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"Nackte Tatsachen" können für den Reiseveranstalter teuer werden / Wenn der Hotelier FKK-Praktiken in seiner Anlage duldet (FOTO)

Geschrieben am 24-02-2014

Duisburg (ots) -

Die Unterbringung in einer Hotelanlage, in der FKK praktiziert
wird, kann einen Reisemangel darstellen. Darauf weist Rechtsanwalt
Thomas Allgaier von der Onlineplattform ferienretter.de hin. In einem
konkreten Fall musste der Reiseveranstalter einem Ehepaar deshalb
nicht nur den Reisepreis erstatten, sondern zusätzlich auch einen
Schadensersatz zahlen. Das Paar hatte sich an zu vielen "nackten
Tatsachen" in dem Hotel gestört und deshalb geklagt.

Was war passiert? Der vor Gericht klagende Gast hatte gemeinsam
mit seiner Ehefrau eine zweiwöchige Reise nach Kuba gebucht. Das Paar
hatte die gebuchte Hotelanlage dann vorzeitig verlassen und war
zurückgereist, weil die Unterbringung in einem Hotel erfolgte, in dem
FKK praktiziert und dies von der Hotelleitung geduldet wurde. In den
Prospekten hatte ein Hinweis auf FKK gefehlt.

Das Ehepaar hat deshalb wegen Reisemängeln von dem
Reiseveranstalter die teilweise Rückzahlung des Reisepreises in Höhe
von mehr als 5.600 EUR, sowie weitere Schadensersatz- und
Entschädigungsforderungen wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in
Höhe von rund 1.000 EUR verlangt.

Das Oberlandesgericht (OLG) gab - wie schon das Landgericht in der
Vorinstanz - dem Ehepaar Recht und erkannte auf einen Reisemangel.
Das OLG führt unter anderem in seiner Begründung aus: "Danach ergeben
sich weder aus dem Reiseprospekt, noch aus den überreichten
Reiseunterlagen, dass die Gäste in der vom Kläger gebuchten
Ferienanlage Freikörperkultur praktizieren; der Kläger wurde hierauf
auch nicht anderweitig hingewiesen. Zutreffend hat das Landgericht
darauf abgestellt, dass es sich bei in einer Hotelanlage
praktizierter Freikörperkultur um eine sehr spezielle Form der
Urlaubsgestaltung handelt, die nicht üblich und bei der Buchung eines
insoweit nicht speziell ausgezeichneten Hotels auch nicht zu erwarten
ist. Das Praktizieren von Freikörperkultur vermag durchaus das
Ästhetik- und Schamempfinden und damit die Urlaubsfreuden anderer
Reisender erheblich beeinträchtigen. Es entspricht jedenfalls auch
heute noch nicht jedermanns Geschmack, sich in einer derartigen
Anlage aufzuhalten und fremde nackte Menschen um sich herum zu
sehen."

"Die Beklagte als Reiseveranstalterin hat hierfür einzustehen. Es
ist ausreichend, dass das Praktizieren von Freikörperkultur in der
gebuchten Ferien-/Hotelanlage von dem dortigen Personal geduldet
wurde, wie es das Landgericht festgestellt hat. Nach dem vom
Landgericht festgestellten Sachverhalt kann gerade nicht davon
ausgegangen werden, dass es sich lediglich um Einzelfälle handelte."
Dieser Mangel hat die Kläger unter anderem zur sofortigen Kündigung
des Reisevertrages berechtigt, nachdem eine Umquartierung in ein
anderes Hotel vom Reiseveranstalter abgelehnt worden ist. So
entschieden vom Oberlandesgericht Frankfurt am 20.03.2003 - 16 U
143/02

Wollen Sie oder Ihre Leser mehr über Reiserechtsentscheidungen
wissen? Weitere Fragen können kostenlos an den Ferienretter gestellt
werden. Einfach auf ferienretter.de gehen und Frage stellen. Die
Antwort kommt innerhalb 24 Stunden vom ferienretter.de-Anwalt Thomas
Allgaier.



Pressekontakt:
CONSCIENTA
Rechtsanwalt Thomas Allgaier
E-Mail: t.allgaier@conscienta.de
www.ferienretter.de


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