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Grundsätzliche Einigung zwischen SABMiller plc ("SABMiller") und Anheuser-Busch InBev SA/NV ("AB InBev") und Verlängerung der Angebotsfrist

Geschrieben am 15-10-2015

Brüssel (ots/PRNewswire) - Die Vorstände von AB InBev und
SABMiller (JSE: SAB) geben bekannt, dass sie eine grundsätzliche
Einigung über die wichtigsten Bedingungen eines möglichen empfohlenen
Angebots erzielt haben, das von AB InBev für das gesamte ausgegebene
und auszugebende Aktienkapital von SABMiller gemacht werden soll (das
"mögliche Angebot").

Bestimmungen des möglichen Angebotes

Unter den Bestimmungen des möglichen Angebotes wären die
SABMiller-Aktionäre dazu berechtigt, 44,00 GBP pro Aktie in bar zu
erhalten mit einer alternativen Aktienbeimischung für ca. 41 % der
SABMiller-Aktien.

Die Bargeld-Offerte beinhaltet einen Aufschlag von ca. 50 %
gegenüber der Schlussnotierung der SABMiller-Aktie von 29,34 GBP am
14. September 2015 (letzter Geschäftstag vor der neuerlichen
Spekulation eines Herantretens von AB InBev).

Die alternative Aktienbeimischung besteht aus 0,483969 nicht
börsennotierten Aktien und 3,7788 GBP in bar für jede
SABMiller-Aktie, entsprechend eines Wertes von 39,03 GBP pro
SABMiller-Aktie am 12. Oktober 2015. Dies entspricht einem Aufschlag
von ca. 33 % gegenüber der Schlussnotierung der SABMiller-Aktie von
29,34 GBP zum 14. September 2015. Weitere Einzelheiten der
alternativen Aktienbeimischung sind im Folgenden ausgeführt.

Im Rahmen des möglichen Angebotes hätten die SABMiller-Aktionäre
zudem Anspruch auf jegliche Dividenden, die von SABMiller im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr für den jeweils am 30. September oder
31. März zu Ende gegangenen Sechs-Monats-Zeitraum vor Abschluss der
möglichen Transaktion beschlossen oder ausgezahlt wurden. Diese
sollen 0,2825 USD pro Aktie für den am 30. September 2015 geendeten
Zeitraum und zusätzlich 0,9375 USD pro Aktie für den am 31. März 2016
endenden Zeitraum nicht übersteigen (insgesamt 1,22 USD pro Aktie)
und sollen für die nachfolgenden Zeiträume einen zwischen AB InBev
und SABMiller zu vereinbarenden Betrag nicht übersteigen (welcher in
jeglicher Bekanntmachung einer festen Absicht zur Unterbreitung eines
Angebots bekannt gegeben werden muss).

Der Vorstand von SABMiller hat AB InBev darüber in Kenntnis
gesetzt, dass er einstimmig dazu bereit wäre, den
SABMiller-Aktionären die Bargeld-Offerte von 44,00 GBP pro
SABMiller-Aktie vorbehaltlich ihrer treuhänderischen Pflichten und
einer zufrieden stellenden Lösung der übrigen Bedingungen und
Konditionen des möglichen Angebotes zu empfehlen.

Kartellregelungen und umgekehrte Break-Fee-Vereinbarung

In Verbindung mit dem möglichen Angebot würde AB InBev einer
Verpflichtung nach dem Grundsatz des "redlichen Bemühens" zustimmen,
um sämtliche regulatorischen Freigaben für den Abschluss der
Transaktion zu erhalten. Zusätzlich würde AB InBev einer umgekehrten
Break-Fee-Vereinbarung in Höhe von 3 Milliarden USD zustimmen, welche
im Falle eines Scheiterns des Transaktionsabschlusses aufgrund des
Versagens, regulatorische Freigaben oder die Zustimmung der AB
InBev-Aktionäre einzuholen, an SABMiller zu zahlen sind.

