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EANS-Hauptversammlung: C.A.T. oil AG / Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

Geschrieben am 04-02-2015

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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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C.A.T. oil AG
FN 69011 m
ISIN: AT0000A00Y78

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

der C.A.T. oil AG, am 25. Februar 2015, 11:00 Uhr, in den
Räumlichkeiten Waggon 31, Riesenradplatz 2, 1020 Wien.

Tagesordnung:

1. Abberufung und Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern

Unterlagen:

Folgende Unterlagen sind spätestens am 4. Februar 2015 auf der
Internetseite der C.A.T. oil AG unter www.catoilag.com unter Investor
Relations abrufbar: · Einladung und Tagesordnung (Einberufung); ·
Beschluss- und Wahlvorschläge der Aktionärin CAT. HOLDING (CYPRUS)
LIMITED zum Tagesordnungspunkt; · Formular für Erteilung und Widerruf
einer Vollmacht.

Diese Informationen sind bis zum Ablauf eines Monats nach der
Hauptversammlung durchgehend auf der Internetseite der Gesellschaft
zugänglich.

Hinweis zu den Rechten der Aktionäre:

Beantragung von zusätzlichen Tagesordnungspunkten (§ 109 AktG):

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals erreichen und
die seit mindestens drei Monaten vor der Antragstellung Inhaber der
Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass weitere Punkte auf
die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
Begründung beiliegen.

Die Antragsteller müssen ihren Anteilsbesitz nachweisen. Dazu genügt
bei depotverwahrten Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a
AktG. Sie muss vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem
Vollmitgliedstaat der OECD ausgestellt sein. Die Depotbestätigung
darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als
sieben Tage sein und es muss bestätigt werden, dass die Aktionäre
seit mindestens drei Monaten vor der Antragstellung ununterbrochen
Inhaber der Aktien sind.

Zum erforderlichen Inhalt der Depotbestätigung wird auf die
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen.

Der Antrag zur Aufnahme eines weiteren Tagesordnungspunktes muss der
Gesellschaft samt obigem Nachweis zum Anteilsbesitz
(Depotbestätigung) spätestens am 19. Tag vor der außerordentlichen
Hauptversammlung, somit spätestens am 6. Februar 2015, per Post oder
Boten an ihre Geschäftsanschrift Kärntner Ring 11-13, A-1010 Wien
(Zugang über Mahlerstrasse 12, Stiege 5, A-1010 Wien) oder via SWIFT
GIBAATWGGMS (Message Type MT598, unbedingt ISIN AT0000A00Y78 im Text
angeben) zugehen.

Beschlussvorschläge von Aktionären (§ 110 AktG):

Aktionäre, deren Anteile zusammen 1% des Grundkapitals erreichen,
können der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform
(daher durch Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur
dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise mit Nennung
der Person des Erklärenden und Erkennbarmachung des Abschlusses der
Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder auf andere
Weise) Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und verlangen,
dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden
Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen
Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der
Internetseite der Gesellschaft (www.catoilag.com) zugänglich
(bekannt) gemacht werden. Bei einem Beschlussvorschlag zur Wahl eines
Aufsichtsratsmitglieds hat an die Stelle der Begründung die Erklärung
der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG zu treten. In dieser
Erklärung hat die vorgeschlagene Person ihre fachliche Qualifikation,
ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie alle Umstände
darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten.

Der Antragsteller muss seinen Anteilsbesitz nachweisen. Dazu genügt
bei depotverwahrten Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a
AktG. Sie muss vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem
Vollmitgliedstaat der OECD ausgestellt sein. Die Depotbestätigung
darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als
sieben Tage sein. Zum erforderlichen Inhalt der Depotbestätigung wird
auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen. Der
Vorschlag zur Beschlussfassung muss der Gesellschaft samt obigem
Nachweis zum Anteilsbesitz (Depotbestätigung) spätestens am siebten
Werktag vor der außerordentlichen Hauptversammlung, somit spätestens
am 16. Februar 2015, per Post oder Boten an ihrer Geschäftsanschrift
Kärntner Ring 11-13, A-1010 Wien (Zugang über Mahlerstrasse 12,
Stiege 5, A-1010 Wien), per Telefax unter der Nummer
+43(0)1890050062, als eingescannter Anhang in TIF oder PDF Format per
E- Mail unter anmeldung.catoil@hauptversammlung.at oder via SWIFT
GIBAATWGGMS (Message Type MT598, unbedingt ISIN AT0000A00Y78 im Text
angeben) zugehen.

Antragsrecht von Aktionären in der Hauptversammlung (§ 119 AktG):

Jeder Aktionär ist berechtigt in der Hauptversammlung zu jedem
Tagesordnungspunkt Anträge zu stellen, die keiner vorherigen
Bekanntmachung bedürfen (Ausnahme: Vorschlag von Personen zur Wahl in
den Aufsichtsrat; diesbezüglich siehe auch die Ausführungen zu § 110
AktG oben). Über einen Gegenstand der Verhandlung, der nicht
ordnungsgemäß als Tagesordnungspunkt bekannt gemacht wurde, darf kein
Beschluss gefasst werden. Zur Beschlussfassung über den in der
Versammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung
und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner
Bekanntmachung. Über einen Beschlussvorschlag von Aktionären, der
gemäß § 110 AktG bekannt gemacht wurde, (siehe oben) ist nur dann
abzustimmen, wenn er in der Versammlung als Antrag wiederholt wird.

