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EANS-Hauptversammlung: Wiener Privatbank SE / Einladung zur Hauptversammlung

Geschrieben am 04-12-2015

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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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AUSSERORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG
am 29. Dezember 2015

Wiener Privatbank SE
(FN 84890 p)
ISIN AT0000741301
(die "Gesellschaft")

Einladung

zur außerordentlichen Hauptversammlung der Wiener Privatbank SE, die
am Dienstag, den 29. Dezember 2015, um 10:00 Uhr, Wiener Zeit, am
Sitz der Gesellschaft, Parkring 12, 1010 Wien, stattfinden wird.

Im Hinblick auf die kurze Agenda der außerordentlichen
Hauptversammlung bitten wir um Verständnis, dass lediglich für
alkoholfreie Getränke gesorgt wird.

I. TAGESORDNUNG:

1. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Erwerb des Bankbetriebes
der Valartis Bank (Austria) AG samt der Beteiligung an der Valartis
Asset Management (Austria) Kapitalanlagegesellschaft m.b.H. durch die
Wiener Privatbank SE sowie der Liegenschaft Rathausstraße 20, 1010
Wien, im Rahmen einer Projektgesellschaft durch die Wiener Privatbank
SE gemeinsam mit der Valartis Bank (Austria) AG.

2. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands gemäß § 169
AktG, mit Zustimmung des Aufsichtsrates, bis zum 30. November 2020
das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 4.853.348,53 durch
Ausgabe von bis zu 2.138.039 Stück auf Inhaber lautende Stückaktien
zum Mindestausgabekurs von 100 % des anteiligen Betrages des
Grundkapitals in einer oder in mehreren Tranchen gegen Bareinlage zu
erhöhen und den Ausgabekurs sowie die Ausgabebedingungen festzulegen
(genehmigtes Kapital). Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist
ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe von
Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu beschließen; sowie
Beschlussfassung über die sich aus diesem Tagesordnungspunkt
ergebende Satzungsänderung.

3. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands gemäß § 174
Abs 2 AktG innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum der
Beschlussfassung mit Zustimmung des Aufsichtsrates Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen, mit denen ein Umtausch- oder
Bezugsrecht auf den Erwerb von Aktien der Gesellschaft verbunden ist,
auch in mehreren Tranchen, auszugeben und alle weiteren Bedingungen,
die Ausgabe und das Wandlungsverfahren der Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen, den Ausgabebetrag sowie das Umtausch-
oder Wandlungsverhältnis festzusetzen. Das Bezugsrecht der Aktionäre
wird ausgeschlossen. Die Ausgabebedingungen können zusätzlich oder
anstelle eines Bezugs- oder Umtauschrechts auch eine Wandlungspflicht
zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt begründen. Die
Begebung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen darf
höchstens in jenem Umfang erfolgen, der eine Befriedigung geltend
gemachter Umtausch- oder Bezugsrechte und, im Fall einer in den
Ausgabebedingungen festgelegten Wandlungspflicht, die Erfüllung der
entsprechenden Wandlungspflichten aus der bedingten Kapitalerhöhung
gewährleistet. Der Preis der Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen ist unter Berücksichtigung anerkannter
finanzmathematischer Methoden in einem anerkannten
Preisfindungsverfahren zu ermitteln.

4. Beschlussfassung über die bedingte Erhöhung des Grundkapitals
gemäß § 159 Abs 2 Z 1 AktG um bis zu Nominale EUR 2.837.500,00 durch
Ausgabe von bis zu 1.250.000 Stück neuen, auf Inhaber lautenden
Stammaktien zur Ausgabe an Gläubiger von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen - zu der der Vorstand in dieser
Hauptversammlung ermächtigt wird - und über die Ermächtigung des
Vorstandes, die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung
und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzusetzen,
insbesondere die Einzelheiten der Ausgabe und des Wandlungsverfahrens
der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, den Ausgabebetrag
sowie das Umtausch- oder Wandlungsverhältnis, und über die
Ermächtigung des Aufsichtsrates Änderungen der Satzung, die sich
durch die Ausgabe der Aktien aus dem bedingten Kapital ergeben, zu
beschließen. Ausgabebetrag und Umtauschverhältnis sind nach Maßgabe
finanzmathematischer Methoden sowie des Aktienkurses der Gesellschaft
in einem anerkannten Preisfindungsverfahren zu ermitteln. Im Fall
einer in den Ausgabebedingungen von Wandelschuldverschreibungen
festgelegten Wandlungspflicht dient das bedingte Kapital auch zur
Erfüllung dieser Wandlungspflicht; sowie Beschlussfassung über die
sich aus diesem Tagesordnungspunkt ergebende Satzungsänderung.

