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VW-Abgasskandal: Auch Pensionsfonds verfolgen zunehmend Ihre Ansprüche

Geschrieben am 05-08-2016

Bremen (ots) - Neben Kleinaktionären werden nun auch Pensionsfonds
zunehmend aktiv und verfolgen ihre Ansprüche auf Schadensersatz. Nach
Überzeugung von HAHN Rechtsanwälte bestehen grundsätzlich gute
Chancen auf Schadensersatz, weil es sich bei den Abgasmanipulationen
um offenbarungspflichtige Insiderinformationen handelt, die zu spät
veröffentlicht worden seien.

HAHN Rechtsanwälte empfiehlt Aktionären, sich kurzfristig über
ihre Ansprüche und die mögliche Verjährungsrelevanz zu informieren.
Denn nach der bis zum 09.07.2015 geltenden Verjährungsregelung des §
37 b Abs. 4 WphG a.F. verjähren die Ansprüche in einem Jahr ab
Kenntnis des Aktionärs von der Unterlassung der Ad-Hoc-Mitteilung.
"Wir empfehlen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Kaufzeitpunkt und
dem damit unter Umständen verbundenen Verjährungsrisiko entweder die
Anmeldung im Rahmen des anstehenden Kapitalanleger-Musterverfahrens
(KapMuG-Verfahren) oder eine Einzelklage", erläutert Fachanwältin Dr.
Petra Brockmann von HAHN. Auch bei einer Einzelklage wird das
Verfahren aufgrund des zu erwartenden Musterverfahrens ausgesetzt.
Bei Käufen am oder ab dem 10.07.2015 empfiehlt Brockmann die
Anmeldung im Rahmen des KapMuG-Verfahrens, die durch einen
anwaltlichen Schriftsatz zu erfolgen hat. "Wir hoffen, dass noch in
diesem Jahr eine Anmeldung möglich ist", so Brockmann weiter.
Voraussetzung für die Anmeldung ist, dass das Oberlandesgericht
Braunschweig nach dem Vorlagebeschluss des Landgerichts den
Musterverfahrenskläger bestimmt und im Klageregister öffentlich
bekannt macht. Danach ist eine Anmeldung der Ansprüche innerhalb
einer Frist von sechs Monaten möglich.

"Dabei verfolgen wir für die Aktionäre, die zu hohen Kursen
gekauft haben, primär den Vertragsabschlussschaden, hilfsweise den
Kursdifferenzschaden", erklärt Brockmann. Bei der Geltendmachung des
klassischen Schadensersatzanspruchs (Vertragsabschlussschaden) ist
der Aktionär so zu stellen wie er stehen würde, wenn die
Ad-Hoc-Mitteilung rechtzeitig erfolgt wäre. Für diesen Fall hätte er
den Kauf nicht getätigt. Der Schaden liegt daher in dem gezahlten
Kaufpreis, ggf. abzüglich eines bereits realisierten Verkaufserlöses
sowie etwaiger Dividendengutschriften. Gerade bei Investoren, die die
Aktien zu höheren Kursen erworben haben, ist es wirtschaftlich
angezeigt, vorrangig den Vertragsabschlussschaden und nur hilfsweise
den Kursdifferenzschaden zu verfolgen. Der Kursdifferenzschaden
ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preis,
der sich bei pflichtgemäßem Publizitätsverhalten gebildet hätte.

Nehmen Sie unverbindlich mit uns Kontakt auf, um sich über das
mögliche weitere Vorgehen zu informieren. Ansprechpartner ist Dr.
Petra Brockmann.



Pressekontakt:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RAin Dr. Petra Brockmann
Marcusallee 38
28359 Bremen
Fon: +49-421-246850
Fax: +49-421-24685-11
E-Mail:
petra.brockmann@hahn-rechtsanwaelte.de
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de


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