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DGSFG-Steuertipp für Januar 2018: Das sind die Tücken bei der Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) (FOTO)

Geschrieben am 26-01-2018

Berlin (ots) -

Die Kooperationsform des Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ)
als Zusammenschluss von Ärzten, Zahnärzten oder als Ein-Personen-MVZ
erfährt zunehmende Beliebtheit. Sie ist das geeignete Mittel, auf
zukünftige Entwicklungen der Praxis flexibel reagieren zu können. Die
Vorteile - zum Beispiel die unbegrenzte Anstellung von Ärzten oder
Zahnärzten, flexible Teilzeitregelungen, der Aufkauf von Praxen,
Niederlassungen, Beteiligungsmöglichkeiten oder die Praxisnachfolge -
sind vielfältig. Die Nachteile hingegen halten sich in Grenzen.
Vielmehr kommt es auf den richtigen und gut geplanten Start an.
Dieser entscheidet über Erfolg oder Misserfolg: Denn auf dem Weg von
der Idee bis zum Start eines MVZ lauern viele Stolpersteine. Am
Beispiel eines MVZ in der Rechtsform der GmbH beschreiben wir einige
Herausforderungen, die es zu meistern gilt.

Für Vertragsärzte gelten Einschränkungen und eine
Begründungs-Pflicht

Die das MVZ gründenden Ärzte und Zahnärzte haben
Vertragsarztsitze, die an eine Adresse gebunden sind und durch
Verzicht auf das MVZ übertragen werden müssen. In einem Bereich, in
dem Zulassungen jedoch "gesperrt" und nur Nachbesetzungen zulässig
sind, kann der Verzicht zu Gunsten des MVZ insbesondere bei einer
unzureichenden Begründung zu Problemen führen. Im Fall von mehreren
Ärzten oder Zahnärzten mit unterschiedlichen Sitzen kommt es
möglicherweise zu einer genehmigungspflichtigen Sitzverlegung. Hier
gilt es, rechtzeitig die Möglichkeiten und Einschränkungen zu prüfen,
bevor ein Notar oder Anwalt bemüht wird.

Mitarbeiter rechtzeitig informieren und angestellte Ärzte
überzeugen

Grundsätzlich gehen die Arbeitsverhältnisse per Betriebsübergang
gemäß § 613a BGB auf das MVZ über, sofern bestimmte Formalien
eingehalten werden. Weniger beachtet wird jedoch oft, auch die
Mitarbeiter ausreichend und rechtzeitig zu informieren. Geschieht
dies unter Zeitdruck, könnten Mitarbeiter womöglich die Chance
nutzen, ihre Verträge neu zu verhandeln oder Abfindungen zu
generieren. Hier Druck auszuüben oder mit Änderungskündigungen zu
reagieren, kann den Betriebsfrieden nachhaltig beschädigen. Besonders
schwierig kann es werden, wenn sich angestellte Ärzte und Zahnärzte
nicht deutlich zum MVZ bekennen. Hier geht zwar das Arbeitsverhältnis
auf das MVZ über, nicht aber das Abrechnungsvolumen. Letzteres muss
gesondert beantragt werden, wofür schriftliche Erklärungen dieser
Arbeitnehmergruppe zwingend erforderlich sind. Die Erfahrungen
zeigen, dass hier rechtzeitig viel Überzeugungsarbeit notwendig wird.

Zukünftige Entwicklung der Praxis maßgebend für Besteuerung

Ein MVZ ist kein Steuersparmodell. Es führt in der Summe in etwa
zur gleichen Steuerlast, jedoch zeitlich etwas flexibler. Will ein
Mediziner seine Praxis in das MVZ mitnehmen, kann dies ohne
Steuerbelastung oder zu Verkehrswerten gelingen. Das bedeutet: Die
stillen Reserven der Praxis sind einmalig zu versteuern. Daraus
ergeben sich Vor- und Nachteile, die vorab individuell vom
Steuerberater zu prüfen sind. Nicht nur in Bezug auf Steuern, sondern
auch hinsichtlich der Entwicklung der Praxis. Denn wer möchte schon
die aktuellen Verkehrswerte der Praxis versteuern, wenn er diesen
Kaufpreis bei einem späteren Verkauf aufgrund einer negativen
Entwicklung eventuell gar nicht mehr erhalten würde?