II. Bereitstellung von Unterlagen zur Hauptversammlung
(Art 53 SE-VO iVm § 108 Abs. 3 und 4 AktG)

Ab Freitag, den 4. Dezember 2015, liegen am Sitz der Gesellschaft,
1010 Wien, Parkring 12, während der üblichen Geschäftszeiten der
Gesellschaft, Montag bis Donnerstag (werktags) 09:00 bis 17:00 Uhr,
Wiener Zeit, Freitag (werktags) 09:00 - 15:00 Uhr, Wiener Zeit,
folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre auf und können auch
über die im Firmenbuch eingetragene Internetseite der Gesellschaft
unter www.wienerprivatbank.com abgerufen werden:

- Beschlussvorschläge gemäß § 108 Abs. 1 AktG zu allen TOP -
Wesentlicher Inhalt des zu genehmigenden Vertrages zum Erwerb gemäß
TOP 1 - Bericht des Vorstands zu TOP 3 - Formulare für die Erteilung
und für den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114 AktG - Vollständiger
Text dieser Einberufung

III. Hinweis auf die Rechte der Aktionäre
(Art 53 SE-VO iVm §§ 109, 110, 118, 119 AktG)

Beantragung auf Ergänzung der Tagesordnung: Gemäß § 109 AktG können
Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf von Hundert des Grundkapitals
erreichen, und die nachweisen, dass sie seit mindestens 3 Monaten vor
Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, schriftlich verlangen,
dass Punkte auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und
bekannt gemacht werden, wenn das Verlangen spätestens am 21. Tag vor
der Hauptversammlung, sohin spätestens am 10. Dezember 2015, an die
Adresse Wiener Privatbank SE, Parkring 12, 1010 Wien, zu Handen Frau
Mag. (FH) Elisabeth Bogenreither, zugeht. Jedem beantragten
Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung
beiliegen. Zum Nachweis der Aktionärseigenschaft genügt bei
depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung
gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden
Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung
ununterbrochen Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der
Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf.

Beschlussvorschläge von Aktionären: Gemäß § 110 AktG können
Aktionäre, deren Anteile zusammen eins von Hundert des Grundkapitals
erreichen, zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform oder
Schriftform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und
verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der
betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer
allfälligen Stellungnahme des Vorstandes oder des Aufsichtsrates auf
der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft
zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen der Gesellschaft
spätestens am siebten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin
spätestens am 17. Dezember 2015 per Post an der Adresse Wiener
Privatbank SE, Parkring 12, 1010 Wien, oder per Telefax +43 1 534
31-710, jeweils zu Handen Frau Mag. (FH) Elisabeth Bogenreither
zugeht. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitgliedes
tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen
Person gemäß § 87 Abs. 2 AktG. Der Beschlussvorschlag, nicht aber
dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache
abgefasst sein. Zum Nachweis der Aktionärseigenschaft genügt bei
depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung
gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft
nicht älter als sieben Tage sein darf.

Auskunftsrecht: Gemäß § 118 AktG steht jedem Aktionär in der
Hauptversammlung das Auskunftsrecht über Angelegenheiten der
Gesellschaft zu, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung eines
Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Das Auskunftsrecht erstreckt
sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des
Konzerns (Konzernabschluss) sowie der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem
Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen
Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Überdies darf
die Auskunft verweigert werden, soweit sie auf der im Firmenbuch
eingetragenen Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und
Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung
durchgehend zugänglich war. Fragen, deren Beantwortung einer längeren
Vorbereitungszeit bedarf, mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie
zeitgerecht vor der Hauptversammlung schriftlich an die Gesellschaft
übermittelt werden.

IV. Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (Art 53 SE-VO iVm §
111 AktG)

Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 111 Abs. 1 AktG sowie der Satzung der
Gesellschaft richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen
der Hauptversammlung geltend zu machen sind, nach dem Anteilsbesitz
am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung
(Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz am

Samstag, den 19. Dezember 2015, 24:00 Uhr (Wiener Zeit).

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an
diesem Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft
nachweisen kann. Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den
Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag die Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am
23. Dezember 2015 zugehen muss und zum Zeitpunkt der Vorlage bei der
Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Die
Depotbestätigung muss sich auf den Nachweisstichtag beziehen. Die
Depotbestätigung ist von einem depotführenden Kreditinstitut mit Sitz
in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftraums oder in einem
Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat die in § 10a Abs. 2
AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Für die Depotbestätigung ist
die Einhaltung der Schriftform erforderlich. Depotbestätigungen
werden in deutscher und in englischer Sprache entgegengenommen.

