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Bundesfinanzhof ändert Rechtsprechung: Personengesellschaft kann umsatzsteuerliche Organgesellschaft sein

Geschrieben am 28-01-2016

München (ots) - Der Bundesfinanzhof (BFH) hat heute ein Urteil mit
weitreichenden Auswirkungen auf die Umsatzsteuer in Deutschland
veröffentlicht: In einem von Baker Tilly Roelfs betreuten Verfahren
hat der BFH am 2. Dezember 2015 (V R 25/13) entschieden, dass eine
Personengesellschaft eine umsatzsteuerliche Organgesellschaft sein
kann. Damit ist der BFH der Argumentation von Baker Tilly Roelfs
gefolgt und hat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Neben
einer juristischen Person, wie zum Beispiel AG oder GmbH, kann
demnach auch eine Personengesellschaft in das Unternehmen des
Organträgers eingegliedert sein, wenn Gesellschafter der
Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die
nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers
finanziell eingegliedert sind. Personengesellschaften sind damit
unter den genannten Voraussetzungen als Organgesellschaften
anerkannt.

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG wird die gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit nicht selbstständig ausgeübt, wenn eine
juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse
finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des
Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Mit dieser Vorschrift
setzt der deutsche Gesetzgeber die Regelungen des Unionsrechts um,
die allerdings eine Beschränkung auf juristische Personen nicht
vorsehen. Diese unterschiedlichen Regelungsinhalte haben den BFH in
einem Parallelverfahren veranlasst, den Europäischen Gerichtshof
(EuGH) in der Frage anzurufen, ob die Mitgliedstaaten berechtigt
sind, die Organschaft auf juristische Personen zu beschränken.

Der EuGH hat hierzu im Juli 2015 entschieden, dass das Unionsrecht
einer solchen Einschränkung in einer nationalen Regelung entgegen
steht, soweit diese Einschränkung nicht dazu dient, missbräuchliche
Praktiken sowie Steuerhinterziehung und -umgehung zu verhindern. Der
Steuerpflichtige könne sich dabei nach Auffassung des EuGH allerdings
nicht unmittelbar auf das Unionsrecht berufen, da eine Präzisierung
der EU-Vorschrift zur umsatzsteuerlichen Organschaft auf nationaler
Ebene erforderlich ist. Der BFH hatte daher nunmehr über die Frage zu
entscheiden, ob das nationale Recht eine Ausdehnung der Organschaft
auch auf Personengesellschaften zulässt und bejahte diese Frage unter
bestimmten Voraussetzungen.

Während das FG München als Vorinstanz die Eingliederung der in
Frage stehenden Personengesellschaften aufgrund einer allgemeinen
Gleichstellung von juristischen Personen und Personengesellschaften
bejaht hatte, weitet der BFH den Anwendungsbereich von § 2 Abs. 2 Nr.
2 UStG "nur" auf solche Personengesellschaften aus, die wie
juristische Personen finanziell in den Organträger eingegliedert
sind.

Eine finanzielle Eingliederung liegt vor, wenn der Organträger in
der Weise an der Organgesellschaft beteiligt ist, dass er seinen
Willen durch Mehrheitsbeschluss in der Gesellschafterversammlung
durchsetzen kann. Abweichend zu juristischen Personen ist dies bei
einer Personengesellschaft, bei der die gesetzlichen Regelungen das
Einstimmigkeitsprinzip normiert haben, dann der Fall, wenn deren
Gesellschafter ebenfalls durch den Organträger beherrscht werden, so
dass dieser bei der Organgesellschaft immer seinen Willen durchsetzen
kann.

"Das BFH-Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis.
Personengesellschaften, die bewusst aus einer Organschaft
ausgeschlossen sein sollten, werden nun "ungewollt" zu
Organgesellschaften, umgekehrt können aber nun auch
Personengesellschaften aktiv in umsatzsteuerlichen Organschaften
involviert werden. Die Finanzverwaltung wird auf das Urteil reagieren
müssen", kommentiert Marion Fetzer, Partner und Steuerberaterin bei
Baker Tilly Roelfs.

Weitere Informationen unter www.bakertilly.de



Pressekontakt:
Baker Tilly Roelfs
Frank Schröder
Leiter Marketing & Communications
Tel. +49 211 6901-1200
E-Mail: frank.schroeder@bakertilly.de


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