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Neues zum Lohnnachweis in der gesetzlichen Unfallversicherung / Was ändert sich zum Jahreswechsel und darüber hinaus?

Geschrieben am 06-10-2015

Berlin (ots) - Den jährlichen summarischen Lohnnachweis an die
gesetzliche Unfallversicherung wird es auch in Zukunft geben. Nach
zunächst gegenteiligen Planungen des Gesetzgebers hat das "Fünfte
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer
Gesetze" (5. SGB IV-ÄndG) dies bestätigt. Damit bleibt den
Unternehmern dieser bewährte Meldungsweg erhalten. Die gesetzliche
Unfallversicherung hatte sich stets für den Erhalt eines
unternehmensbezogenen summarischen Lohnnachweises eingesetzt.

Was bedeutet das für die Unternehmen?

Die Unternehmen müssen bis spätestens zum Februar 2016 ihren
Lohnnachweis 2015 an ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder
Unfallkasse übermitteln. Sie setzen dabei vor allem den herkömmlichen
Papier- oder Extranet-Lohnnachweis ein. In den kommenden Jahren wird
dieses Verfahren schrittweise auf eine rein elektronische Lösung
umgestellt werden. Schon ab dem Jahr 2019 soll der neue elektronische
Lohnnachweis die alleinige Grundlage für die Beitragsbescheide der
Unternehmen sein. Auf dem Weg dorthin wird es in den nächsten Jahren
eine Übergangsphase geben. Ziel ist es, auch in Zukunft eine sichere
und transparente Beitragsberechnung zu gewährleisten.

Eine Änderung im DEÜV-Verfahren

Seit 2009 mussten die Unternehmen zusätzlich zum summarischen
Lohnnachweis mit jeder Meldung im Rahmen des DEÜV-Verfahrens Daten
zur Unfallversicherung an die jeweilige Einzugsstelle für den
Gesamtsozialversicherungsbeitrag übermitteln. Dazu diente der
"Datenbaustein Unfallversicherung" (DBUV). Er bezog sich im Gegensatz
zum Lohnnachweis an die gesetzliche Unfallversicherung auf die
einzelnen Beschäftigten. Dieses Meldeverfahren hat sich in der
Erprobungsphase nicht als ausreichend sichere und fehlerfreie
Grundlage für die Berechnung der Beiträge zur Unfallversicherung
erwiesen. Es wird daher aufgegeben, allerdings nicht ersatzlos.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen künftig eine gesonderte
arbeitnehmerbezogene "Jahresmeldung zur Unfallversicherung"
(UV-Jahresmeldung) an die Einzugsstellen abgeben. Sie ist unabhängig
von den übrigen Meldungen zur Sozialversicherung.

Diese neue UV-Jahresmeldung muss ab dem 1. Januar 2016 abgegeben
werden. Sie ersetzt nicht den Lohnnachweis an die Unfallversicherung.
Sie dient allein der Rentenversicherung als Prüfgrundlage und umfasst
folgende Daten:

- Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers
- Mitgliedsnummer des Unternehmens bei seinem
Unfallversicherungsträger
- Gefahrtarifstelle
- Unfallversicherungspflichtiges Entgelt je beschäftigter Person
(bis zur jeweiligen Höchstgrenze des Unfallversicherungsträgers)



Pressekontakt:
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
Pressestelle
Stefan Boltz
Tel.: 030 288763768
Fax: 030 288763771
E-Mail: presse@dguv.de


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