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Keine Billigkeit / Nachträgliche Minderung der Schenkungssteuer beantragt (FOTO)

Geschrieben am 04-12-2017

Berlin (ots) -

Es kann in der Praxis durchaus vorkommen, dass ein geschenktes
Grundstück nach der Schenkung spürbar an Wert verliert. Doch an eine
nachträgliche Minderung der Schenkungssteuer ist nach Auskunft des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht zu denken, wenn der
Steuerbescheid bereits rechtskräftig ist. (Bundesfinanzhof,
Aktenzeichen II B 16/17)

Der Fall: Ein Steuerzahler wandte sich an Fiskus und
Finanzgerichtsbarkeit, weil er der Meinung war, er habe im
Zusammenhang mit einer Grundstücksschenkung eine deutlich zu hohe
Steuer bezahlt - zumindest dann, wenn man die anschließende
Wertentwicklung des Objekts bedenke. Er wandte ein, dass eine
sogenannte Billigkeitsentscheidung getroffen werden könne - also eine
dem Einzelfall angemessene, von der strengen Rechtslogik abweichende
Entscheidung.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof, der sich im Rahmen einer
Nichtzulassungsbeschwerde mit der Angelegenheit befassen musste, wies
den Fall als unbegründet zurück. Eine Wertminderung könne dann nicht
mehr zu einer Änderung der Schenkungssteuer führen, wenn der Bescheid
bereits Bestandskraft erreicht habe. Der Zeitpunkt der Steuererhebung
sei der entscheidende Bezugspunkt, es handle sich um eine
Momentaufnahme.



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell


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