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Prägend für den Beruf / Wann der Fiskus ein häusliches Arbeitszimmer anerkennt (FOTO)

Geschrieben am 02-02-2015

Berlin (ots) -

Er wird wohl nie ein Ende nehmen, der Disput zwischen den
Steuerzahlern und dem Fiskus über die Anerkennung von häuslichen
Arbeitszimmern. Meistens geht es darum, ob der Schwerpunkt der
beruflichen Tätigkeit wirklich in diesem Raum liegt. Das kann nach
Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS oft nur im
konkreten Fall entschieden werden, wie die erfolglose Klage einer
Lehrerin zeigt. (Finanzgericht Köln, Aktenzeichen 4 K 1778/10)

Der Fall: Eine Frau war Studienleiterin in der Lehrerausbildung.
Sie schulte junge Nachwuchskräfte am Seminar und besuchte deren
Unterricht. Allerdings spielte sich nach ihrer eigenen Auskunft der
Großteil ihrer Arbeit zu Hause ab. Dort erstelle sie Prüfungen,
korrigiere die Hausarbeiten der Junglehrer und habe auch sonst
allerhand an Vor- und Nachbereitung zu leisten. Zwei Drittel der
gesamten Arbeitszeit würden hier erbracht, bilanzierte sie. Deswegen
sei eine steuerliche Anerkennung der Ausgaben für diesen Raum (2.140
Euro im Jahr) angebracht.

Das Urteil: Das häusliche Arbeitszimmer stelle nach Abwägung aller
Argumente nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit der Klägerin dar, entschieden die
Finanzrichter. Es komme nämlich nicht nur auf den Zeitfaktor an.
Wichtig sei, was als prägend für den ausgeübten Beruf beurteilt werde
müsse. Und das seien eben nun mal bei einer Studienleiterin der
Aufenthalt am Seminar und die Unterrichtsbesuche.



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
Email: ivonn.kappel@dsgv.de


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