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EANS-Hauptversammlung: S&T AG / Einberufung der Hauptversammlung

Geschrieben am 17-05-2016

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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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S&T AG

Linz, FN 190272 m
ISIN AT0000A0E9W5, Wertpapier-Kennnummer A0X9EJ

Einberufung
der 17. ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur 17.
ordentlichen Haupt­versammlung der S&T AG am Dienstag, dem 14. Juni
2016, um10.00Uhr, im Fest­saal des Schlosses Hagenberg in 4232
Hagenberg im Mühlkreis, Hauptstraße 90.

A. Tagesordnung (§ 106 Z 3 AktG)

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses samt Lagebericht und Corporate
Governance-Bericht zum 31. Dezember 2015, des Konzernabschlusses samt
Konzernlagebericht zum 31. Dezember 2015 und des Berichtes des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2015
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das
Geschäftsjahr 2015
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das
Geschäftsjahr 2015
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für
das Ge­schäftsjahr 2015
5. Wahl des Abschlussprüfers für den Jahres- und Konzernabschluss für das
Geschäftsjahr 2016
6. Beschlussfassung über


1. den Widerruf der bestehenden bedingten Erhöhung des Grundkapitals der
Gesellschaft gemäß § 5 (Grundkapital) Abs 8 der Satzung um bis zu
EUR 2.580.000,00 durch Ausgabe von bis zu 2.580.000 auf den Inhaber
lautenden neuen Stückaktien zum Zweck der Bedienung von Aktienoptionen im
Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2015 (mit einer Laufzeit von fünf Jahren,
sohin bis 2019) an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des
Vorstands der Gesellschaft sowie mit ihr verbundener Unternehmen, und zwar
im nicht ausgenützten Ausmaß von EUR 1.571.167 bzw 1.571.167 auf den
Inhaber lautenden neuen Stückaktien,
2. die entsprechenden Änderungen des Aktienoptionsprogramms 2015 im nicht
ausgenützten Ausmaß der Zuteilung von 1.571.167 Aktienoptionen, sowie
3. die entsprechenden Änderungen der Satzung in § 5 (Grundkapital) Abs 8.

1. Beschlussfassung über

1. den Widerruf der bestehenden bedingten Erhöhung des Grundkapitals der
Gesellschaft gemäß § 5 (Grundkapital) Abs 4 der Satzung laut Beschluss der
außerordentlichen Hauptversammlung vom 29.9.2008 um EUR 3.000.000,00 durch
Ausgabe von bis zu 3.000.000 auf den Inhaber lautenden neuen Stückaktien,
welche nur insoweit durchgeführt werden sollte, als Gläubiger von
Wandelschuldverschreibungen von ihrem Umtauschrecht Gebrauch machen, weil
keine Umtauschrechte von Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen
bestehen,
2. die entsprechenden Änderung der Satzung in § 5 (Grundkapital) Abs 4, wonach
Abs (4) auf Grundlage des Beschlusses der 17. ordentlichen Hauptversammlung
vom 14.6.2016 gelöscht wurde.


1. Beschlussfassung über eine bedingte Kapitalerhöhung im Ausmaß von bis zu
EUR 2.000.000 durch Ausgabe von bis zu 2.000.000 neuen, auf Inhaber
lautende stimmberechtigte Stückaktien gemäß § 159 Abs 2 Z 3 AktG zur
Bedienung von Aktienoptionen im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2016 -
2019 (mit einer Laufzeit von fünf Jahren, sohin bis 2021) an Arbeitnehmer,
leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder
eines mit ihr verbundenen Unternehmens und die entsprechenden Änderungen
der Satzung § 5 (Grundkapital) durch Einfügung eines neuen Absatzes (9).
2. Beschlussfassung über


1. den Widerruf der in der 15. ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft
vom 30.5.2014 erteilten Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener
Aktien im nicht ausgenützten Umfang unter gleichzeitiger Ermächtigung des
Vorstands zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Absatz 1 Z 8 sowie Absatz 1a
und 1b AktG sowohl über die Börse als auch außerbörslich im Ausmaß von bis
zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft,
2. bei gleichzeitiger Ermächtigung des Vorstands gemäß § 65 Absatz 1b AktG für
die Veräußerung bzw. Verwendung eigener Aktien eine andere Art der
Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches Anbot unter
Ausschluss des Wiederkaufsrechts (umgekehrten Bezugsrechts) zu beschließen,
sowie
3. die Ermächtigung des Vorstands, erforderlichenfalls das Grundkapital der
Gesellschaft durch Einziehung dieser eigenen Aktien ohne weiteren
Hauptversammlungsbeschluss herabzusetzen.


1. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung


1. in § 7 (Zusammensetzung, Geschäftsordnung), wobei (i) durch Änderung von
Abs (3) festgehalten werden soll, dass neben der Bestellung eines
Vorsitzenden des Vorstands auch eine Bestellung von Stellvertretern des
Vorsitzenden des Vorstands durch den Aufsichtsrat zulässig ist, (ii) durch
Änderung von Abs (6) ein Diriminierungsrecht des Vorsitzenden des Vorstands
iSv § 70 Abs 2 AktG sowie (iii) ebenfalls durch Änderung von Abs (6)
festgehalten werden soll, dass das Diriminierungsrecht des Vorsitzenden des
Vorstands auf den Stellvertreter bei Verhinderung des Vorsitzenden des
Vorstands übergeht.
2. in § 17 (Verlauf der Hauptversammlung) Abs (1) im Hinblick auf
Schreibfehler.

B. Bereitstellung von Informationen (§ 106 Z 4 AktG)

Insbesondere folgende Unterlagen sind spätestens am 24. Mai 2016auf der
Internetseite der Gesellschaft unter www.snt.at zugänglich:


· Jahresabschluss mit Lagebericht

· Corporate-Governance-Bericht

· Konzernabschluss mit Konzernlagebericht

· Vorschlag für die Gewinnverwendung

* Bericht des Aufsichtsrates an die Hauptversammlung
jeweils für das Geschäftsjahr 2015

* Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2-10,
* Bericht des Vorstands und des Aufsichtsrats zu Tagesordnungspunkt 6
* Bericht des Vorstands und Aufsichtsrats zu Tagesordnungspunkt 8
* Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9
* Satzungsgegenüberstellung
* Formular für die Erteilung einer Vollmacht,
* Formular für den Widerruf einer Vollmacht,
* vollständiger Text dieser Einberufung.

C.Hinweise auf die Rechte der Aktionäre (§ 106 Z 5 AktG)

1. Beantragung von Tagesordnungspunkten durch Aktionäre (§ 109 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und
die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser
Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte
auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt
gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform spätestens am
24. Mai 2016 der Gesellschaft ausschließlich an der Adresse 4021
Linz, Industriezeile 35, zH Frau Sandra Grünwald, zugeht. Jedem so
beantragten Tagesordnungs­punkt muss ein Beschlussvorschlag samt
Begründung beiliegen.

Die Aktionärseigen­schaft ist durch die Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt
wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei
Monaten vor Antragstel­lung Inhaber der Aktien sind und die zum
Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben
Tage sein darf. Sie muss vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz
in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in
einem Vollmitgliedstaat der OECD ausgestellt sein. Hinsichtlich der
übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen.

2. Beschlussvorschläge von Aktionären (§ 110 AktG) Aktionäre, deren
Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu je­dem
Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung
samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge
zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der
anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des
Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der
Gesellschaft (www.snt.at) zugänglich gemacht werden. Bei einem
Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle
der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87
Abs 2 AktG.

Der Vorschlag zur Beschlussfassung muss der Gesellschaft samt
Nachweis zum Anteilsbesitz spätestens am siebten Werktag vor der
Hauptversammlung, somit spätestens am 3. Juni 2016 entweder an der
Adresse 4021 Linz, Industriezeile 35, oder per Telefax unter der
Telefax-Nummer +43/1/367 8088 1099 oder per E-Mail an
Sandra.Gruenwald@snt.at, wobei dieses Verlangen als ein­gescannter
Anhang dem E- Mail (z.B. pdf, tif) anzuschließen ist, zugeht.

Die Aktionärsei­genschaft zur Ausübung dieses Aktionärsrechtes ist
durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
nachzuweisen, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft
nicht älter als sieben Tage sein darf. Hinsichtlich der übrigen
Anforde­rungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur
Teilnahmeberechtigung verwiesen.

3. Auskunftsrecht (§ 118 AktG) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in
der Hauptversammlung Auskunft über Angelegen­heiten der Gesellschaft
zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines
Tages­ordnungspunktes erforderlich ist.

Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder
einem verbundenen Unternehmen ei­nen erheblichen Nachteil zuzufügen,
oder ihre Erteilung strafbar wäre.

Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf, mögen
zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung
in Textform an den Vor­stand übermittelt werden. Die Fragen können an
die Gesellschaft per Post an die Ad­resse 4021 Linz, Industriezeile
35, oder per Telefax unter der Telefax- Nummer +43/1/367 8088 1099
oder per E-Mail an Sandra.Gruenwald@snt.at übermittelt werden.

Anträge in der Hauptversammlung Jeder Aktionär ist - unabhängig von
einem bestimmten Anteilsbesitz - berechtigt in der Hauptversammlung
zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen. Vorausset­zung
hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung im Sinne der
Einberufung.

D. Nachweisstichtag und Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung (§ 106 Z 6 und Z 7 AktG)

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im
Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach
dem Anteilsbesitz am Ende des 4. Juni 2016(Nachweisstichtag).

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an
diesem Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.

Der Anteilsbesitz am Nachweisstichtag ist durch eine Depotbestätigung
gemäß § 10a AktG nachzuweisen, die der Gesellschaft spätestens am 9.
Juni 2016 ausschließlich unter einer der nachgenannten Adressen zu
gehen muss:

per Post oder S&T AG
Boten: c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
Köppel 60
8242 St. Lorenzen am Wechsel
per Telefax: +43 (0)1 8900 500 DW 54
per E-Mail: anmeldung.snt@hauptversammlung.at, wobei die

Depotbestätigung, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen
ist. oder per SWIFT: GIBAATWGGMS (Message Type
MT598;unbedingt bei Aktien ISIN AT0000A0E9W5 bzw. WKN A0X9EJ im Text
angeben).

