Frist "frühestens mit Erhalt
dieser Belehrung" zu laufen beginnt, belehre den Verbraucher nicht
richtig über den Beginn der Widerrufsfrist. Sie sei nicht umfassend
und zudem irreführend. Hierüber habe der Bundesgerichtshof bereits
wiederholt entschieden. Die DSL Bank könne sich auch nicht auf die
Gesetzesfiktion der Musterbelehrung berufen. Eine nicht geringfügige
inhaltliche Abweichung vom Muster liege darin, dass die DSL Bank die
Zwischenüberschriften "Widerrufsfolgen" und "Finanzierte Geschäfte"
ausgelassen habe. Zudem habe die DSL Bank den letzten Satz über die
Widerrufsfolgen weggelassen und im Rahmen der Belehrung über die
Widerrufsfolgen den nach Gestaltungshinweis Nr. 6 bei
Finanzdienstleistungen erforderlichen Satz ("Dies kann dazu führen,
dass Sie die vertraglichen Zahlungspflichten...") nicht eingefügt.
Das Widerrufsrechts sei zum Zeitpunkt seiner Ausübung auch weder
verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden.

"Das Urteil des Landgerichts Tübingen gegen die DSL Bank ist
bereits das vierte positive Urteil, das HAHN Rechtsanwälte gegen
diese Bank beim Darlehenswiderruf erstritten hat", sagt Anwalt Hahn.
"Insbesondere Neuverträge, die ab dem 11. Juni 2010 geschlossen
wurden, können auch heute noch widerrufen werden. In den dortigen
Widerrufsinformationen fehlen beispielsweise Pflichtangaben zu den
Widerrufsfolgen. Daher sind diese Verträge auch aktuell noch
widerrufbar", sagt Hahn. "Zudem vertreten wir auch Verbraucher, die
ihr Dieselfahrzeug über die DSL Bank finanziert haben. In diesen
Finanzierungsverträgen haben wir Fehler gefunden, die eine
Widerrufsmöglichkeit eröffnen", verrät Hahn. HAHN Rechtsanwälte
bietet allen Betroffenen eine kostenfreie Erstbewertung über die
Widerrufsbarkeit eines Darlehensvertrages an. Die Kanzlei vertritt
beim Darlehenswiderruf bundesweit Tausende von Darlehensnehmer.
"Allein im Jahr 2017 haben wir in vergleichbaren Widerrufsfällen
bundesweit über 20 positive Urteile für unsere Mandanten erstritten",
teilt Hahn mit. "Gegen die DSL Bank sind wir gemessen an unseren
Ergebnissen ebenfalls die erfolgreichste Kanzlei". Weitere
Informationen finden Sie unter
https://hahn-rechtsanwaelte.de/widerruf-von-darlehen.

Zum Kanzleiprofil:

Bei HAHN Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) handelt es sich um eine der
führenden bundesweit im Bank- und Kapitalmarktrecht, Verbraucher- und
Versicherungsrecht tätige Kanzlei, die die Anleger- und
Verbraucherseite vertritt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter
Hahn, M.C.L., ist seit 30 Jahren, seine Partner, Rechtsanwältin Dr.
Petra Brockmann und der assoziierte Partner Lars Murken-Flato sind
seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht
tätig. Alle Partner sind Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Hahn Rechtsanwälte vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die
Kanzlei sind zurzeit fünfzehn Anwälte, davon sind sechs Fachanwälte
für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über Standorte in
Bremen, Hamburg und Stuttgart.



Pressekontakt:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Peter Hahn
Alter Steinweg 1
20459 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572361
E-Mail: peter.hahn@hahn-rechtsanwaelte.de
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de

Original-Content von: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB, übermittelt durch news aktuell


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