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Die größten Weihnachts-Shopping-Mythen enttarnt

Geschrieben am 05-12-2013

Hamburg (ots) - Gerade in der Vorweihnachtszeit herrscht in vielen
Haushalten Stress: Geschenke müssen besorgt, verpackt und verschickt
werden. Anja-Mareen Decker, Leiterin der ADVOCARD-Rechtsabteilung,
gibt Tipps, was Verbraucher über das Weihnachts-Shopping wissen
sollten.

Mythos Nr. 1: Kunden haben uneingeschränktes Rückgaberecht

Viele Kunden denken, sie hätten ein uneingeschränktes
Rückgaberecht. Sie wollen direkt nach den Feiertagen beispielsweise
Kleidung bei bloßem Nichtgefallen im Geschäft zurückgeben. "Einen
rechtlichen Anspruch darauf gibt es jedoch nicht. Allerdings sind
viele Einzelhändler kulant und ermöglichen einen Umtausch - am Besten
gleich beim Kauf danach fragen", erläutert Anja-Mareen Decker. Anders
ist es bei Käufen im Internet oder Versandhandel. "Hier gilt hingegen
immer eine Rückgabefrist von 14 Tagen, die grundsätzlich mit dem Tag
des Erhaltes der Ware beginnt. Vom Umtausch gänzlich ausgeschlossen
sind dagegen Dinge wie Lebensmittel, entsiegelte Datenträger wie CDs
und DVDs oder Maß- und Sonderanfertigungen", sagt Decker.

Mythos Nr. 2: Käufer muss bei mangelhafter Ware die Quittung
vorlegen

Hat die Ware einen Mangel, haben Käufer generell ein Recht auf
Gewährleistung. "In diesem Fall kann der Händler die Ware reparieren,
ersetzen oder den Kaufpreis erstatten", so Decker. Dabei gilt: Der
Kunde hat bei einer Erstattung ein Recht auf Bargeld und muss sich
nicht mit einem Warengutschein begnügen. Weist zum Beispiel ein
Computer innerhalb von 24 Monaten nach Kauf einen unverschuldeten
Mangel auf, muss der Händler dafür sorgen, dass der Mangel beseitigt
wird. In dem Fall hilft zwar der Kaufbeleg als Beweis, er ist jedoch
nicht zwingend notwendig, wie mancher gern behauptet. Decker:
"Manchmal wird auch die Originalverpackung verlangt. Von dieser
Forderung sollten sich Verbraucher aber nicht abschrecken lassen,
denn der Mangel muss auch ohne die Verpackung beseitigt werden."

Mythos Nr. 3: Rückgabe nur beim Hersteller möglich

Gerade bei technischen Geräten stellen sich viele Kunden die
Frage: Bei Reklamation zum Händler oder direkt an den Hersteller
wenden? Gern drücken sich Händler davor, defekte Computer oder
Fernseher zurückzunehmen und ihrer Gewährleistungspflicht
nachzukommen. Stattdessen behaupten sie, man müsse sich direkt an den
Hersteller wenden. Decker: "Dabei ist der Händler der erste
Ansprechpartner, denn er ist als Vertragspartner dazu verpflichtet zu
gewährleisten, dass das Produkt zwei Jahre reibungslos funktioniert."
Häufig wird die Gewährleistungsplicht mit der Garantie verwechselt,
die ein Hersteller für Produkte einräumt. "Die Gewährleistung ist
eine gesetzliche Pflicht, die Garantie dagegen eine
Kulanzvereinbarung des Herstellers", so Decker.