Auskunftsrecht (§ 118 AktG):

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist.
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die Lage
des Konzerns sowie der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen.

Die Auskunft darf verweigert werden, soweit · sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder
einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen,
oder · ihre Erteilung strafbar wäre.

Nachweisstichtag und Teilnahmeberechtigung an der Hauptversammlung:

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung
geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende
des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung
(Nachweisstichtag). Der Nachweisstichtag ist somit der 15. Februar
2015, 24 Uhr MEZ (Ortszeit Wien). Zur Teilnahme an der
Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer am Ende des
Nachweisstichtags Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.

Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den Nachweis des
Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag eine Depotbestätigung gemäß § 10a
AktG. Sie muss vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem
Vollmitgliedstaat der OECD ausgestellt sein.

Die Depotbestätigung hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs
2_AktG):

· Angaben über den Aussteller: Name (Firma) und Anschrift oder ein im
Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlicher Code; · Angaben über
den Aktionär: Name (Firma), Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen
Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen
Personen; · Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs,
ISIN: AT0000A00Y78; · Depotnummer, andernfalls eine sonstige
Bezeichnung; und · den Zeitpunkt, auf den sich die Depotbestätigung
bezieht.

Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme
an der Hauptversammlung muss sich auf den oben genannten
Nachweisstichtag 15. Februar 2015, 24 Uhr MEZ (Ortszeit Wien),
beziehen. Sie kann daher nicht vor dem 16. Februar 2015 ausgestellt
werden! Die Depotbestätigung wird in deutscher oder englischer
Sprache entgegengenommen.

Die Depotbestätigung bedarf der Schriftform (Unterschrift,
firmenmäßige Zeichnung) und muss der Gesellschaft spätestens am
dritten Werktag vor der Hauptversammlung, somit spätestens am 20.
Februar 2015, an die Geschäftsanschrift der Gesellschaft Kärntner
Ring 11-13, A-1010 Wien (Zugang über Mahlerstrasse 12, Stiege 5,
A-1010 Wien) per Post oder Boten, per Telefax unter der Nummer
+43(0)1890050062, als eingescannter Anhang in TIF oder PDF Format per
E-Mail unter anmeldung.catoil@hauptversammlung.at oder via SWIFT
GIBAATWGGMS (Message Type MT598, unbedingt ISIN AT0000A00Y78 im Text
angeben) zugehen.

Bestellung eines Vertreters

Gemäß § 113 AktG hat jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der
Hauptversammlung berechtigt ist, das Recht, eine natürliche oder
juristische Person zum Vertreter zu bestellen. Der Vertreter nimmt im
Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teil und hat dieselben
Rechte wie der Aktionär, den er vertritt. Die Vollmacht muss einer
bestimmten Person in Textform erteilt und der Gesellschaft per Post
oder Boten an ihre Geschäftsanschrift Kärntner Ring 11-13, A-1010
Wien (Zugang über Mahlerstrasse 12, Stiege 5, A-1010 Wien), per
Telefax unter der Nummer +43 (0)1890050062 oder als eingescannter
Anhang in TIF oder PDF Format per E-Mail unter
anmeldung.catoil@hauptversammlung.at übermittelt werden und wird von
der Gesellschaft gemäß § 114 AktG zurückbehalten.

Auch der Widerruf einer Vollmacht ist an die vorgenannte Anschrift,
Telefax- Nummer oder als eingescannter Anhang in TIF oder PDF Format
an die vorgenannte E-Mail Adresse vorzunehmen.

Ein Formular für die Erteilung und den Widerruf der Vollmacht ist auf
der Internetseite der Gesellschaft (www.catoilag.com) unter Investor
Relations abrufbar. Bei depotverwahrten Inhaberaktien sind zur
Identifizierbarkeit des Aktionärs der Name des depotführenden
Kreditinstituts sowie die Depotnummer anzugeben.

Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht
erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung
die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde. Sofern die
Vollmacht nicht am Tag der Hauptversammlung bei der Registrierung
übergeben wird, hat die Vollmacht der Gesellschaft bis spätestens 24.
Februar 2015 zuzugehen.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte:

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 48.850.000 und ist eingeteilt in
48.850.000 auf Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt
eine Stimme. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
besitzt die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der
Stimmrechte beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
somit 48.850.000 Stimmrechte.

Wien, im Februar 2015
Der Vorstand

Rückfragehinweis:
Carolin Amann Tel: +49(0)69-92037-132 Email: carolin.amann@fticonsulting.com
Steffi Susan Kim Tel: +49(0)69-92037-115 Email: steffi.kim@fticonsulting.com

Ende der Mitteilung euro adhoc
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Emittent: C.A.T. oil AG
Kärntner Ring 11-13
A-1010 Wien
Telefon: +43(0) 1 535 23 20 - 0
FAX: +43(0) 1 535 23 20 - 20
Email: ir@catoilag.com
WWW: http://www.catoilag.com
Branche: Öl und Gas Exploration
ISIN: AT0000A00Y78
Indizes: SDAX, Classic All Share, Prime All Share
Börsen: Regulierter Markt/Prime Standard: Frankfurt
Sprache: Deutsch


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