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PIP-Brustimplantate: Deutsches Gericht weist weitere Klage gegen TÜV Rheinland ab / Keine Pflichtverletzung / Entscheidung im Einklang mit bisherigen Entscheidungen deutscher Gerichte

Geschrieben am 25-11-2014

Köln (ots) - Das Landgericht Karlsruhe hat heute eine Klage gegen
die TÜV Rheinland LGA Products GmbH ("TÜV Rheinland") abgewiesen.
Damit hat das Landgericht Karlsruhe eine weitere Klage gegen TÜV
Rheinland im Zusammenhang mit Brustimplantaten von Poly Implant
Prothèse ("PIP") für unbegründet gehalten - wie alle deutschen
Gerichte, die in dieser Sache bislang entschieden haben.

"Das heutige Urteil hat ein weiteres Mal bestätigt, dass TÜV
Rheinland seine Aufgaben als Benannte Stelle verantwortungsvoll und
im Einklang mit allen geltenden Gesetzen und Normen wahrgenommen
hat", sagte Ina Brock von der Kanzlei Hogan Lovells LLP, die
Prozessbevollmächtigte von TÜV Rheinland.

Die Klägerin hatte vorgebracht, sie habe sich aufgrund drohender
Gesundheitsschäden durch die Implantation von
Silikongel-Brustimplantaten der französischen Herstellerfirma Poly
Implant Prothèse ("PIP") vorsorglich einer Revisionsoperation
unterziehen müssen. Sie reichte vor dem Landgericht Karlsruhe Klage
gegen mehrere Beklagte, darunter der behandelnde Arzt, die Brenntag
GmbH, die Allianz IARD S.A., die Bundesrepublik Deutschland sowie TÜV
Rheinland ein.

Die französische Herstellerfirma der PIP-Brustimplantate hatte die
zuständigen französischen Marktüberwachungsbehörden und TÜV Rheinland
als so genannte Benannte Stelle jahrelang systematisch betrogen. Die
betrügerischen Handlungen von PIP waren für TÜV Rheinland nicht
erkennbar und hätten mit den Mitteln, die einer privaten Benannten
Stelle von Rechts wegen zustehen, nicht aufgedeckt werden können. TÜV
Rheinland ist hierfür nicht verantwortlich.

Dies haben bereits verschiedene deutsche Gerichte bestätigt,
insbesondere das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken am 30.
Januar 2014. Auch das Landgericht Paris hat am 29. September 2014
eine Schadensersatzklage gegen TÜV Rheinland abgewiesen. Das
Landgericht Marseille hatte im Rahmen eines Strafverfahrens in
Frankreich zudem bereits am 10. Dezember 2013 die Verantwortlichen
von PIP wegen Betruges zulasten der betroffenen Frauen sowie zulasten
von TÜV Rheinland zu teilweise mehrjährigen Haftstrafen verurteilt.

Zum Hintergrund: PIP hat vorsätzlich Silikon-Brustimplantate unter
- zumindest zeitweiser - Verwendung einer nicht-deklarierten
Silikonfüllung hergestellt. PIP hat TÜV Rheinland getäuscht und stets
vorgegeben, ausschließlich Silikon von NuSil als Rohmaterial
verwendet zu haben. PIP hat den Prüfern des TÜV Rheinland
vollständige Unterlagen (z.B. das Design Dossier,
Chargendokumentation, Produktionsanweisungen) über die angebliche
Verwendung des Silikons von NuSil zur Verfügung gestellt. Zum
Zeitpunkt der Audits durch TÜV Rheinland hat PIP das Silikon von
NuSil am Standort vorgehalten. Sämtliche Hinweise auf die Verwendung
abweichender Rohmaterialien hat PIP systematisch verschleiert.

Mittels eines groß angelegten und komplexen Betruges hat PIP alle
beteiligten Kreise getäuscht - an erster Stelle die Patientinnen,
aber auch die Gesundheitsbehörden und TÜV Rheinland. Nach
Bekanntwerden des Betruges von PIP Ende März 2010 hat TÜV Rheinland
die Zertifikate für PIP ausgesetzt.

TÜV Rheinland hat größtes Verständnis für die Sorge von
Patientinnen mit PIP-Implantaten und teilt das Interesse der Frauen
an einer umfassenden Aufklärung der kriminellen Handlungen von PIP.
Deshalb hatte TÜV Rheinland auch Strafanzeige gegen PIP und die dort
handelnden Personen gestellt.



Ihr Ansprechpartner für redaktionelle Fragen:
Hartmut Müller-Gerbes, Presse, Tel.: +49 2 21/8 06-4355
Die aktuellen Presseinformationen erhalten Sie auch per E-Mail über
presse@de.tuv.com sowie im Internet: www.tuv.com/presse


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