Vorbedingungen

Die Bekanntmachung einer formellen Transaktion würde den folgenden
Sachverhalten unterliegen:

a) einstimmige Empfehlung des SABMiller-Vorstandes hinsichtlich
der Bargeld-Offerte sowie Unterzeichnung unwiderruflicher
Verpflichtungserklärungen, der Transaktion zuzustimmen durch die
Mitglieder des SABMiller-Vorstands in einer für AB InBev akzeptablen
Form;

b) Unterzeichnung unwiderruflicher Verpflichtungserklärungen durch
SABMillers zwei Hauptaktionäre Altria Group, Inc., und BevCo Ltd.,
der Transaktion und der Entscheidung für die alternative
Aktienbeimischung zuzustimmen, jeweils mit Bezug auf ihren gesamten
Aktienanteil und in einer für AB InBev und SABMiller akzeptablen
Form;

c) Unterzeichnung unwiderruflicher Verpflichtungserklärungen von
AB InBevs größten Aktionären, Stichting Anheuser-Busch InBev, EPS
Participations SaRL und BRC SaRL, der Transaktion zuzustimmen, in
einer für AB InBev und SABMiller akzaptablen Form;

d) zufriedenstellende Ausübung der üblichen Sorgfaltspflicht;
sowie

e) abschließende Zustimmung durch den Vorstand von AB InBev.

Der Vorstand von AB InBev steht uneingeschränkt hinter den
Bedingungen dieses möglichen Angebotes und geht (vorbehaltlich der
oben beschriebenen Sachverhalte) davon aus, unmittelbar vor der
Bekanntmachung seine formelle Zustimmung zu erteilen.

AB InBev behält sich das Recht vor, auf jegliche der
Vorbedingungen zur Unterbreitung eines Angebots, wie in dieser
Bekanntmachung ausgeführt, ganz oder teilweise zu verzichten, mit
Ausnahme von Punkt c), auf den nicht verzichtet wird.

Die Bedingungen der Transaktion werden dem Vertragsbrauch für
einen derartigen Zusammenschluss folgen. Dazu zählen die Zustimmung
der Aktionäre beider Unternehmen und der Erhalt der
kartellrechtlichen und regulatorischen Genehmigungen.

Angesichts des Zeithorizonts für den Erhalt einiger dieser
Genehmigungen zieht AB InBev es in Betracht, mit einem
vorbehaltlichen Vergleichsvorschlag ("Scheme of Arrangement") gemäß
des Codes fortzufahren.

Die Barvergütung unter der Transaktion würde durch eine
Kombination aus internen Finanzmitteln von AB InBev und einer neuen
Drittschuld finanziert.

Weitere Einzelheiten der alternativen Aktienbeimischung

Die alternative Aktienbeimischung beinhaltet bis zu 326 Millionen
Aktien, welche für ca. 41 % der SABMiller-Aktien erhältlich sein
werden. Diese Aktien würden die Form einer separaten Kategorie von AB
InBev-Aktien (den "gesperrten Aktien")(1) mit folgenden Merkmalen
haben:


-- nicht börsennotiert und von jeglichem Börsenhandel ausgeschlossen;
-- einer fünfjährigen Sperrfrist ab Abschluss unterliegend;
-- 1:1 wandelbar in AB InBev-Stammaktien nach Ablauf der fünfjährigen
Sperrfrist;
-- gleichgestellt mit AB InBev-Stammaktien hinsichtlich Dividenden und
Stimmrecht; und
-- Rechte zur Nominierung des Direktors.


SABMiller-Aktionäre, welche für die alternative Aktienbeimischung
stimmen, erhalten 0,483969 gesperrte Aktien(2) und 3,7788 GBP in bar
für jede SABMiller-Aktie.

Ausweitung der Angebotsfrist

Gemäß Regel 2.6(a) des Codes war AB InBev dazu verpflichtet, bis
spätestens 17.00 Uhr am 14. Oktober 2015 entweder die feste Absicht
bekannt zu machen, ein Angebot für SABMiller gemäß Regel 2.7 des
Codes zu unterbreiten, oder bekannt zu geben, dass das Unternehmen
nicht beabsichtigt, ein Angebot für SABMiller zu unterbreiten. In
diesem Fall gilt die Bekanntmachung als Erklärung, die Regel 2.8 des
Codes unterliegt.

Gemäß Regel 2.6(c) des Codes hat der SABMiller-Vorstand von der
Übernahmebehörde ("Panel on Takeovers and Mergers") die Verlängerung
der relevanten, vorgenannten Frist gefordert, um den Parteien die
Möglichkeit zu geben, ihre Gespräche über das mögliche Angebot
fortzusetzen. Angesichts dieser Forderung wurde von der Behörde eine
Verlängerung gewährt und AB InBev muss spätestens bis 17.00 Uhr am
28. Oktober 2015 entweder die feste Absicht bekannt geben, ein
Angebot für SABMiller gemäß Regel 2.7 des Codes zu unterbreiten, oder
bekannt geben, dass das Unternehmen nicht beabsichtigt, ein Angebot
für SABMiller zu unterbreiten. In diesem Fall gilt die Bekanntmachung
als Erklärung, die Regel 2.8 des Codes unterliegt. Die Frist wird nur
mit Zustimmung der Behörde gemäß Regel 2.6(c) des Codes verlängert.

