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Weihnachtsfeier mit Kollegen - So sind Sie versichert! (AUDIO)

Geschrieben am 23-11-2015

Köln (ots) -

Anmoderationsvorschlag:

Es wird gewichtelt, gegessen, getrunken, getanzt und gefeiert bis
zum Morgengrauen: Wenn der Chef zur Firmenweihnachtsfeier einlädt,
geht die Post oft richtig ab. Aber was ist, wenn ich zum Beispiel
beim Tanzen umknicke, auf einem Eiswürfel ausrutsche oder auf dem Weg
nach Hause leicht angeschickert ungewollt die Bekanntschaft mit einer
Straßenlaterne mache? Und ich mich dabei so verletze, dass ich erst
mal ein paar Tage flachliege? Die Antworten kennt Christian Sprotte
von der Berufsgenossenschaft "Energie Textil Elektro
Medienerzeugnisse" (BG ETEM):

O-Ton 1 (Christian Sprotte, 0:22 Min.): "Beschäftigte stehen bei
Weihnachtsfeiern im Betrieb in der Regel unter dem Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung. Damit dieser Versicherungsschutz
besteht, müssen aber bei einige wichtige Dinge berücksichtigt werden.
Die Feier muss eine offizielle Firmenveranstaltung sein. Das heißt,
sie muss vom Betrieb veranstaltet werden und der Pflege der
Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie
der Beschäftigten untereinander dienen."

Sprecher: Außerdem muss die ganze Belegschaft eingeladen werden -
und am Ende mindestens 20 Prozent davon - sowie der Chef oder sein
Vertreter - an der Weihnachtsfeier teilnehmen.

O-Ton 2 (Christian Sprotte, 0:21 Min.): "Versicherungsschutz
besteht auch, wenn wegen der Größe eines Unternehmens
Weihnachtsfeiern in einzelnen Abteilungen organisiert werden.
Passiert ein Unfall auf der Weihnachtsfeier, zum Beispiel beim Tanzen
knickt jemand um oder jemand stolpert, ist das versichert. Auch auf
dem Hin- und Rückweg zu und von der Feier sind die Beschäftigten
versichert. Allerdings nur auf dem direkten Weg."

Sprecher: Das heißt, beim Abstecher vorher ins Einkaufszentrum
oder nachher in eine Kneipe ist man nicht mehr versichert, falls
einem was passieren sollte. Und wie sieht´s aus, wenn man nach der
Weihnachtsfeier mal einen im Tee hat?

O-Ton 3 (Christian Sprotte, 0:19 Min.): "Auch wer ein Glas zu viel
getrunken hat, verliert nicht gleich den Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung. Das passiert erst, wenn man so betrunken ist,
dass man auch nicht mehr arbeiten könnte. Auf keinen Fall sollte man
sich aber nach einer feucht-fröhlichen Weihnachtsfeier ins Auto
setzen Besser ist es da, wenn man auf Bus und Bahn umsteigt oder sich
mit ein paar Kollegen ein Taxi teilt."

Sprecher: Also, dann mal eine schöne Weihnachtsfeier!

Abmoderationsvorschlag: Ein Beitrag von Oliver Heinze. Mehr über
den Versicherungsschutz bei Weihnachtsfeiern durch die gesetzliche
Unfallversicherung finden Sie natürlich auch im Netz unter
www.bgetem.de.

ACHTUNG REDAKTIONEN:

Das Tonmaterial ist honorarfrei zur Verwendung. Sendemitschnitt bitte
an ots.audio@newsaktuell.de.



Pressekontakt:
Christian Sprotte
Pressesprecher
Telefon: +49 221 3778-5521
Telefax: +49 221 3778-195521
E-Mail: sprotte.christian@bgetem.de


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