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Baugewerbe zur Reform des Bauvertragsrechts: Licht und Schatten prägen die politische Einigung

Geschrieben am 20-02-2017

Berlin (ots) - "Licht und Schatten - damit lässt sich die in der
vergangenen Woche erzielte Einigung der Berichterstatter am besten
beschreiben. Dennoch begrüßen wir die Einigung; denn ansonsten hätte
ein komplettes Aus für das gesamte Gesetzgebungsvorhaben gedroht." So
kommentierte der Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes des
Deutschen Baugewerbes, Felix Pakleppa, die am 15. Februar 2017
erzielte Einigung der Berichterstatter der im Bundestag vertretenen
Fraktionen zur sog. AGB-Festigkeit der Regelung zu den Aus- und
Einbaukosten. "Damit steht einer raschen Verabschiedung des Gesetzes
durch den Deutschen Bundestag nichts mehr im Weg."

Nach dem jetzt gefundenen Kompromiss sollen Bauunternehmer
erstmals einen gesetzlichen Anspruch auf den Ersatz der sog. Aus- und
Einbaukosten für Schäden, die aufgrund mangelhaft gelieferter
Bauprodukte entstanden sind, erhalten. Der Verkäufer kann die
Beseitigung des Schadens auch nicht selbst vornehmen bzw. selbst
beauftragen - auch diese Regelung ist sehr zu begrüßen. "Positiv ist
darüber hinaus, dass der Verkäufer Ersatz für die Aus- und
Einbaukosten auch dann leisten muss, wenn das Material an eine andere
Sache angebracht wurde. Damit wird der Anwendungsbereich der Regelung
deutlich erweitert. Im Hinblick auf die sog. AGB-Festigkeit der
Neuregelung droht allerdings eine Hängepartie. Denn die
Berichterstatter gehen davon aus - und das soll auch in einer sog.
Protokollnotiz dem Gesetz mitgegeben werden -, dass die bewährte
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen ausreichenden Schutz für
die ausführenden Unternehmen bietet. Hier werden wir die Klagen und
Urteile abwarten müssen. Insgesamt verbessert sich die Situation für
die ausführenden Unternehmen aber deutlich." So Pakleppa.

Auch im Hinblick auf die Reform des Bauvertragsrechts gibt es
Licht und Schatten. Die verpflichtende Einführung von Baukammern bei
den Landgerichten ist sehr zu begrüßen und entspricht einer
langjährigen Position des deutschen Baugewerbes. "Hier kommt die
Politik unserer Forderung nach, dass es ein Anordnungsrecht des
Bauherren nur dann geben darf, wenn die zusätzliche Vergütung im
Streitfall auch zeitnah durchgesetzt werden kann," erläuterte
Pakleppa die Position seines Verbandes. "Denn das Anordnungsrecht des
Bauherrn wie auch die Baubeschreibungspflicht des Bauunternehmens
haben wir von Anfang an kritisch gesehen und tun dieses auch immer
noch. Hier werden die nächsten Jahre zeigen, inwieweit diese
Regelungen dem Praxistest standhalten."

Immerhin kann der Bauunternehmer für die Nachtragsvergütung 80 %
seiner im Nachtragsangebot kalkulierten Mehrvergütung als
Abschlagszahlung ansetzen. Wichtig ist, dass dieser Anspruch des
Bauunternehmers nicht ausgeschlossen werden kann. Der
Vergütungsanspruch soll künftig im einstweiligen Verfügungsverfahren
vor den spezialisierten Baukammern durchgesetzt werden können. Auch
ist der Bauherr verpflichtet innerhalb von 30 Tagen auf ein
Nachtragsangebot zu reagieren.

"Letztendlich werden wir erst im Lauf der kommenden Jahre sehen,
welche Auswirkungen das Gesetz auf den Bauablauf haben wird. Vor
diesem Hintergrund wird sich die nächste Bundesregierung und das
Parlament mit einer Evaluierung des Gesetzes und womöglich einer
Korrektur befassen müssen. Denn angesichts der großen Bauaufgaben,
die insbesondere im Wohnungsbau vor uns liegen, können wir uns
Rechtsunsicherheit und Stillstand nicht leisten." Erklärte Pakleppa
abschließend.



Pressekontakt:
Dr. Ilona K. Klein
Leiterin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Zentralverband Deutsches Baugewerbe
Kronenstr. 55-58
10117 Berlin
Telefon 030-20314-409, Fax 030-20314-420
eMail klein@zdb.de, www.zdb.de

Original-Content von: ZDB Zentralverband Dt. Baugewerbe, übermittelt durch news aktuell


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