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Silvesterfeuerwerk: Nur aus bekannten Quellen kaufen / TÜV Rheinland: Auf CE-Kennzeichnung und ID-Nummer achten / Gebrauchsanweisung genau befolgen / Vorsicht in Kombination mit Alkohol

Geschrieben am 27-12-2015

Köln (ots) - An keinem anderen Tag im Jahr sind Feuerwehr und
Rettungsdienste so häufig gefragt wie an Silvester. Oftmals ist die
fahrlässige Verwendung von Feuerwerkskörpern die Ursache für Brände
und Unfälle - zumeist in Kombination mit Alkohol. Durch den richtigen
Umgang mit Feuerwerkskörpern lassen sich solche Gefahren jedoch
leicht vermeiden. "Beim Feuerwerk ist es wichtig einen klaren Kopf zu
haben und die Gebrauchsanweisung genau zu beachten", so Wolfram
Stahl, Fachmann für Produktsicherheit bei TÜV Rheinland.

Nur getestetes Feuerwerk zulässig

In Deutschland sind nur Feuerwerksprodukte zulässig, die von
unabhängigen Prüfinstituten, wie TÜV Rheinland getestet wurden.
Geprüfte Produkte kann man am CE-Zeichen in Kombination mit einer
Kennnummer erkennen. Die für den deutschen Handel freigegebenen
Böller und Raketen verfügen zusätzlich über eine von der
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) verliehene
Identifikationsnummer. "Feuerwerk, das mit F1 oder F2 gekennzeichnet
ist, darf ab 12 beziehungsweise 18 Jahren verwendet werden. Mit F3
und F4 gekennzeichnete Produkte dürfen nur von Pyro-Profis erworben
und gezündet werden, auch an Silvester", so Stahl. Kindern unter 12
Jahren ist der Gebrauch von Feuerwerkskörpern generell verboten.

TÜV Rheinland empfiehlt, Feuerwerk nur aus sicheren Quellen zu
beziehen, beispielsweise Supermärkte, Baumärkte und Warenhäuser. Auch
wenn der Kauf von Böllern und Raketen bereits nach den Weihnachten
möglich ist, tatsächlich erlaubt ist das Abbrennen trotzdem nur an
Silvester und am Neujahrstag.

Raketen nie aus der Hand zünden

Wer keine Brände riskieren will, sollte die Gebrauchsanweisung des
Herstellers genau beachten. Raketen sind nur im Freien und auch
niemals aus der Hand heraus zu zünden. Um Brand- und
Verletzungsrisiken zu vermeiden, sollte beim Abbrennen der
Feuerwerkskörper stets ein ausreichender Sicherheitsabstand zu
Personen, Autos und Bäumen eingehalten werden. Es empfiehlt sich
auch, alle brennbaren Dinge von Balkonen und Terrassen zu entfernen
und während des Feuerwerks Türen und Fenster geschlossen zu halten.
Herumfliegenden Böller und Raketen könnten ansonsten ins Haus oder
die Wohnung gelangen. "Brand- und Verletzungsgefahren sind
vermeidbar, wenn man sich an die Gebrauchsanweisung hält und nicht
fahrlässig handelt", erklärt TÜV Rheinland-Experte Stahl. "Unbedingt
zu beachten ist, dass nicht explodierte Feuerwerkskörper auf keinen
Fall ein zweites Mal angezündet werden dürfen." Vor Kirchen,
Krankenhäusern, Kindern- oder Altersheimen ist das Zünden von Böllern
und Raketen grundsätzlich untersagt. Gemeinden und Städte bieten auf
ihrer Internetpräsenz Bekanntmachungen zu örtlichen Verboten an.

Unfälle mit Feuerwerkskörpern passieren häufig in Kombination mit
Alkohol - der nicht nur Jugendliche leichtsinnig macht.
Verantwortungsvoll handelt, wer in seiner Umgebung alkoholisierten
Personen das Zünden von Feuerwerksprodukten untersagt. Um Bränden und
Verletzungen vorzubeugen, sind vor allem umsichtige Erwachsene
gefragt.



Ihr Ansprechpartner für redaktionelle Fragen:
Wolfram Stahl, Presse, Tel.: 030/7562-1201
Die aktuellen Presseinformationen sowie themenbezogene Fotos und
Videos erhalten Sie auch per E-Mail über presse@de.tuv.com sowie im
Internet: www.tuv.com/presse und www.twitter.com/tuvcom_presse


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