AB InBev behält sich die folgenden Rechte vor:

a) Benennung anderer Vergütungsformen und/oder Änderung der
Zusammensetzung der Vergütung;

b) Abwicklung der Transaktion über oder zusammen mit einer
Tochtergesellschaft von AB InBev oder NewCo oder einem Unternehmen,
das eine Tochtergesellschaft von AB InBev oder NewCo wird;

c) Unterbreitung eines Angebots (einschließlich der
Bargeld-Offerte und der alternativen Aktienbeimischung) für SABMiller
zu jeder Zeit zu weniger günstigen Konditionen:

(i) mit Zustimmung oder auf Empfehlung des SABMiller-Vorstandes;

(ii) falls eine dritte Partei die feste Absicht erklärt, ein
Angebot für SABMiller zu weniger günstigen Konditionen zu
unterbreiten; oder

(iii) nach Bekanntmachung einer Whitewash-Transaktion durch
SABMiller gemäß des Codes; und

d) sein Angebot (einschließlich der Bargeld-Offerte und der
alternativen Aktienbeimischung) um die Höhe jeglicher Dividende zu
verringern, welche von SABMiller vor dem Abschluss angekündigt,
beschlossen, vereinbart oder ausgezahlt wird, außer für
Stammdividenden, welche vor dem Abschluss beschlossen oder ausgezahlt
wurden, und welche 0,2825 USD pro Aktie für den am 30. September 2015
geendeten Zeitraum und zusätzlich 0,9375 USD pro Aktie für den am 31.
März 2016 endenden Zeitraum nicht übersteigen (insgesamt 1,22 USD pro
Aktie) und soll für die nachfolgenden Zeiträume einen zwischen AB
InBev und SABMiller zu vereinbarenden Betrag nicht übersteigen
(welcher in jeglicher Bekanntmachung einer festen Absicht zur
Unterbreitung eines Angebots bekannt gegeben werden muss).

Die Bekanntgabe stellt kein Angebot oder eine Verpflichtung
seitens AB InBev zur Unterbreitung eines Angebots dar. Sie ist auch
kein Beweis der festen Absicht, ein Angebot im Sinne des Codes zu
unterbreiten. Es kann keine Gewissheit darüber geben, ob ein
formelles Angebot unterbreitet wird.

Eine weitere Erklärung wird nach Bedarf abgegeben.


Anfragen


SABMiller plc +44 (0) 20 7659 0100


Christina Mills, Direktorin Konzernkommunikation +44 (0) 20 7659 0105


+44 (0) 7825 275605


Gary Leibowitz, Direktor Investor Relations +44 (0) 7717 428540


Richard Farnsworth, Konzern-Media Relations +44 (0) 7734 776317


Robey Warshaw +44 (0) 20 7317 3900


Simon Robey


Simon Warshaw


J.P. Morgan Cazenove +44 (0) 20 7777 2000


John Muncey


Dwayne Lysaght


Morgan Stanley +44 (0) 20 7425 8000


Henry Stewart


Paul Baker


Goldman Sachs +44 (0) 20 7774 1000


Gilberto Pozzi


Mark Sorrell


Finsbury +44 (0) 20 7251 3801


Faeth Birch


James Murgatroyd



Anheuser-Busch InBev SA/NV


Marianne Amssoms +1 212 573 9281


Graham Staley +1 212 573 4365


Karen Couck +1 212 573 9283


Kathleen Van Boxelaer +32 (0) 16 27 68 23


Christina Caspersen +1 212 573 4376


Heiko Vulsieck +32 (0) 16 27 68 88


Lazard - Finanzberatung +44 (0) 20 7187 2000


William Rucker


Charlie Foreman



Deutsche Bank - Kommerzieller Makler +44 (0) 20 7545 8000


Ben Lawrence


Simon Hollingsworth


Brunswick Group


Steve Lipin +1 212 333 3810


Richard Jacques +44 (0) 20 7404 5959


Linklaters LLP und Hogan Lovells International LLP sind von
SABMiller ausgewählte Berater in Rechtsangelegenheiten.

Freshfields Bruckhaus Deringer LLP und Cravath, Swaine & Moore
sind von AB InBev ausgewählte Berater in Rechtsangelegenheiten.

