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Vom Steuerzahler zum Steuersparer: Der 5-Punkte-Plan (FOTO)

Geschrieben am 19-10-2015

Neustadt a. d. W. (ots) -

Heiraten lohnt sich, ist aber kein Muss. Geld spart auch, wer
steuerlich absetzbare Ausgaben plant und die Grundkenntnisse des
Steuerrechts kennt. Ein Mindestmaß an Ordnung bei Belegen und
Quittungen ist klug und im Zweifelsfall zu kämpfen zahlt sich
meistens aus. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.
V. (VLH) präsentiert die wichtigsten Schritte zum Steuersparen.

1. Lebenslage optimieren - rechtzeitig!

So unromantisch es klingt: Heiraten ist der Steuertipp Nummer 1
für Paare, die sich ein gemeinsames Leben aufbauen wollen. Das gilt
auch für eingetragene Lebenspartnerschaften, denn diese sind seit
2013 der Ehe gleichgestellt.

Ob eingetragene Lebenspartner oder Eheleute: Beide profitieren vom
sogenannten Ehegattensplitting. Steuern spart dabei vor allem das
Paar, bei dem ein Partner viel und der andere eher wenig verdient.
Übrigens: Paare, die noch bis zum 31. Dezember Eltern werden, sparen
für das ganze Jahr beim Soli und der Kirchensteuer.

2. Ausgaben schlau planen

Es gibt absetzbare Kosten, die man nicht beeinflussen kann. Dazu
gehören zum Beispiel Fahrtkosten: Wer täglich zur Arbeit fährt, der
kann über die sogenannte Pendlerpauschale mindestens einen Teil
seiner Kosten geltend machen.

Im deutschen Steuerrecht existieren aber auch planbare Ausgaben.
Hier lohnt sich in vielen Fällen ein schlaues Timing. Zu den
typischen Kosten, die sich planen lassen, gehören folgende:

- Außergewöhnliche Belastungen wie Arztkosten, Zuzahlungen für
Medikamente, Pflege- und Pflegeheimkosten für die eigenen
Eltern, Unterhaltskosten und Ähnliches. Solche Ausgaben können
Sie nur dann von der Steuer absetzen, wenn diese die Grenze der
"zumutbaren Belastungen" überschreiten. Diese Grenze richtet
sich nach Ihrem Einkommen, Familienstand und der Anzahl Ihrer
Kinder. Daher ist es gut, die eigene Belastungsgrenze zu kennen,
um sich gezielt steuerliche Vorteile zu sichern. Sollten bei
Ihnen beispielsweise in einem Jahr bereits Krankheitskosten von
2.000 Euro anfallen und Ihre Grenze der zumutbaren Belastungen
liegt bei 2.100 Euro, können Sie schon mit dem Kauf einer neuen
Brille diese Grenze überschreiten. Dann erst können Sie Ihre
außergewöhnlichen Belastungen, welche die zumutbare
Eigenbelastung übersteigen, von der Steuer absetzen.
- Handwerkerkosten und Baumaßnahmen für selbstgenutzte Immobilien.
20 Prozent des Arbeitslohns auf der Rechnung sind absetzbar, und
zwar bis zu einer Höhe von 1.200 Euro pro Jahr. Je nach Umfang
der Baumaßnahmen kann es sich steuerlich lohnen, die Ausgaben
über den Jahreswechsel zu verteilen: Der neue Fußboden
beispielsweise im Dezember, die Malerarbeiten im Januar - dann
können Sie in beiden Jahren die Steuervorteile nutzen.

3. Basiswissen aneignen und Neuigkeiten beachten

Zu den wichtigsten und gleichzeitig einfachsten Regeln für
Steuersparer zählt, dass bestimmte Rechnungen ausschließlich per
Überweisung bezahlt werden. Wer Handwerker, Kinderbetreuer oder
Reinigungskräfte bar ausbezahlt, geht beim Finanzamt leer aus.
Steuerlich absetzbar sind nur Kosten, die auch per Kontobewegung
nachgewiesen werden können.

Wer zudem folgende steuerliche Fachbegriffe versteht, verfügt über
ein brauchbares Steuer-Basiswissen und kann dementsprechend gezielt
Steuervorteile nutzen:

- Werbungskosten sind unbegrenzt absetzbar. Dazu zählen alle
beruflichen Ausgaben wie Fortbildungen, Dienstreisen,
Arbeitsmittel, Fahrtkosten zur Arbeit usw.
- Freibeträge bringen einem Steuervorteile, ohne dass man einzelne
Kosten nachweisen muss. Dazu gehört u.a. der
Behinderten-Pauschbetrag, der Kinderfreibetrag oder der
Übungsleiterfreibetrag.
- Sonderausgaben wie zum Beispiel Unterhaltszahlungen oder
Vorsorgeaufwendungen sowie außergewöhnliche Belastungen wie
beispielsweise Krankheits- oder Pflegekosten gehören ebenfalls
in das Lexikon des Steuer-Basiswissens.

Noch mehr Steuern sparen kann, wer sich im Steuerrecht jedes Jahr
aufs Neue auf dem Laufenden hält. Dazu gehört, unter anderem folgende
Fragen beantworten zu können: Welche Kosten sind absetzbar geworden,
welche sind es nicht mehr? Gibt es geänderte Vorgehensweisen oder
neue Zielgruppen? Wurden Freibeträge angehoben oder gesenkt?

4. Kämpfen - wenigstens ein bisschen

Steuerbescheide sind nicht immer richtig. Da hilft nur ein
Einspruch. Dieser ist in der Regel kostenlos und muss schriftlich
binnen eines Monats beim Finanzamt eingehen. Jährlich legen mehrere
Millionen Bundesbürger Einspruch gegen ihren Steuerbescheid ein - und
die Mehrzahl hat damit Erfolg.

Sollte das Finanzamt nach der erneuten Prüfung des Steuerbescheids
weiterhin bei seiner Ansicht bleiben, hilft nur der Gang vors
Finanzgericht. Oder der Steuerzahler akzeptiert die Argumentation des
Finanzamts. Das ist laut VLH eine Abwägungsfrage: Wie viel kann der
Steuerzahler gewinnen? Und wie hoch sind im Gegenzug die möglichen
Kosten eines Verfahrens?

5. Ordnung halten

Nur Kosten, die man belegen kann - also mit Quittungen oder auch
Kontonachweisen - sind steuerlich absetzbar. Aus Sicht der
VLH-Experten wird Ordnung von vielen Steuerzahlenden unterschätzt.

Ein Mindestmaß an Ordnung wäre bereits mit einem handelsüblichen
Schuhkarton gewährleistet. Legen Sie einfach alle Quittungen und
Rechnungen über das Jahr der Reihe nach ab und holen Sie diese für
die Steuererklärung wieder heraus. Das hilft nicht nur denen, die
ihre Steuererklärung selbst machen. Auch ein Steuerprofi freut sich
über eine vollständige Zettelwirtschaft.

Über die VLH

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist mit mehr als 850.000 Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem
die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei
zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von
der VLH. Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder
die Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.



Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Straße 13
67433 Neustadt a. d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49

E-Mail: presse@vlh.de
Web: http://www.vlh.de/presse.html


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