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Stichtag 31. Mai: Wer die Steuererklärung zu spät abgibt, muss zahlen

Geschrieben am 10-05-2016

Neustadt a. d. W. (ots) - In wenigen Wochen ist es soweit, dann
müssen Arbeitnehmer und Rentner ihre Steuererklärung abgeben.
Stichtag ist der 31. Mai. Das bedeutet: Die ausgefüllte
Steuererklärung 2015 muss bis Dienstag, den 31. Mai 2016, im
Finanzamt eingegangen sein. Wer diesen Termin versäumt, muss mit
einem Verspätungszuschlag rechnen.

Bis zu 10 Prozent der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten
Messbetrags kann der Verspätungszuschlag betragen, er darf aber die
Summe von 25.000 Euro nicht übersteigen. Wie hoch der
Verspätungszuschlag tatsächlich ausfällt, entscheidet der zuständige
Finanzbeamte im Einzelfall: Er prüft nach eigenem Ermessen, ob der
Steuerpflichtige einen Verspätungszuschlag zahlen muss oder nicht.
Die Höhe des Zuschlags errechnet der Beamte nicht anhand einer
festgelegten Formel. Stattdessen wägt er mittels folgender Kriterien
ab:

- Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung,
- Höhe des Zahlungsanspruchs,
- mögliche Vorteile aus der verspäteten Abgabe,
- das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Steuerpflichtigen.

Die Information, wie hoch der jeweilige Zuschlag für den einzelnen
Steuerpflichtigen ausfällt, erhalten Betroffene in einem Bescheid per
Post.

Krankheit schützt vor Verspätungszuschlag nicht

Unfall, Krankheit, Reha - wer aus gesundheitlichen Gründen seine
Steuererklärung zu spät abgibt, muss das ausreichend und überzeugend
begründen. Die bloße Tatsache, kurz vor der Abgabefrist krank gewesen
zu sein, schützt in der Regel nicht vor einem Verspätungszuschlag.
Das hat das Finanzgericht Köln in einem Urteil klargestellt (FG Köln
vom 30.05.2012, 7 K 3652/11).

Doppelt Zeit sparen mit professioneller Unterstützung

Arbeitnehmer und Rentner, die die Leistungen einer VLH-Beraterin
bzw. eines VLH-Beraters oder eines Steuerberaters in Anspruch nehmen,
sparen doppelt Zeit: Sie selbst müssen sich mit dem Steuerthema
überhaupt nicht mehr beschäftigen und der Berater hat bis zum 31.
Dezember Zeit für die Abgabe ihrer Steuererklärung. Ausnahmefall:
Steuerpflichtige werden von ihrem Finanzamt aufgefordert, ihre
Steuererklärung bis zu einem bestimmten, vom Finanzbeamten
vorgegebenen Termin abzugeben. Das kann der Fall sein, wenn
Betroffene in der Vergangenheit regelmäßig die Abgabefrist versäumt
oder wiederholt Belege nicht ein- bzw. nachgereicht haben.

Über die VLH

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist mit mehr als 850.000 Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem
die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei
zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von
der VLH. Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder
die Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.



Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Straße 13
67433 Neustadt a. d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49

E-Mail: presse@vlh.de
Web: http://www.vlh.de/presse.html


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