Wichtige Hinweise bezüglich der finanziellen Berater

Robey Warshaw LLP ("Robey Warshaw"), von der Financial Conduct
Authority zugelassen und deren Aufsicht unterstehend, handelt als
verbundener Finanzberater für SABMiller und für niemanden sonst in
Zusammenhang mit den Inhalten dieser Bekanntmachung und übernimmt für
niemanden anders als für SABMiller die Verantwortung für den seinen
Kunden gewährten Schutz oder für die Beratung in Zusammenhang mit den
Inhalten dieser Bekanntmachung oder irgendwelchen Sachverhalten, auf
die in dieser Bekanntmachung Bezug genommen wird.

J.P. Morgan Limited, welche ihre Investmentbanking-Geschäfte im
Vereinigten Königreich als J.P. Morgan Cazenove ("J.P. Morgan
Cazenove") führt, ist im Vereinigten Königreich von der Financial
Conduct Authority zugelassen und untersteht deren Aufsicht. J.P.
Morgan Cazenove handelt als verbundener Finanzberater ausschließlich
für SABMiller und für niemanden sonst in Verbindung mit den in dieser
Bekanntmachung beschriebenen Sachverhalten, betrachtet keine andere
Person als Kunde in Zusammenhang mit den Sachverhalten dieser
Bekanntmachung und übernimmt für niemanden anders als für SABMiller
die Verantwortung für den Schutz, der Kunden von J.P. Cazenove
gewährt wird oder für die Beratung in Zusammenhang mit jeglichen
Sachverhalten, auf die hier Bezug genommen wird.

Morgan Stanley & Co. International plc ("Morgan Stanley"),
zugelassen durch die Prudential Regulation Authority und unter
Aufsicht der Financial Conduct Authority und der Prudential
Regulation Authority im Vereinigten Königreich stehend, handelt als
verbundener Finanzberater für SABMiller und für niemanden sonst in
Verbindung mit den in dieser Bekanntmachung beschriebenen
Sachverhalten. In Verbindung mit solchen Sachverhalten sehen Morgan
Stanley, ihre Tochtergesellschaften und deren jeweilige Direktoren,
Handlungsbevollmächtigte, Mitarbeiter und Agenten keine andere Person
als ihren Kunden an und übernehmen keine Verantwortung gegenüber
irgendeiner anderen Person für den ihren Kunden gewährten Schutz oder
für die Beratung in Zusammenhang mit den Inhalten dieser
Bekanntmachung oder irgendeinem anderen Sachverhalt, auf den hier
Bezug genommen wird.

Goldman Sachs International ("Goldman Sachs"), zugelassen durch
die Prudential Regulation Authority und unter Aufsicht der Financial
Conduct Authority und der Prudential Regulation Authority im
Vereinigten Königreich stehend, handelt ausschließlich für SABMiller
und für niemanden sonst in Verbindung mit den Sachverhalten, auf die
in dieser Bekanntmachung Bezug genommen wird, und ist für niemand
anders als für SABMiller verantwortlich für den Schutz, welcher den
Kunden von Goldman Sachs gewährt wird oder für die Beratung in
Verbindung mit den Inhalten dieser Bekanntmachung oder irgendeinem
anderen Sachverhalt, auf den hier Bezug genommen wird.

Lazard handelt als exklusiver finanzieller Berater von AB InBev
und für niemand sonst in Zusammenhang mit den in dieser
Bekanntmachung beschriebenen Sachverhalten und übernimmt
ausschließlich AB InBev gegenüber die Verantwortung für den Kunden
von Lazard gewährten Schutz oder für die Beratung in Zusammenhang mit
den in dieser Bekanntmachung beschriebenen Sachverhalten. "Lazard"
bedeutet zu diesem Zweck Lazard Freres & Co. LLC und Lazard & Co.,
Limited. Lazard & Co., Limited, ist im Vereinigten Königreich von der
Financial Conduct Authority zugelassen und untersteht deren Aufsicht.
Weder Lazard noch irgendwelche seiner verbundenen Unternehmen
schulden oder übernehmen eine Verpflichtung, Haftung oder
Verantwortung jeglicher Art (sei es direkt oder indirekt, auf Grund
eines Vertrages, einer unerlaubten Handlung, eines Gesetzes oder
anderweitig) gegenüber irgendeiner Person, die kein Kunde von Lazard
ist, in Zusammenhang mit dieser Bekanntmachung oder den in dieser
Bekanntmachung beschriebenen Sachverhalten.