Gefährlich wird es bei der Einbringung zu Buchwerten, wenn nicht
alle wesentlichen Betriebsgrundlagen auf das MVZ übertragen werden.
Dazu gehören zum Beispiel auch der Mietvertrag des Praxissitzes des
MVZ, Lizenzen oder Patente. Nicht selten nutzen Vermieter die Gunst
der Stunde, Doppelabsicherungen oder Mieterhöhungen aufgrund dieses
Anlasses zu verhandeln.

Stellen Sie sich auf eine doppelte Buchhaltung ein

Während für eine normale Arztpraxis eine
Einnahme-Überschuss-Rechnung (maßgebend sind Zahlungen) ausreicht,
erstellt ein GmbH-MVZ Bilanzen (maßgebend sind Leistungen). Der
Wechsel vom Einen zum Anderen ist nicht einfach und durch die
Einbringung der Altpraxis sowie durch zeitliche Verzögerungen bei der
Abrechnung von HVM, Degression und Patientenverträgen kommt es für
mindestens zwei Quartale zu Doppelbuchhaltungen. Dies ist technisch
anspruchsvoll und erfordert ein massives Umdenken bei den
Praxisinhabern.

Häufig gibt es Abtretungen von Honoraren an die Banken, sodass die
Umstellung auf eine neue Bank mit EC- oder Lastschriftzahlungen einen
Vorlauf von mindestens drei Monaten benötigt. Bestehen Darlehens-
oder Leasingverträge, können diese nur selten auf ein MVZ übertragen
werden. Deren Zurückbehaltung oder Weiterberechnung können erhebliche
steuerliche Probleme auslösen, die rechtzeitig gelöst werden müssen.
Das MVZ erfordert daher zwingend eine Liquiditätsplanung für die
ersten zwei Jahre.

Vorsicht mit den Patientendaten

Im Zuge der Umstellung wird gerne übersehen, dass MVZ und
Altpraxis nicht identisch sind. Um teils erheblichen Ärger zu
vermeiden, muss der Zugriff auf die Patientendaten - je nach
Zusammensetzung des MVZ - geregelt werden. Es ist zu empfehlen,
bestehende Daten bis zum Start des MVZ zu kopieren, zu trennen oder
zu migrieren. Die Herausforderungen an die Datentechnik sind nur
lösbar, wenn es ausreichend Zeit zur Umstellung gibt. Die Erfahrungen
zeigen, dass die Softwareprogramme rund um die Patientendaten viel
leisten können, darüber hinaus jedoch kaum Möglichkeiten beim
Zusammenschluss von Praxen oder bei der Praxisnachfolge bieten.

Weitere Umstellungen

Dies waren nur einige Beispiele für die Herausforderungen bei der
MVZ-Gründung. Von weniger entscheidender Bedeutung und daher eher
Fleißarbeit sind Änderungen im Bezug auf die Homepage, Briefpapier,
Visitenkarten, Praxisschilder, Patientenanschreiben, Flyer, Wartungs-
und Leasingverträge, Behandlungsverträge und so weiter.

Professionelle Unterstützung durch die Fachberater der DGSFG

Bei der Gründung eines MVZ oder der Überführung der eigenen Praxis
in ein MVZ gibt es viele Fallstricke, deren Lösung viel Wissen und
eine Menge an Erfahrung und vor allem Zeit in Anspruch nimmt. In
vielen Fällen ist es daher ratsam, sich von vornherein an einen
speziell für solche Situationen geschulten Fachmann zu wenden. Die
Experten der Deutschen Gesellschaft Selbständiger Fachberater für das
Gesundheitswesen (DGSFG) e. V. können Ihnen dabei helfen, die
MVZ-Gründung zu einem vollen Erfolg zu machen. Einen kompetenten
Ansprechpartner in Ihrer Nähe finden Sie unter
www.dgsfg.de/fachberatersuche.



Pressekontakt:

Verena Busch/Jonas Kühn
Rothenburg & Partner Medienservice GmbH
Friesenweg 5F
22763 Hamburg

Tel.: 040 889 10 80
E-Mail: busch@rothenburg-pr.de
kuehn@rothenburg-pr.de

Original-Content von: Deutsche Gesellschaft Selbständiger Fachberater für das Gesundheitswesen (DGSFG) e. V., übermittelt durch news aktuell


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