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Unfall bei der Weihnachtsfeier - Wann zahlt die Versicherung? (FOTO)

Geschrieben am 30-11-2017

Berlin (ots) -

Besinnliche Atmosphäre, Kerzenschein und leckeres Essen. In der
Adventszeit treffen sich viele Belegschaften zu Weihnachtsfeiern.
Wenn Beschäftigte dabei Unfälle erleiden, genießen Sie grundsätzlich
Versicherungsschutz. Das gilt auch für den direkten Weg zur Feier und
zurück nach Hause. Darauf hat die Berufsgenossenschaft der
Bauwirtschaft (BG BAU) am 30. November 2017 in Berlin hingewiesen.
Allerdings kann der Versicherungsschutz entfallen, zum Beispiel wenn
Alkohol im Spiel war.

Auch wenn Weihnachtsfeiern außerhalb der Arbeitszeit veranstaltet
werden - auch an Sonntagen, genießen Betriebsangehörige den
Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Wichtige
Voraussetzung ist jedoch, dass die Feier im Einvernehmen mit der
Unternehmensleitung erfolgt und den Zusammenhalt der
Betriebsgemeinschaft fördert. Seit diesem Jahr gilt hierbei zudem
eine neue Regelung: Beschäftigte einzelner Abteilungen oder Teams
sind bei gemeinschaftlichen Feiern auch dann versichert, wenn die
Unternehmensleitung nicht persönlich teilnimmt. Das hat das
Bundessozialgericht in einem Urteil kürzlich festgestellt. Allerdings
steht es der Unternehmensleitung offen, ihr Einvernehmen zu solchen
dezentralen Feiern auszuschließen und nur zentrale Weihnachtsfeiern
zu dulden.

Wo gefeiert wird, zum Beispiel in einem Restaurant, auf dem
Weihnachtsmarkt, beim Tanzen oder bei sportlichen Events, spielt
dabei keine Rolle. Die Feier muss aber allen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern eines Unternehmens oder bei Feiern einzelner Teams,
allen Teammitgliedern, offen stehen. Außerdem muss die
Weihnachtsfeier so ausgerichtet sein, dass sich alle Beschäftigten
angesprochen fühlen und nicht nur ein Teil der Belegschaft. Wird zum
Beispiel ein Fußballturnier oder eine Skifahrt durchgeführt, müssen
Alternativangebote für Betriebsangehörige her, die nicht an solchen
sportlichen Events teilnehmen möchten oder können.

Wie die BG BAU weiter mitteilt, werden die Wege von und zur
Weihnachtsfeier dabei rechtlich wie Arbeitswege behandelt, die als
Wegeunfälle gesetzlich versichert sind. Der Anfahrtsweg beginnt mit
dem Verlassen des Gebäudes, in dem der Versicherte wohnt und endet
mit dem Betreten der Örtlichkeit, in der gefeiert wird. Auch wer im
Rahmen einer Fahrgemeinschaft mit anderen zur Feier und wieder zurück
fährt, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Jeder Unfall während der Weihnachtsfeier unterliegt der
Einzelfallprüfung. Wer etwa nach einem Glas Glühwein auf der
Tanzfläche umknickt und sich dabei einen Bänderriss zuzieht, muss
nicht um seinen Versicherungsschutz fürchten. War jedoch
Alkoholeinfluss eindeutig die Unfallursache, so kann der
Unfallversicherungsschutz versagt werden.

Nach einem Unfall kümmert sich die BG BAU um die medizinische
Versorgung und Rehabilitation. Während einer Arbeitsunfähigkeit zahlt
die Berufsgenossenschaft Verletztengeld. Bei schweren Verletzungen
können weitere Leistungen dazu kommen, wie Renten, Hilfen bei der
Wiedereingliederung in das Arbeitsleben oder Umschulungen.

Weiterführende Informationen: www.bgbau.de/leistung/risiken



Pressekontakt:
Thomas Lucks
Telefon: 069/4705-824
E-Mail: thomas.lucks@bgbau.de

Joachim Förster
Telefon: 030/ 85781-518
E-Mail: joachim.foerster@bgbau.de

Original-Content von: Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, übermittelt durch news aktuell


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