Die Deutsche Bank AG ist nach deutschem Bankenrecht (zuständige
Behörde: Europäische Zentralbank) und, im Vereinigten Königreich, von
der Prudential Regulation Authority zugelassen. Sie untersteht der
Aufsicht der Europäischen Zentralbank und der BaFin, der deutschen
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und unterliegt im
Vereinigten Königreich in beschränktem Umfang der Regulierung durch
die Prudential Regulation Authority und Financial Conduct Authority.
Einzelheiten zum Umfang ihrer Zulassung und Regulierung durch die
Prudential Regulation Authority und Financial Conduct Authority sind
auf Wunsch erhältlich oder unter
www.db.com/en/content/eu_disclosures.htm
[http://www.db.com/en/content/eu_disclosures.htm] verfügbar.

Die Deutsche Bank AG tritt durch ihre Niederlassung in London
("DB") als kommerzieller Makler von AB InBev und für keine andere
Person in Zusammenhang mit dieser Bekanntmachung oder ihrem Inhalt
auf. DB ist ausschließlich AB InBev gegenüber verantwortlich für den
Schutz, der Kunden der DB gewährt wird oder für die Beratung in
Zusammenhang mit irgendwelchen hier genannten Sachverhalten. Ohne
Beschränkung der Haftung einer Person für Betrug schulden oder
übernehmen weder DB noch irgendwelche ihrer Tochterunternehmen,
Niederlassungen oder verbundenen Unternehmen oder irgendwelche deren
Direktoren, Handlungsbevollmächtigten, Vertreter, Mitarbeiter,
Berater oder Beauftragten eine Verpflichtung, Haftung oder
Verantwortung jeglicher Art (sei es direkt oder indirekt, auf Grund
eines Vertrages, einer unerlaubten Handlung, eines Gesetzes oder
anderweitig) gegenüber irgendeiner Person, die kein Kunde der DB ist,
in Zusammenhang mit dieser Bekanntmachung, irgendwelchen hier
enthaltenen Erklärungen oder anderweitig.

Offenlegungspflichten gemäß Übernahmekodex (der "Code")

Gemäß Regel 8.3(a) des Codes muss jede Person mit einer
angestrebten Beteiligung von 1 % oder mehr an irgendeiner Kategorie
relevanter Wertpapiere einer Zielgesellschaft oder irgendeines
Anbieters von Tauschaktien (wobei der Anbieter kein Anbieter sein
darf, dessen Angebot laut Bekanntmachung ausschließlich eine
Barzahlung vorsieht oder wahrscheinlich vorsehen wird) nach Beginn
des Angebotszeitraums und, falls später, nach der Bekanntmachung, in
der irgendein Anbieter von Tauschaktien erstmals genannt wird, eine
Mitteilung über ihre anfängliche Beteiligung ("Opening Position
Disclosure") abgeben. Eine Mitteilung über die anfängliche
Beteiligung muss Einzelheiten zu den Beteiligungen und
Baissepositionen der Person in und Zeichnungsrechten für alle
relevanten Wertpapiere (i) der Zielgesellschaft und (ii) aller
Anbieter von Tauschaktien enthalten. Die Frist für eine Mitteilung
über die anfängliche Beteiligung durch eine Person, für die Regel
8.3(a) gilt, ist 15.30 Uhr (Londoner Zeit) am 10. Geschäftstag nach
Beginn des Angebotszeitraums und ggf. spätestens 15.30 Uhr (Londoner
Zeit) am 10. Geschäftstag nach der Bekanntmachung, in der irgendein
Anbieter von Tauschaktien erstmals genannt wird. Relevante Personen,
die vor Ablauf der Frist zur Abgabe einer Mitteilung über die
anfängliche Beteiligung mit den relevanten Wertpapieren der
Zielgesellschaft oder eines Anbieters von Tauschaktien handeln,
müssen stattdessen eine Handelsmitteilung ("Dealing Disclosure")
abgeben.

