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Jederzeit sofort Warmwasser? / Mehrheit der Eigentümer stimmte gegen diese Lösung (FOTO)

Geschrieben am 01-01-2018

Berlin (ots) -

Es mag zwar für den einzelnen Bewohner eines Hauses wünschenswert
sein, wenn auch mitten in der Nacht noch auf Anhieb warmes Wasser aus
den Leitungen kommt. Doch die Eigentümergemeinschaft kann sich nach
Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS dagegen
verwahren, die Kosten für diesen Service begleichen zu müssen.
(Amtsgericht Remscheid, Aktenzeichen 7 C 152/16)

Der Fall: Ein Mitglied einer Eigentümergemeinschaft hatte seine
Wohnung vermietet und wollte den Mietern jederzeit, rund um die Uhr,
warmes Wasser bieten. Das wäre technisch auch kein Problem gewesen,
wenn die vorhandene Zirkulationspumpe nicht nur tagsüber, sondern
auch nachts in Betrieb gewesen wäre. Die
Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) hatte sich aber auf eine
Gebrauchsregelung geeinigt, wonach sie wochentags von 23:30 Uhr bis
5:30 Uhr abgeschaltet werden solle. Man bot der Eigentümerin an, die
Pumpe künftig auch nachts zu betreiben, wenn sie die Kosten dafür
übernehme. Dazu war sie nicht bereit, sie forderte eine Beteiligung
aller Mitglieder.

Das Urteil: Ein längerer zeitlicher Vorlauf, ehe nach Aufdrehen
des Hahns das Wasser richtig warm werde, sei Bewohnern während der
Nacht zuzumuten, entschied die Justiz. Ein Dauerbetrieb könne nicht
als zwingend nötig erachtet werden, zumal ja die meisten nächtlichen
Verrichtungen wie Zähneputzen oder Händewaschen nach dem
Toilettenbesuch auch mit kaltem Wasser problemlos möglich sei.
Zeitgemäßes ökonomisches und ökologisches Handeln spreche für ein
Abschalten der Zirkulationspumpe in der Nacht.



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax: 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell


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