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EANS-News: Frauenthal Holding AG/Bekanntmachung gemäß § 82 Abs. 9 BörseG: Veröffentlichung des Beschlusses der 26. o. Hauptversammlung über die Ermächtigung zum zweckfreien Erwerb eigener Aktien/Veräu

Geschrieben am 22-05-2015

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Corporate News übermittelt durch euro adhoc. Für den Inhalt ist der
Emittent/Meldungsgeber verantwortlich.
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Hauptversammlungen/Vorstandssitzungen

Die Frauenthal Holding AG, Rooseveltplatz 10, 1090 Wien (in der Folge
auch die "Gesellschaft") gibt gemäß § 82 Abs. 9 BörseG und § 2 Abs.
1, § 3 Abs. 1 Veröffentlichungsverordnung 2002 bekannt, dass die 26.
ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 20. Mai 2015 die
folgenden Beschlüsse zum 6. Tagesordnungspunkt fasste:

"a) Der Vorstand wird für die Dauer von 30 Monaten vom Tag der
Beschlussfassung an gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8 sowie Absatz 1a und
1b Aktiengesetz ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene
Aktien der Gesellschaft zu erwerben, wobei der niedrigste beim
Rückerwerb zu leistende Gegenwert EUR 5,- (Euro fünf) und der höchste
beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert EUR 15,- (Euro fünfzehn)
beträgt, sowie zur Festsetzung der Rückkaufsbedingungen, wobei der
Vorstand den Vorstandsbeschluss und das jeweilige darauf beruhende
Rückkaufsprogramm einschließlich dessen Dauer entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen (jeweils) zu veröffentlichen hat. Der
Vorstand kann diese Ermächtigung innerhalb der gesetzlichen Vorgaben
über die höchstzulässige Zahl eigener Aktien einmal oder auch
mehrfach, also auch wiederholt, ausüben, allerdings jeweils nur bis
zu einer Höchstgrenze von 10% (zehn Prozent) des jeweiligen
Grundkapitals, wobei bei der Berechnung dieser Höchstgrenze von der
Gesellschaft zum jeweiligen Zeitpunkt gehaltene eigene Aktien
entsprechend zu berücksichtigen sind (gemäß § 65 Absatz 2 erster Satz
Aktiengesetz). Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in
mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke
durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 228 Absatz 3
Unternehmensgesetzbuch; ab 1.1.2016 § 189a Z 7
Unternehmensgesetzbuch) oder für Rechnung der Gesellschaft durch
Dritte ausgeübt werden. Der Erwerb kann unter Beachtung der
gesetzlichen Vorgaben börslich oder außerbörslich erfolgen. Der
Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen.
Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien ohne weiteren
Hauptversammlungsbeschluss mit Zustimmung des Aufsichtsrats
einzuziehen oder über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot
wieder zu veräußern und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Die
Ermächtigung kann ganz oder in mehreren Teilbeträgen und in
Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch
ein Tochterunternehmen (§ 228 Absatz 3 Unternehmensgesetzbuch; ab
1.1.2016 § 189a Z 7 Unternehmensgesetzbuch) oder für Rechnung der
Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. Der Aufsichtsrat wird
ermächtigt, Änderungen der Satzung der Gesellschaft, die sich durch
die Einziehung der eigenen Aktien ergeben, zu beschließen. b)
Der Vorstand wird für die Dauer von 5 (fünf) Jahren vom Tag der
Beschlussfassung an ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
gemäß § 65 Absatz 1b in Verbindung mit §§ 169 bis 171 Aktiengesetz
für die Veräußerung eigener Aktien eine andere gesetzlich zulässige
Art der Veräußerung als über die Börse oder ein öffentliches Angebot
und über einen allfälligen Ausschluss des Wiederkaufsrechts
(Bezugsrechts) der Aktionäre zu beschließen - insbesondere (i)zum
Zweck der Durchführung eines Programms für Mitarbeiterbeteiligung
einschließlich von Mitgliedern des Vorstands und leitenden
Angestellten oder ausschließlich für Mitglieder des Vorstands und
leitende Angestellte jeweils der Gesellschaft und von mit ihr
verbundenen Unternehmen oder (ii) als Gegenleistung für den Erwerb
von Unternehmen, (Teil-)Betrieben, sonstigen Vermögensgegenständen
oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In- oder
Ausland oder (iii) zur Bedienung einer Mehrzuteilungsoption
(Greenshoe)oder (iv) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen - und die
Veräußerungsbedingungen festzusetzen."

Diese Bekanntmachung ersetzt gemäß § 82 Abs. 10 BörseG die
Veröffentlichung gemäß § 65 Abs. 1a zweiter Satz AktG. Auf den auf
der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Frauenthal Holding
AG (www.frauenthal.at) veröffentlichten Bericht des Vorstands zum 6.
Tagesordnungspunkt wird verwiesen.

Rückfragehinweis:
Frauenthal Holding AG

Dr. Martin Sailer
E-Mail: m.sailer@frauenthal.at

Mag. Erika Hochrieser
E-Mail: e.hochrieser@frauenthal.at

Rooseveltplatz 10
A-1090 Wien
Tel + 43(1) 505 42 06
Fax + 43(1) 505 42 06-33
www.frauenthal.at

Ende der Mitteilung euro adhoc
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Unternehmen: Frauenthal Holding AG
Rooseveltplatz 10
A-1090 Wien
Telefon: +43 1 505 42 06
FAX: +43 1 505 42 06 -33
Email: holding@frauenthal.at
WWW: www.frauenthal.at
Branche: Technologie
ISIN: AT0000762406, AT0000492749
Indizes: ATX Prime
Börsen: Amtlicher Handel: Wien
Sprache: Deutsch


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