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Wann sich der Einspruch gegen den Steuerbescheid lohnt (FOTO)

Geschrieben am 22-04-2015

Neustadt a. d. W. (ots) -

Jedes Jahr legen mehrere Millionen Steuerzahlende Einspruch gegen
ihren Steuerbescheid ein - die meisten mit Erfolg. Der
Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erklärt,
wann ein Einspruch angebracht ist. Fazit: Der Einspruch wird zum
Standardinstrument.

"Die Wahrscheinlichkeit steigt stetig, dass ein Einspruch gegen
den Steuerbescheid angebracht ist", sagt Christina Georgiadis,
Pressesprecherin der VLH. Die Rechnung sei ganz einfach:
Hundertaussende Steuerprofis in Deutschland müssen Tausende
Vorschriften und eine Vielzahl sich ständig ändernder Gesetze
überblicken, und diese auf individuelle Fälle anwenden. "Da sind
Fehler und Meinungsverschiedenheiten an der Tagesordnung", so
Georgiadis. Allein zwischen 2011 und 2014 stieg die Zahl der intern
registrierten Einsprüche durch die VLH im Interesse ihrer Mitglieder
um 34 Prozent.

Allgemeines zum Einspruch

Der Einspruch gegen den Steuerbescheid ist kostenlos und muss
binnen eines Monats ab dem Ausstellungsdatum eingelegt werden.
Formale Vorgaben, wie der Einspruch auszusehen hat, gibt es nicht.
Das einzige Kriterium: Er sollte schriftlich erfolgen, eine E-Mail
oder ein Fax genügen. Außerdem ist es möglich, dem Finanzbeamten per
Telefon den Einspruch zu diktieren. Eine Begründung kann später
nachgereicht werden.

Die Steuerexperten der VLH unterscheiden zwei Hauptgründe, die zu
einem Einspruch gegen einen Steuerbescheid führen können. Erstens:
Der Bescheid des Finanzamts weicht von der Steuererklärung ab.
Zweitens: Der oder die Steuerzahlende vertritt eine andere
Rechtsauffassung als das Finanzamt.

Einspruchsgrund 1: Abweichung von der Steuererklärung

Fehler im Steuerbescheid entstehen oft wegen Schnitzern wie
Zahlendrehern, übersehenen Kosten und falschen Berechnungen. Als
Folge der elektronischen Datenübermittlung kommt es außerdem manchmal
zu Übermittlungsfehlern. Solche Mängel sollten beanstandet werden.

Manche im Steuerbescheid nicht berücksichtigten Kosten hat das
Finanzamt nicht übersehen, sondern aus bestimmten Gründen nicht
anerkannt. Diese Meinungsunterschiede zwischen Fiskus und
Steuerzahlenden häufen sich oft bei den Werbungskosten und den
außergewöhnlichen Belastungen.

Ausgerechnet die Werbungskosten und die außergewöhnlichen
Belastungen sind laut Einschätzung der VLH aber die Ausgaben, mit
denen Arbeitnehmer und auch Rentner einen großen Teil ihrer
Steuerrückerstattung erwirken. "Hier lohnt sich der kritische Blick
also besonders", so VLH-Sprecherin Christina Georgiadis.

Einspruchsgrund 2: Abweichung durch andere Rechtsauffassung

Ist der Steuerzahlende der Meinung, das Finanzamt müsse ihm
gewisse Kosten anerkennen, weil es das Gesetz so will, bleibt nur der
Einspruch gegen den Steuerbescheid. Dann geht es um die Auslegung des
Steuerrechts. Ein gutes Beispiel dafür ist die Anerkennung der
Gerichtskosten bei einer Scheidung. Die Rechtslage wurde 2014 vom
Gesetzgeber geändert. Konnten früher die Gerichts- und Anwaltskosten
bei einer Scheidung von beiden Parteien abgesetzt werden, ist das
seit 2014 zumindest laut Gesetz nicht mehr möglich. Die VLH legte
dennoch für mehrere Mitglieder einen Einspruch ein. Das Argument: Der
Gesetzestext widerspricht der Absicht des Gesetzgebers. Die
Rechtsprechung würde also zu Ungerechtigkeiten führen.

"Zu dieser Detailfrage erwarten wir erst noch ein Urteil des
Bundesfinanzhofs, aber man erkennt daran gut die Dynamik des
Steuerrechts", so Georgiadis. Gesetzgeber, Steuerprofis und Gerichte
seien in einem ständigen Ringen, ähnlich einem Wettstreit um
Fachwissen und Argumente.

Allein der Bundesfinanzhof fällt jedes Jahr knapp 3.000 Urteile,
von denen viele unmittelbar Einfluss auf die Steuerpraxis haben.
Hinzu kommen die Urteile der Finanzgerichte der Bundesländer. Und
auch das Bundesfinanzministerium mischt bei der Rechtspflege mit -
zum Beispiel durch den sogenannten Nichtanwendungserlass. Mit einem
Nichtanwendungserlass weist das Ministerium die Finanzämter an,
bestimmte Urteile gezielt zu ignorieren. Dahinter steht oft die
Absicht, den Gesetzestext nachzubessern und das Urteil damit
auszuhebeln.

Fazit: Im Zweifel für den Einspruch

"Auch wenn man vorher nicht wissen kann, wie Gerichte oder der
Gesetzgeber entscheiden, geht man mit einem Einspruch auf Nummer
sicher", so VLH-Sprecherin Christina Georgiadis. Einerseits gewönnen
die Steuerzahlenden Zeit. "Falls Sie die Steuererklärung im ersten
Anlauf selbst gemacht haben, könnten Sie nach einem überraschend
schlechten Steuerbescheid die Gelegenheit nutzen, jetzt einen
Steuerexperten einzuschalten und neue Argumente ins Feld zu führen",
so VLH-Sprecherin Christina Georgiadis.

Wenn Sie sich beispielsweise auf ein neues Gerichtsurteil oder
auch ein neues Gesetz berufen, sei es möglich, dass sich das
Finanzamt Ihrer Ansicht deswegen anschließe, weil es diese Regelung
selbst noch nicht beachtet habe.

Zudem könne es sein, dass sich in der gewonnenen Zeit die Sachlage
gänzlich ändert. Fälle beispielsweise der Bundesfinanzhof ein
Grundsatzurteil in der betreffenden Sache, das dann auch von der
Steuerverwaltung angewendet werden muss, habe sich der Einspruch
gelohnt.

Über die VLH

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
ist mit mehr als 850.000 Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem
die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei
zertifizierten Beratungsstellen aller Lohnsteuerhilfevereine sind
zwei von der VLH. Gegründet 1972, erstellt die VLH für ihre
Mitglieder die Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.



Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49

E-Mail: presseatvlh.de
Web: www.vlh.de/presse


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