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Börsen-Zeitung: Festung EZB, Kommentar zur Bankenaufsicht von Isabel Gomez

Geschrieben am 16-05-2017

Frankfurt (ots) - Es wäre eine Sensation gewesen, hätte sich die
staatliche L-Bank auf dem Rechtsweg der Aufsicht durch die EZB
entledigt. Nicht nur, weil eine gewonnene Klage gegen die
EZB-Beaufsichtigung sicher Nachahmer unter den weiteren direkt
beaufsichtigten Förderbanken auf den Plan gerufen hätte. Sondern
auch, weil sich in Folge bestimmt ein Kritiker gefunden hätte, der
das Aufsichtsmandat der EZB grundsätzlich in Frage gestellt hätte.
Oder Europa.

Es kam aber anders, und mit dem Urteil gegen die L-Bank hat das
Gericht der Europäischen Union (EuG) unmissverständlich klar gemacht:
In Europa ist die EZB für die Bankenaufsicht zuständig, sonst
niemand. Sie bestimmt auf Basis der Bilanzsumme, welche Bank sie
beaufsichtigt. Die nationalen Behörden sind mitnichten autonom in
ihren Entscheidungen. Sie setzen lediglich die ausschließliche
Zuständigkeit der EZB dezentral um. Die Urteilsbegründung macht klar:
Eine Revision dürfte nur geringe Erfolgsaussichten haben.

Ausnahmen von der ausschließlichen Zuständigkeit der EZB soll es
nicht geben, denn die einheitliche Aufsicht ist zu Recht ein
politisches Ziel. Die Finanzkrise hat gezeigt, warum diese - auch bei
kleineren Banken - nötig ist. Um der direkten Aufsicht zu entkommen,
muss die Bank beweisen, dass die nationale Aufsicht besser geeignet
ist, um für Finanzstabilität und eine stringente Anwendung der
Aufsichtsrichtlinien zu sorgen. Die L-Bank hat indes nur versucht,
die nationale Aufsicht als ausreichend darzustellen. Es fällt aber
auch kaum eine Möglichkeit ein, wie der geforderte Beweis erbracht
werden könnte.

Das Europäische Gericht hat in diesem Fall seinen Job gemacht und
die Politik der EU-Kommission, die in dem Prozess die EZB als
Streithelferin unterstützte, gerichtlich durchgesetzt. Das ist, da
die EU-Kommission seit der Finanzkrise - und damit seit fast zehn
Jahren - eine Harmonisierung des Finanzsektors innerhalb der EU zum
Ziel hat und dabei von den Mitgliedsstaaten unterstützt wird, völlig
verständlich.

Neben der übergeordneten Zielstellung gibt es auch rein rechtliche
Gründe, warum eine Revision kaum Erfolg haben dürfte. Zum einen kann
die L-Bank lediglich ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel
beim Europäischen Gerichtshof einlegen. Tatsachen und Inhalte würden
also in der nächsten Instanz nicht mehr geprüft. Zum anderen kann die
Bank in einer Revision nur an die in der Erstinstanz eingebrachten
Argumente anknüpfen. Neue Beweise und Argumente sind dann nicht mehr
zugelassen.



Pressekontakt:
Börsen-Zeitung
Redaktion

Telefon: 069--2732-0
www.boersen-zeitung.de

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