Gemäß Regel 8.3(b) des Code muss jede Person mit einer bestehenden
oder angestrebten Beteiligung von 1 % oder mehr an irgendeiner
Kategorie relevanter Wertpapiere einer Zielgesellschaft oder
irgendeines Anbieters von Tauschaktien eine Handelsmitteilung
abgeben, falls die Person mit irgendwelchen relevanten Wertpapieren
der Zielgesellschaft oder eines Anbieters von Tauschaktien handelt.
Eine Handelsmitteilung muss Einzelheiten zu der betreffenden
Transaktion und den Beteiligungen und Baissepositionen der Person in
und Zeichnungsrechten für alle relevanten Wertpapiere (i) der
Zielgesellschaft und (ii) aller Anbieter von Tauschaktien enthalten,
soweit diese Einzelheiten nicht zuvor unter Regel 8 offengelegt
wurden. Die Frist für eine Handelsmitteilung durch eine Person, für
die Regel 8.3(b) gilt, ist 15.30 Uhr (Londoner Zeit) am Geschäftstag
nach dem Datum der relevanten Transaktion.

Falls zwei oder mehr Personen gemäß einer Vereinbarung oder
Übereinkunft (die formell oder informell getroffen wurde) gemeinsam
handeln, um eine Beteiligung an relevanten Wertpapieren einer
Zielgesellschaft oder eines Anbieters von Tauschaktien zu erwerben
oder zu kontrollieren, werden diese zum Zweck der Regel 8.3 wie eine
einzelne Person behandelt.

Mitteilungen über die anfängliche Beteiligung müssen ebenfalls von
der Zielgesellschaft und allen Anbietern abgegeben werden.
Handelsmitteilungen müssen ebenfalls von der Zielgesellschaft, allen
Anbietern und allen Personen, die einvernehmlich mit diesen handeln,
abgegeben werden (siehe Regel 8.1, 8.2 und 8.4).

Einzelheiten zu den Zielgesellschaften und Bietergesellschaften,
deren Mitteilungen über die anfängliche Beteiligung und
Handelsmitteilungen für die relevanten Wertpapiere abgegeben werden
müssen, können in der Offenlegungsliste ("Disclosure Table") auf der
Webseite der Übernahmekommission ("Takeover Panel") unter
http://www.thetakeoverpanel.org.uk
[http://www.thetakeoverpanel.org.uk/] nachgelesen werden,
einschließlich Angaben zu der Anzahl der in Umlauf befindlichen
relevanten Wertpapiere, wann der Angebotszeitraum begann und wann
irgendein Anbieter erstmals genannt wurde. Falls Sie nicht sicher
sind, ob von Ihnen eine Mitteilung über Ihre anfängliche Beteiligung
oder eine Handelsmitteilung verlangt wird, wenden Sie sich an die
Abteilung für Marktüberwachung ("Market Surveillance Unit") der
Übernahmekommission unter +44 (0)20 7638 0129.

Veröffentlichung auf der Webseite

Ein Exemplar dieser Bekanntmachung wird bis spätestens 12.00 Uhr
mittags (Londoner Zeit) am 14. Oktober 2015 auf www.sabmiller.com zur
Verfügung gestellt.

Sie können eine gedruckte Fassung dieser Bekanntmachung anfordern,
indem Sie den Gesellschaftssekretär ("Company Secretary") von
SABMiller unter +44 (0) 1483 264000 kontaktieren. Sie können
ebenfalls fordern, dass sämtliche in Verbindung mit dem Angebot
stehenden zukünftigen Dokumente, Bekanntmachungen und Informationen
Ihnen in gedruckter Form zugesendet werden.

Weitergehende Informationen, darunter sämtliche Dokumente in
Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Transaktion finden Sie unter
www.globalbrewer.com.

Eine englische, niederländische und französische Version dieser
Pressemitteilung wird auf www.ab-inbev.com [http://www.ab-inbev.com/]
bereitgestellt.

Berechnungsgrundlagen

Der Wert der alternativen Aktienbeimischung von 39,03 GBP pro
SABMiller-Aktie wurde berechnet unter Bezugnahme auf:


-- das Umrechnungsverhältnis von 0,483969 Aktien von AB InBev für jede
SABMiller-Aktie gemäß des möglichen Angebots;
-- die Schlussnotierung der AB InBev-Aktie von 98,35 EUR am 12. Oktober
2015;
-- den EUR/GBP-Wechselkurs von 1,35010, der aus Daten abgeleitet wurde,
welche von Bloomberg um 16.30 Uhr BST am 12. Oktober 2015 bereitgestellt
wurden; und
-- den Barbetrag von 3,7788 GBP pro SABMiller-Aktie gemäß dem möglichen
Angebot.