Die Bestätigungen müssen einer der folgend genannten Adressen zu
gehen: per Post: HV-Veranstaltungsservice GmbH treuhändig, Köppel 60,
8242 St. Lorenzen am Wechsel per Telefax: +43 (0)1 8900 500 96 per
E-Mail: anmeldung.wienerprivatbank@hauptversammlung.at mittels SWIFT:
GIBAATWGGMS (MT598; Bitte ISIN AT0000741301 im Text angeben) Ohne
ISIN ist eine Anmeldung nicht möglich.

V. Vertretung durch Bevollmächtigte (Art 53 SE-VO iVm §§ 113 f AktG):

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt
ist, hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum
Vertreter zu bestellen, die im Namen des Aktionärs an der
Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte hat wie der Aktionär,
den diese Person vertritt. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied
des Aufsichtsrates oder des Vorstandes darf das Stimmrecht als
Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche
Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Vollmacht muss einer bestimmten
Person erteilt werden. Die Vollmacht muss zumindest in Textform gemäß
§ 13 Abs. 2 AktG erteilt werden; ein Widerruf bedarf ebenfalls
zumindest der Textform. Für die Erteilung der Vollmacht und deren
Widerruf ist zwingend das auf der im Firmenbuch eingetragenen
Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Formular, das
auch die Erteilung einer beschränkten Vollmacht ermöglicht, zu
verwenden. Die Vollmacht bzw. deren Widerruf muss der Gesellschaft
übermittelt und von dieser aufbewahrt werden.

Es wird gebeten, die Vollmacht bzw. deren Widerruf entweder bei der
Registrierung am Einlass der Hauptversammlung vorzulegen oder vorab

per Post: HV-Veranstaltungsservice GmbH treuhändig, Köppel 60, 8242
St. Lorenzen am Wechsel per Telefax: +43 (0)1 8900 500 96 per E-Mail:
anmeldung.wienerprivatbank@hauptversammlung.at mittels SWIFT:
GIBAATWGGMS (MT598; Bitte ISIN AT0000741301 im Text angeben; ohne
ISIN ist Anmeldung nicht möglich), wobei die Vollmacht bzw. deren
Widerruf bei den genannten Kommunikationsformen jedenfalls bis 28.
Dezember 2015, 17:00 Uhr einlangen muss.

Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht
erteilt, genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die
Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.

Die Aktionäre werden darauf hingewiesen, dass sie auch bei der
Erteilung einer Vollmacht die Teilnahmevoraussetzungen, wie sie unter
"Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (§ 111 AktG)" beschrieben
sind, zu erfüllen haben.

VI. Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der
Einberufung (Art 53 SE-VO iVm § 106 Z 9 AktG, § 83 Abs. 2 Z 1 BörseG)

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 9.706.697,06 und ist in 4.276.078
Stückaktien zerlegt, von denen jede am Grundkapital im gleichen
Ausmaß beteiligt ist. Jede Stückaktie gewährt das Recht auf eine
Stimme in der Hauptversammlung. Per Mittwoch, den 02. Dezember 2015,
Handelsschluss der Wiener Börse, besaß die Gesellschaft keine eigenen
Aktien, sodass aktuell 4.276.078 Stimmrechte bestehen.

Um einen reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen,
werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der
Hauptversammlung am Ort derselben einzufinden und einen amtlichen
Lichtbildausweis (Reisepass, Führerschein oder Personalausweis) zur
Identitätsfeststellung mitzubringen.

Der Einlass zur Behebung der Stimmkarten beginnt ab 09:30 Uhr, Wiener
Zeit, am Sitz der Gesellschaft, Parkring 12, 1010 Wien.

Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die Identität der zur
Versammlung erschienenen Personen festzustellen. Sollte eine
Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass
verweigert werden.

Wien, im Dezember 2015

Der Vorstand
der Wiener Privatbank SE

Rückfragehinweis:
Wiener Privatbank SE
Eduard Berger, Mitglied des Vorstandes - eduard.berger@wienerprivatbank.com
MMag. Dr. Helmut Hardt, Mitglied des Vorstandes -
helmut.hardt@wienerprivatbank.com
T +43 1 534 31-0, F -710
www.wienerprivatbank.com

Metrum Communications
Mag. (FH) Roland Mayrl - r.mayrl@metrum.at
T +43 1 504 69 87-331, F +43 1 504 69 87-9331
www.metrum.at

Ende der Mitteilung euro adhoc
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Emittent: Wiener Privatbank SE
Parkring 12
A-1010 Wien
Telefon: +43-1-534 31-0
FAX: +43-1-534 31-710
Email: office@wienerprivatbank.com
WWW: www.wienerprivatbank.com
Branche: Finanzdienstleistungen
ISIN: AT0000741301
Indizes: WBI, Standard Market Auction
Börsen: Amtlicher Handel: Wien
Sprache: Deutsch


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