Die Kreditinstitute werden ersucht, Depotbestätigungen nach
Möglichkeit gesammelt (in Listenform) zu übermitteln.

Depotbestätigung gemäß § 10a AktG Die Depotbestätigung ist vom
depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied­staat des
Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der
OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:

* Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im
Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (BIC), *
Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei
natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer
bei juristischen Personen, * Angaben über die Aktien: Anzahl der
Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000A0E9W5 bzw. WKN A0X9EJ, *
Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung, * Zeitpunkt auf den sich
die Depotbestätigung bezieht.

Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme
an der Hauptver­sammlung muss sich auf den oben genannten
Nachweisstichtag 4. Juni 2016 bezie­hen. Die Depotbestätigung
wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache
entgegen­genommen.

Zutritt zur Hauptversammlung Die Übermittlung der Depotbestätigung
gilt gleichzeitig als Anmeldung zur Hauptversammlung. Die Aktionäre
bzw ihre Vertreter werden gebeten, zur Überprüfung der Identität am
Eingang zur Hauptversammlung einen amtlichen Lichtbildausweis
(Führerschein, Reisepass, Personalausweis) vorzulegen. Einlass zur
Behebung der Stimmkarten ist ab 9:00 Uhr.

E. Bestellung eines Vertreters (§ 106 Z 8 AktG)

Gemäß § 113 AktG hat jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der
Hauptversammlung berechtigt ist, das Recht, eine natürliche oder
juristische Person zum Vertreter zu bestellen. Der Vertreter nimmt
im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teil und hat
dieselben Rechte wie der Aktionär, den er vertritt. Jede Vollmacht
muss den/die Vertreter namentlich bezeichnen. Der Aktionär ist in
der Anzahl der Personen, die er zu Vertretern bestellt, und in
deren Auswahl nicht beschränkt, jedoch darf die Gesellschaft selbst
oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats das
Stimmrecht als Vertreter nur ausüben, soweit der Aktionär eine
ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt
hat.

Die Vollmacht muss einer bestimmten Person erteilt werden.
Vollmachten sowie deren Widerruf haben in Textform zu erfolgen.

Ein Aktionär kann seinem depotführenden Kreditinstitut nach Absprache
mit diesem Vollmacht erteilen. In diesem Fall genügt es, wenn das
Kreditinstitut zusätzlich zur Depotbestätigung auf einem der dafür
zugelassenen Wege (siehe oben) gegenüber der Gesellschaft die
Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt worden ist; die
Vollmacht selbst muss in diesem Fall nicht an die Gesellschaft
übermittelt werden.

Eine erteilte Vollmacht kann vom Aktionär widerrufen werden. Der
Widerruf wird erst wirksam, wenn er der Gesellschaft zugegangen
ist. Erklärungen über die Erteilung und den Widerruf von
Vollmachten können ausschließlich auf einem der folgenden Wege
übermittelt werden:

per Post oder S&T AG
Boten: c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
Köppel 60
8242 St. Lorenzen am Wechsel
per Telefax: +43 (0)1 8900 500 DW 54
per E-Mail: anmeldung.snt@hauptversammlung.at, wobei die

Vollmacht, beispiels­weise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist
oder

von Kreditinstituten gemäß § 114 Abs 1 Satz 4 AktG per SWIFT an die
Adresse GIBAATWGGMS (Message Type MT598; unbedingt bei Aktien ISIN
AT0000A0E9W5 bzw. WKN A0X9EJ im Text angeben).

Die Vollmacht bzw ein Widerruf der Vollmacht muss spätestens am 13.
Juni 2016 bis 16.00 Uhr zugegangen sein. Danach ist die Vollmacht
bzw ein Widerruf persönlich am Tag der Hauptversammlung am
Versammlungsort bei der Registrierung vorzulegen.

Die Gesellschaft hat für die Erteilung der Vollmacht Formulare auf
ihrer Website (www.snt.at) zur Verfügung gestellt. Um die
Administration der Vollmachten zu erleichtern, ist empfohlen, die
auf der Website zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.

F. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte (§ 106 Z 9 AktG)

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Ge­sellschaft EUR 43.836.204,-- und ist eingeteilt
in 43.836.204 auf Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt
eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung keine eigenen Aktien.

Linz, im Mai 2016

Der Vorstand

Rückfragehinweis:
ir@snt.at; +431801911125;

Ende der Mitteilung euro adhoc
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Emittent: S&T AG
Industriezeile 35
A-4021 Linz
Telefon: +43 664 6119214
FAX: +43 1 80191 1290
Email: ir@snt.at
WWW: www.snt.at
Branche: Informationstechnik
ISIN: AT0000A0E9W5, DE000A1HJLL6
Indizes:
Börsen: Regulierter Markt/Prime Standard: Frankfurt
Sprache: Deutsch


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