Vorausschauende Aussagen

Diese Pressemitteilung enthält "vorausschauende Aussagen". Diese
Aussagen beruhen auf den derzeitigen Erwartungen und Auffassungen der
Geschäftsleitung von AB InBev in Bezug auf zukünftige Ereignisse und
Entwicklungen und unterliegen naturgemäß Unsicherheiten und
geänderten Gegebenheiten. Die in dieser Pressemitteilung enthaltenen
vorausschauenden Aussagen enthalten Aussagen in Zusammenhang mit dem
an den SABMiller-Vorstand gerichteten Vorschlag von AB InBev sowie
andere Aussagen, die keine historischen Fakten sind. Vorausschauende
Aussagen sind in der Regel an Wörtern wie "wollen", "können",
"sollen", "glauben", "planen", "erwarten", "voraussehen", "abzielen",
"schätzen", "wahrscheinlich", "voraussichtlich" und deren
Abwandlungen oder gleichbedeutenden Ausdrücken zu erkennen. Sämtliche
Aussagen, die keine historischen Fakten sind, sind vorausschauende
Aussagen. Es wird davor gewarnt, sich vorbehaltlos auf diese
vorausschauenden Aussagen zu verlassen, die die derzeitige Sicht der
Geschäftsleitung von AB InBev widerspiegeln und verschiedenen Risiken
und Unsicherheiten hinsichtlich AB InBev und SABMiller unterliegen
und von zahlreichen Faktoren abhängen, auf die AB InBev kein Einfluss
hat. Es bestehen wichtige Faktoren, Risiken und Unsicherheiten, die
bewirken können, dass die tatsächlichen Ergebnisse und Erfolge
deutlich von den Erwartungen abweichen. Unter anderem kann es keine
Gewissheit geben, dass die Strategie hinsichtlich der vorgeschlagenen
Transaktion zu einem Angebot oder einer Vereinbarung führt. Dasselbe
gilt für die Konditionen einer solchen Vereinbarung. Außerdem gelten
die Risiken hinsichtlich AB InBev, die unter Punkt 3.D seines bei der
US-Börsenaufsicht (Securities and Exchange Commission) auf Formular
20-F ("Formular 20-F") am 24. März 2015 eingereichten Jahresberichts
beschrieben sind. Andere unbekannte bzw. unvorhersehbare Faktoren
können dazu führen, dass die tatsächlichen Ergebnisse deutlich von
denen in den vorausschauenden Aussagen abweichen.

Diese vorausschauenden Aussagen sollten im Kontext der anderen
Vorsichtshinweise an anderer Stelle gelesen werden, einschließlich
des aktuellen von AB InBev eingereichten Formulars 20-F, der auf
Formular 6-K eingereichten Berichte und aller anderen von AB InBev
oder SABMiller veröffentlichten Berichte. Alle in dieser
Pressemitteilung enthaltenen vorausschauenden Aussagen sind in ihrer
Gesamtheit ausdrücklich eingeschränkt durch diese Vorsichtshinweise.
Es kann nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden, ob die von AB InBev
erwarteten tatsächlichen Ergebnisse oder Entwicklungen auch
tatsächlich erzielt werden oder, falls diese sogar im Wesentlichen
erzielt werden, ob diese die erwarteten Konsequenzen für oder
Auswirkungen auf AB InBev oder sein Geschäft oder seinen operativen
Betrieb haben werden. Außer in den gesetzlich geregelten Fällen
übernimmt AB InBev keine Verpflichtung, irgendwelche
zukunftsbezogenen Aussagen öffentlich zu aktualisieren oder zu
revidieren, sei es aufgrund neuer Informationen, zukünftiger
Ereignisse oder aus anderen Gründen.

Künftige SEC-Unterlagen und diese Einreichung: Wichtige
Information

Falls AB InBev und SABMiller eine Transaktion eingehen, können AB
InBev oder NewCo dazu verpflichtet sein, bei der SEC relevante
Materialien einzureichen. Solche Dokumente sind jedoch derzeit nicht
verfügbar. INVESTOREN WERDEN DAZU AUFGEFORDERT, SÄMTLICHE DOKUMENTE
MIT BEZUG AUF DIE POTENZIELLE TRANSAKTION ZU LESEN WENN UND SOBALD
SIE VERFÜGBAR SIND, DA DIESE WICHTIGE INFORMATIONEN ENTHALTEN.
Investoren können ein kostenloses Exemplar dieser Unterlagen
unentgeltlich über die Webseite der SEC (http://www.sec.gov
[http://www.sec.gov/]) erhalten, sobald diese Dokumente bei der SEC
eingereicht sind. Exemplare dieser Dokumente sind ebenfalls bei AB
InBev unentgeltlich erhältlich, sobald sie bei der SEC eingereicht
sind.

