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Kostüme: "Vermummungsverbot" am Steuer auch an Karneval gültig / TÜV Rheinland: Unfallrisiko steigt durch Augenklappen oder Masken / Auch Kostüme der Mitfahrer dürfen Sichtfeld nicht beeinträchtigen

Geschrieben am 06-02-2018

Köln (ots) -

Sehen und Sicherheit hängen im Straßenverkehr sehr eng zusammen.
Eine sichere Fahrweise im Straßenverkehr setzt voraus, dass man sehen
kann. So banal das klingt, so wichtig ist es, dies zu beherzigen. Der
Grund: Die Augen sind die wichtigste Informationsquelle für eine
vorausschauende Teilnahme am Straßenverkehr. Für Menschen in den
Karnevalshochburgen heißt das. "Augenklappen, große Hüte oder Masken,
die den gesamten Kopf bedecken, dürfen während der Fahrt nicht
getragen werden. Sie beeinträchtigen das Sichtfeld und teils auch das
Gehör. Zudem sollte die Verkleidung die Bewegungsfreiheit nicht
beeinträchtigen", sagt Steffen Mißbach, Kraftfahrt-Experte von TÜV
Rheinland. Gleiches gilt übrigens auch für die Mitfahrer im Auto.
Ihre Kostüme dürfen die Sicht und die Bewegung des Fahrers ebenfalls
nicht einschränken.

Abgelenkte Verkehrsteilnehmer

Unabhängig vom erhöhten Unfallrisiko gilt, dass mit 60 Euro
Bußgeld rechnen muss, wenn er mit einem verhüllten Gesicht am Steuer
von der Polizei angehalten wird. Eine Regelung, die natürlich nicht
nur für Karnevalskostümierungen gilt.

Nach Ansicht der Fachleute von TÜV Rheinland sollten diese Regeln
ebenso für Radfahrer gelten. Zudem sollten Radfahrer sichergehen,
dass kein Teil der Verkleidung in die Kette oder Speichen gelangen
kann. Es gibt noch mehr Gründe, warum Verkleidungen erst am Zielort
und nicht schon vor der Fahrt angezogen werden sollten: "Manche
Kostüme ziehen die Aufmerksamkeit anderer Verkehrsteilnehmer auf sich
und lenken sie ab - auch dadurch kann das Unfallrisiko steigen", sagt
Mißbach.

Ohne Kostüm und Promille im Blut

Ebenso wie üppige Verkleidungen ist auch Alkohol hinter dem Steuer
ein absolutes Tabu im Karneval. "Eine 0-Promille-Grenze sollte
prinzipiell für jeden verantwortungsbewussten Auto- und Radfahrer
gelten", unterstreicht der Experte. Auch Fußgänger oder Nutzer von
öffentlichen Verkehrsmitteln wie Bahn oder Taxi sollten es zur
eigenen Sicherheit mit dem Alkoholkonsum nicht übertreiben. Stark
alkoholisierten Narren kann sonst die Mitnahme in öffentlichen
Verkehrsmitteln auch mal verweigert werden.

Download unter www.tuv.com/presse auf den Presseseiten von TÜV
Rheinland: Fertig bearbeitete O-Töne und Beiträge mit Originalton
(kurz, klang). Zur Verwendung für redaktionelle Zwecke und
weitergehende Berichterstattung kostenfrei.



Pressekontakt:
Ihr Ansprechpartner für redaktionelle Fragen:
Wolfgang Partz, Presse, Tel.: 0221/806-2290
Die aktuellen Presseinformationen sowie themenbezogene Fotos und
Videos erhalten Sie auch per E-Mail über presse@de.tuv.com sowie im
Internet: www.tuv.com/presse und www.twitter.com/tuvcom_presse

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