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VW-Gasbehälterexplosion mit Erdgasantrieb (CNG): Rechtliche Konsequenzen der Nutzungsuntersagung durch VW - Was können betroffene Fahrzeugbesitzer tun?

Geschrieben am 16-09-2016

Düsseldorf (ots) - Die Düsseldorfer Rechtsanwaltskanzlei Rogert &
Ulbrich teilt gemeinsam mit dem Rechtsanwalt Michael Winter,
Kornwestheim, zu den Vorfällen mit explodierten Gastanks mit
Erdgasantrieb (CNG) zu den Ansprüchen der Geschädigten folgendes mit:

Bei weltweit 5.900 Fahrzeugen des Touran EcoFuel aus dem
Bauzeitraum 2006-2009 besteht die Möglichkeit, dass die Außenhaut des
Drucktanks durch äußere Einflüsse rostet und der Gastank bei der
Betankung explodiert. In Deutschland sind mindestens 3.800 Fahrzeuge
von dieser Problematik betroffen.

Das Göttinger Tageblatt berichtete über den jüngsten Vorfall am
09.09.2016: "Bei einer Verpuffung am vergangenen Freitagabend wurde
ein Touran-Fahrer aus Clausthal-Zellerfeld verletzt. Der 58-Jährige
wird im Duderstädter Krankenhaus stationär behandelt. Nach ersten
Erkenntnissen der Polizei soll der Mann den Ölstand kontrolliert
haben, als sich die Gasexplosion ereignete: "Ansonsten hätte es
schlimmer ausgehen können." Durch die Wucht der Druckwelle hob der
Wagen vom Boden ab, Trümmerteile flogen durch die Luft, die
Überdachung der Zapfsäulen wurde ebenso beschädigt wie ein Wohnmobil
und ein VW Polo auf dem Tankstellengelände. Der Knall war bis
Gerblingerode und Tiftlingerode zu hören, berichteten Einwohner."

Ein Gasbehälter habe die Sprengkraft von rund sechs Kilo TNT,
sagte der Geschäftsführer des Bergungsunternehmens UKM laut dem
Bericht.

Ähnliche Fälle hatten sich bereits früher ereignet: Im September
2015 wurde ein Münchener beim Betanken seines VW Touran Ecofuel durch
eine Gasexplosion schwer verletzt. Im August 2012 ereignete sich ein
derartiger Unfall im südbayerischen Wolfratshausen an einer
Erdgastankstelle des Chemieunternehmens Tunap. Dabei wurde ein
43-jähriger Münchner ebenfalls schwer verletzt. Auch aus dem Ausland
wurden bereits derartige Vorkommnisse bekannt. In Göteborg-Angered
erfolgte am 04.07.2016 eine derartige Explosion. Der Focus berichtet,
dass VW bereits 2012 Touran-Modelle der Baujahre 2005-2009 mit
Erdgasantrieben in die Werkstätten gerufen hatte. Der Grund damals
sei laut Kraftfahrt-Bundesamt gewesen, dass Korrosionsschäden an
CNG-Hochdruckzylindern zum Bersten der Zylinder führen können.

Nach übereinstimmenden Medienberichten habe VW den Besitzern
entsprechender Fahrzeuge nunmehr mit sofortiger Wirkung zur
Nichtbenutzung des Gasantriebs aufgefordert und eine Rückrufaktion
angekündigt, ohne einen genauen Zeitpunkt hierfür zu nennen. Soweit
VW empfehle, den Benzinantrieb zu nutzen, gehe diese Empfehlung ins
Leere, da nach Auskunft ihrer Mandanten der Benzinantrieb nur mit
leerem Gastank zu nutzen sei. Daher liege in der Aufforderung nach
ihrer Auffassung eine faktische Nutzungsuntersagung. Betroffene
Autofahrer fragen sich nunmehr, welche Ansprüche ihnen zustehen.

Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Urteil vom 16.12.2008 (VI
ZR 170/07), in dem es um Krankenhausbetten ging, die unter bestimmten
Voraussetzungen überdurchschnittlich brandgefährdet waren, fest, dass
der Hersteller nach dem Inverkehrbringen des Produkts zur Beobachtung
des Produkts auf nicht bekannte schädliche Eigenschaften und zur
Information über die Gefahrenlage und Verwendungsfolgen verpflichtet
ist. Zudem stellte das höchste deutsche Zivilgericht klar, dass sich
die Sicherungspflichten des Herstellers nach dem Inverkehrbringen
nicht auf Warnhinweise beschränken.

Drohen von dem Produkt Gefahren für Rechtsgüter der Abnehmer oder
Dritter, kann neben einem Rückruf eine umfassende Information der
Abnehmer und eine Aufforderung zur Nichtbenutzung und Stilllegung
geschuldet sein. Ein Anspruch auf kostenlose Nachrüstung wurde in dem
dortigen Fall hingegen abgelehnt, weil es angesichts der weiteren
Nutzbarkeit der Betten an einer bestehenden Rechtsgutverletzung
fehlte.

Das verhält sich in den VW-Gasexplosionsfällen nunmehr nach
Auffassung der Rechtsanwälte Rogert & Ulbrich anders, denn es bestehe
eine Eigentumsverletzung, weil die Nutzung der Fahrzeuge faktisch
untersagt wurde. Es sei somit das deliktsrechtlich geschützte
Integritätsinteresse betroffen.

Es bestehe mithin eine Pflicht zum Rückruf und zur Nachrüstung.
Für den Fall, dass diese Pflicht nicht oder nicht in angemessenem
Zeitraum erfüllt wird, sehe das Allgemeine Schuldrecht weitere
Schadensersatzansprüche vor, die bis hin zum Abkauf des Fahrzeugs zum
Neupreis abzgl. einer Nutzungsentschädigung reichen könnten. Es solle
auch geltend gemacht werden, dass die Eigentumsverletzung zu einem
Nutzungsausfallschaden führt, der für jeden Tag bis zur Abstellung
des Eingriffs in das Eigentum zu zahlen sei.



Pressekontakt:
Prof. Dr. Marco Rogert
Rechtsanwalt/Wirtschaftsjurist

Rogert & Ulbrich
Rechtsanwälte in Partnerschaft

Königsallee 2 b (Regus)
40212 Düsseldorf

+49 (0)211/310638-0 (Tel.)
+49 (0)211/310638-10 (Fax)


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