Hinweis für Investoren in den USA

Falls AB InBev ein Angebot für SABMiller unterbreitet hat, sollten
US-Aktionäre von SABMiller beachten, dass die Schritte aller
Transaktionen, die die Zustimmung der SABMiller-Aktionäre erfordern,
u. U. über einen durch das englische Gesellschaftsrecht vorgesehenen
Vergleichsvorschlag ("Scheme of Arrangement") nach Anwendung im
Vereinigten Königreich umgesetzt werden. In diesem Fall geschähe
jegliche Aktienemission an SABMiller-Aktionäre im Rahmen der
Transaktion erwartungsgemäß unter Berufung auf die Befreiung von den
Eintragungspflichten des Securities Act der USA von 1933, die in
Abschnitt 3(a)(10) dieses Gesetzes vorgesehen sind, und unterläge den
Offenlegungspflichten des Vereinigten Königreichs (die sich von denen
der USA unterscheiden). Die Transaktion wird u. U. als
Übernahmeangebot nach englischem Recht abgewickelt. In diesem Fall
werden alle im Rahmen der Transaktion an SABMiller-Aktionäre
ausgegebenen Wertpapiere gemäß US Securities Act eingetragen, sofern
keine anwendbare Ausnahmeregelung für die Eintragung besteht. Falls
die Transaktion als Übernahmeangebot nach Anwendung im Vereinigten
Königreich abgewickelt wird, gelten dabei die entsprechenden
Bestimmungen gemäß Exchange Act der USA von 1934, einschließlich
aller anwendbaren Ausnahmeregelungen, die unter Regel 14d-1(d)
vorgesehen sind.

Bei dieser Bekanntmachung handelt es sich weder um ein
Verkaufsangebot noch um die Einholung eines Kaufangebots für
irgendwelche Wertpapiere. Ein Verkauf von Wertpapieren findet in
keinem Rechtsraum statt, in dem ein solches Angebot, eine solche
Angebotseinholung bzw. ein solcher Verkauf vor der Eintragung oder
Qualifizierung im Rahmen der Wertpapiergesetzgebung eines solchen
Rechtsraums rechtswidrig wären. Der Börsengang findet exklusiv per
Emissionsprospekt statt, der die Anforderungen in Abschnitt 10 des
Securities Act von 1933 in seiner geänderten Fassung erfüllt.

[1]Das mögliche Angebot schließt die Bildung eines neuen,
zusammengeschlossenen Unternehmens ("NewCo") ein, von dem erwartet
wird, dass dieses in Belgien eingetragen wird, und das 100 % von AB
InBev erwerben würde. AB InBev-Aktionäre würden eine NewCo-Stammaktie
für jede AB InBev-Aktie bekommen. Bezugnahmen auf die gesperrten
Aktien und Stammaktien aufgrund der Wandlung sind Bezugnahmen auf
Aktien in NewCo. Bezugnahmen auf AB InBev sollen gegebenenfalls
entsprechend ausgelegt werden.

[2] Falls mehr als 326 Millionen gesperrte Aktien unter der
alternativen Aktienbeimischung gewählt werden, werden die
entsprechenden Zuteilungen anteilig reduziert.

Bei den hier enthaltenen Informationen handelt es sich um
vorgeschriebene Informationen gemäß Definition in der belgischen
Königlichen Verordnung vom 14. November 2007 hinsichtlich der
Pflichten der Emittenten von Finanzinstrumenten, die für den Handel
auf einem regulierten Markt zugelassen wurden.

NICHT ZUR FREIGABE, VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE INNERHALB, IN
ODER AUS GERICHTSBARKEITEN BESTIMMT, WEDER VOLLSTÄNDIG NOCH IN
AUSZÜGEN, SOWEIT DIES DORT EINEN VERSTOSS GEGEN ENTSPRECHENDE GESETZE
DARSTELLT.

DIES IST EINE BEKANNTMACHUNG, DIE UNTER REGEL 2.4 DES CITY CODE ON
TAKEOVERS AND MERGERS (DEN "CODE") FÄLLT UND STELLT KEINE
BEKANNTMACHUNG EINER FESTEN ABSICHT DAR, EIN ANGEBOT GEMÄSS REGEL 2.7
DES CODES ZU UNTERBREITEN. ES KANN KEINE GEWISSHEIT GEBEN, DASS EIN
VERBINDLICHES ANGEBOT ABGEGEBEN WIRD.

Web site: http://www.ab-inbev.com/


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