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Landgericht Hamburg verurteilt die Hamburger Sparkasse zur Rückabwicklung eines Immobilien-Darlehensvertrags

Geschrieben am 04-08-2016

Hamburg (ots) - "Jetzt müssen sich die Hamburger Sparkasse und
alle bisher noch nicht vergleichsbereiten Sparkassen warm anziehen",
hat Peter Hahn von Hahn Rechtsanwälte das heute verkündete Urteil des
Landgerichts Hamburg kommentiert (Aktenzeichen: 321 O 10/16). Der
zuständige Richter hat nämlich entschieden, dass die
"frühestens"-Widerrufsbelehrungen der Hamburger Sparkasse fehlerhaft
sind und ein Immobilien-Darlehensvertrag vom August 2008 noch
widerrufen werden kann. Begründung: Die Belehrung der Hamburger
Sparkasse, die Frist beginne "frühestens mit Erhalt dieser
Belehrung", genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Und auf die
Schutzwirkung der Musterbelehrung könne sich die Bank nicht berufen.
Die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung entspräche in mehreren
Punkten nicht der Muster-Widerrufsbelehrung. "Das Urteil des
Landgerichts Hamburg markiert eine eindeutige Trendwende der
Rechtsprechung der Gerichte in Norddeutschland. Darlehensnehmer
werden sich jetzt gegenüber der Hamburger Sparkasse oder anderen
Sparkassen durchsetzen", ist sich Fachanwalt Peter Hahn sicher.

Der Fall: Am 16. August 2008 hat der klagende Arzt aus Itzehoe
einen Immobilien-Darlehensvertrag über 350.000,00 Euro mit einem
Zinssatz von 5,25 Prozent pro Jahr und einer Zinsbindung bis zum 31.
August 2018 geschlossen. Bei der Vertragsunterzeichnung belehrte die
Hamburger Sparkasse den Arzt fehlerhaft über sein Widerrufsrecht. Am
30. Mai 2015 widerrief der Kläger seinen Darlehensvertrag. Das
Landgericht Hamburg hat ihm heute eine Nutzungsentschädigung von fünf
Prozent über dem Basiszinssatz - also 38.506,67 Euro - zugesprochen.
Werden darüber hinaus noch die Zinsvorteile dazugerechnet, liegt der
wirtschaftliche Gesamtvorteil für den Arzt bei rund 68.500,00 Euro.

Betroffenen Verbrauchern macht Peter Hahn Mut: "Die zuständigen
Senate des OLG Hamburg und des OLG Schleswig werden bei diesen
Konstellationen zukünftig zugunsten des Verbrauchers entscheiden.
Deshalb sollten sich jetzt alle Darlehensnehmer, die den Widerruf
rechtzeitig erklärt, aber noch nichts unternommen haben, nach einer
kompetenten anwaltlichen Vertretung umsehen."

Hahn Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) wird im JUVE, Handbuch für
Wirtschaftskanzleien 2014/2015, unter den TOP 5 und erneut als
"häufig empfohlene Kanzlei" bei den bundesweit tätigen Kanzleien im
Kapitalanlegerschutz genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter
Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr.
Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und
Kapitalmarktrecht tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte
vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit
siebzehn Anwälte tätig, davon sind acht Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht. Die Kanzlei hat Standorte in Bremen, Hamburg und
Stuttgart.



Pressekontakt:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Peter Hahn
Valentinskamp 70
20355 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572361
E-Mail:
peter.hahn@hahn-rechtsanwaelte.de
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de


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