Mythos Nr. 4: Gutscheine sind personengebunden

Gutscheine werden zu Weihnachten besonders gern verschenkt. Dabei
kommt es immer wieder zu Irrtümern. So glauben beispielsweise viele,
sie könnten den geschenkten Gutschein in Bargeld einlösen. "Das ist
jedoch falsch", erklärt Anja-Mareen Decker. "Dagegen können
Gutscheine in den meisten Fällen aber stückweise eingelöst werden.
Zwar gibt es hier keine klare gesetzliche Regelung, doch wenn dem
Händler eine Einlösung in Raten zumutbar ist, steht dem nichts
entgehen." Zudem sind Gutscheine nicht an eine Person gebunden - sie
können also problemlos an andere Personen weitergegeben werden,
selbst wenn darauf ein Name eingetragen sein sollte. "Wer den
Gutschein in den Händen hält, kann ihn auch einlösen", bestätigt
Anja-Mareen Decker. Übrigens: Sofern kein Ablaufdatum vermerkt ist,
sind Gutscheine bis zu drei Jahre gültig - und das ab Ende des
Jahres, in dem der Gutschein gekauft wurde. Von dieser Regel nicht
betroffen sind beispielsweise Gutscheine über Dienstleistungen wie
Kosmetikbehandlungen oder Stadtrundfahrten. Die Einlösefrist darf
aber auch in diesem Fall nicht zu knapp bemessen sein.

Mythos Nr. 5: Beim Online-Shopping sind günstige Angebote die
besten

Ein riesiges Angebot, keine Warteschlangen an der Kasse und
bequeme Lieferung nach Hause - die Vorteile des Online-Shoppings
überzeugen gerade zur Weihnachtszeit immer mehr Menschen. Doch Nutzer
sollten einiges beachten. So ist nicht immer das günstigste Angebot
auch das beste. Wichtig beim Geschenke-Shopping im Internet ist die
Seriosität des Händlers. Ein guter Anhaltspunkt hierfür ist
beispielsweise ein Gütesiegel wie etwa von Trusted Shops, welches
sich auf der Homepage des Anbieters befindet. "Die Angabe
persönlicher Daten lässt sich bei einem Kauf nicht vermeiden. Dabei
sollte man aber unbedingt auf eine sichere Internetverbindung achten,
welche man am "https" vor der Internetadresse erkennt. Indizien für
unseriöse Seiten im Netz sind: Die bloße Angabe eines Postfaches oder
einer Auslandsadresse, denn in Deutschland sind auf jeder Website,
die nicht nur privat genutzt wird, Angaben zum Betreiber der Seite
sowie eine gültige Postanschrift Pflicht. Deshalb sollte die Seite
bei dem geringsten Zweifel verlassen werden und die Bestellung
unterbleiben", rät Anja-Mareen Decker.

Mythos Nr. 6: Verzögert sich die Auslieferung, muss der Kunde eben
warten

Für Post- und Paketdienste bedeutet die Weihnachtszeit Stress pur.
Wegen der Massen an Weihnachtspäckchen und Briefen kann die
Zustellung länger als üblich dauern. Ist bei einer Online-Bestellung
in den Kaufinformationen "sofort lieferbar" vermerkt, darf die
Auslieferung nicht länger als 14 Tage dauern. Wenn es dennoch länger
dauert, sollte der Anbieter auf das Problem durch ein Schreiben
aufmerksam gemacht werden. Decker: "Bei einem langen Verzug kann der
Kunde vom Kauf zurücktreten oder von seinem Widerrufsrecht Gebrauch
machen." Wer also rechtzeitig alle Weihnachtsgeschenke beisammen
haben möchte, sollte diese rechtzeitig online bestellen und
eventuelle Lieferverzögerungen großzügig mit einplanen.



Pressekontakt:
ADVOCARD Rechtsschutzversicherung AG
Sonja Frahm
Besenbinderhof 43
20097 Hamburg
Telefon: +49 (0) 40 23731-279
E-Mail: sonja.frahm@advocard.de
www.advocard.de

achtung! GmbH (GPRA)
Robert Hoyer
Straßenbahnring 3
20251 Hamburg
Telefon: +49 (0) 40 450210-640
E-Mail: robert.hoyer@achtung.de


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