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Widerruf von Darlehen auch nach dem 21. Juni 2016

Geschrieben am 04-07-2016

Hamburg (ots) - "Die gesetzliche Beschränkung des Widerrufsrechts
zum 21. Juni 2016 greift nur bei Immobiliardarlehensverträgen, die
zwischen dem 01. November 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen
wurden", sagt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN
Rechtsanwälte. "Alle neueren Immobiliardarlehensverträge, die nach
dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, sind davon nicht betroffen.
Auch sonstige Darlehnsverträge, die nach dem 01. November 2002 - zum
Beispiel bei finanzierten Fondsbeteiligungen oder eines privaten
Autokredits - abgeschlossen wurden, fallen nicht unter diese
gesetzliche Beschränkung. Bei Fehlen bzw. Fehlerhaftigkeit der
Widerrufsbelehrung ist bei diesen Verträgen weiterhin ein sogenanntes
"ewiges" Widerrufsrecht gegeben", so Hahn weiter. Nach Feststellungen
von Hahn Rechtsanwälte sollen auch bei neueren
Immobiliardarlehensverträgen, die ab dem 11. Juni 2010 zustande
gekommen sind, in etwa der Hälfte der Fälle die Widerrufsbelehrung
fehlerhaft sein. So gab es vom 11. bis 29. Juni 2010 keine
gesetzliche Widerrufsbelehrung. Die Banken und Sparkassen haben in
dieser Zeit den Mustertext verwendet, der im Zuge der Beratungen noch
geändert wurde, bis er am 29. Juli 2010 Gesetz wurde". Auch später
bis Ende 2012 abgeschlossene Darlehensverträge können nach Hahn
teilweise erfolgreich angegangen werden. "In der Regel macht eine
anwaltliche Vertretung aber zurzeit nur Sinn, wenn eine
eintrittspflichtige Rechtschutzversicherung besteht. Die
finanzierenden Banken vergleichen sich bei diesen Konstellationen in
der Regel bisher noch nicht."

"Auch nach dem 1. November 2002 fremdfinanzierte
Fondsbeteiligungen können über diesen Weg noch rückabgewickelt
werden. Das gilt selbst dann, wenn die absolute zehnjährige
Verjährungsfrist bei den Schadensersatzansprüchen bereits eingetreten
ist. Schließlich kann auch bei privaten Darlehensverträgen zur
Finanzierung von Kraftfahrzeugen die Überprüfung von
Widerrufsbelehrungen auf Fehlerhaftigkeit Sinn machen. Auch das gilt
für Verträge,die bereits ausgelaufen sind", teilt Hahn abschließend
mit.

Hahn Rechtsanwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern weiterhin
einen kostenfreien Erstcheck ihrer Widerrufsbelehrung auf
Fehlerhaftigkeit an. Die Kanzlei steht auch allen Verbrauchern für
eine anwaltliche Vertretung zur Verfügung,die selbst den Widerruf der
Willenserklärung zum Abschluss eines Darlehensvertrages bis zum 20.
Juni 2016, 24:00 Uhr erklärt und nun kein Vergleichsangebot von der
finanzierenden Bank erhalten haben. Weiterführende Informationen
können der Homepage von HAHN Rechtsanwälte entnommen werden.

Zum Kanzleiprofil:

HAHN Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) wurde in JUVE, Handbuch für
Wirtschaftskanzleien 2014/2015, unter den TOP 5 und erneut als
"häufig empfohlene Kanzlei" bei den bundesweit tätigen Kanzleien im
Kapitalanlegerschutz genannt. Der Kanzleigründer, RA Peter Hahn, ist
seit 20 Jahren, seine Partnerin, RAin Dr. Petra Brockmann, seit mehr
als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig.
Hahn und Brockmann sind Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht.
HAHN Rechtsanwälte vertritt Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind
zurzeit siebzehn Anwälte tätig, davon sind sieben Fachanwälte für
Bank- und Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über Standorte in Bremen,
Hambur und Stuttgart.



Pressekontakt:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Peter Hahn
Valentinskamp 70
20355 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572361
E-Mail: peter.hahn@hahn-rechtsanwaelte.de
http://www.hahnrechtsanwaelte.de


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