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EANS-Hauptversammlung: Wiener Privatbank SE / Einladung zur Hauptversammlung

Geschrieben am 21-11-2013

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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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AUSSERORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG
am 19. Dezember 2013
Wiener Privatbank SE
(FN 84890 p)
ISIN AT0000741301
(die "Gesellschaft")

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung der Wiener
Privatbank SE, die am Donnerstag, den 19. Dezember 2013, um 13:00
Uhr, Wiener Zeit, in den Geschäftsräumlichkeiten der Wiener
Privatbank SE, Parkring 12, 1010 Wien, stattfinden wird.

Im Hinblick auf die kurze Agenda der außerordentlichen
Hauptversammlung bitten wir um Verständnis, dass lediglich für
alkoholfreie Getränke gesorgt wird.

I. TAGESORDNUNG:

1. Durchgreifende Neufassung der Satzung, insbesondere zum Zweck des
Wechsels der Organstruktur der SE von einem monistischen in ein
dualistisches System mit Aufsichtsrat und Vorstand.

2. Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder mit Wirkung ab Eintragung
der durchgreifenden Neufassung der Satzung gemäß TOP 1 in das
Firmenbuch.

3. Abberufung und Neubestellung der Verwaltungsratsmitglieder bis zur
Eintragung der durchgreifenden Neufassung der Satzung gemäß TOP 1 in
das Firmenbuch.

II. Bereitstellung von Unterlagen zur Hauptversammlung (§ 108 Abs. 3
und 4 AktG)

Ab Donnerstag, den 28. November 2013, liegen am Sitz der
Gesellschaft, 1010 Wien, Parkring 12, während der üblichen
Geschäftszeiten der Gesellschaft, Montag bis Donnerstag (werktags)
09:00 bis 17:00 Uhr, Wiener Zeit, Freitag (werktags) 09:00 - 15:00
Uhr, Wiener Zeit, neben dieser Einberufung zur Hauptversammlung noch
folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre auf und können auch
über die im Firmenbuch eingetragene Internetseite der Gesellschaft
unter www.wienerprivatbank.com abgerufen werden:

- Beschlussvorschläge zu den TOP 1 bis 3 - Entwurf der Satzung unter
Berücksichtigung der unter TOP 1 vorgeschlagenen durchgreifenden
Neufassung - Erklärungen der zu TOP 2 und 3 vorgeschlagenen Personen
gemäß § 87 Abs 2 AktG

III. Hinweis auf die Rechte der Aktionäre (§§ 109, 110, 118 AktG)

Beantragung auf Ergänzung der Tagesordnung: Gemäß § 62 Abs. 1 SEG iVm
§ 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf von Hundert
des Grundkapitals erreichen, und die nachweisen, dass sie seit
mindestens 3 Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind,
schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der
Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn das
Verlangen spätestens am 19. Tag vor der Hauptversammlung, sohin
spätestens am 30. November 2013, an die Adresse Wiener Privatbank SE,
Parkring 12, 1010 Wien, zu Handen Frau Mag. (FH) Elisabeth
Bogenreither, zugeht. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein
Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Zum Nachweis der
Aktionärseigenschaft genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die
Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt
wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei
Monaten vor Antragstellung ununterbrochen Inhaber der Aktien sind und
die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als
sieben Tage sein darf. Bei nicht depotverwahrten Inhaberaktien ist
anstelle der Depotbestätigung gemäß § 10a AktG eine entsprechende
schriftliche Bestätigung eines Notars beizubringen.

Beschlussvorschläge von Aktionären: Gemäß Art 53 SE-V0 iVm § 110 AktG
können Aktionäre, deren Anteile zusammen eins von Hundert des
Grundkapitals erreichen, zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform
oder Schriftform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und
verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der
betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer
allfälligen Stellungnahme des Geschäftsführenden Direktoriums oder
des Verwaltungsrates auf der im Firmenbuch eingetragenen
Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses
Verlangen der Gesellschaft spätestens am siebten Werktag vor der
Hauptversammlung, sohin spätestens am 10. Dezember 2013 per Post an
der Adresse Wiener Privatbank SE, Parkring 12, 1010 Wien, oder per
Telefax +43 1 534 31-710, jeweils zu Handen Frau Mag. (FH) Elisabeth
Bogenreither zugeht. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines
Aufsichtsrats- bzw. Veraltungsratsmitgliedes tritt an die Stelle der
Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs. 2
AktG. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss
jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein. Zum Nachweis der
Aktionärseigenschaft genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die
Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt
der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein
darf. Bei nicht depotverwahrten Inhaberaktien ist anstelle der
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG eine entsprechende schriftliche
Bestätigung eines Notars beizubringen.

Auskunftsrecht: Gemäß § 118 AktG steht jedem Aktionär in der
Hauptversammlung das Auskunftsrecht über Angelegenheiten der
Gesellschaft zu, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung eines
Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Das Auskunftsrecht erstreckt
sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des
Konzerns (Konzernabschluss) sowie der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem
Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen
Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Überdies darf
die Auskunft verweigert werden, soweit sie auf der im Firmenbuch
eingetragenen Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und
Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung
durchgehend zugänglich war. Fragen, deren Beantwortung einer längeren
Vorbereitungszeit bedarf, mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie
zeitgerecht vor der Hauptversammlung schriftlich an die Gesellschaft
übermittelt werden.

IV. Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (§ 111 AktG)

Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 111 Abs. 1 AktG sowie der Satzung der
Gesellschaft richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen
der Hauptversammlung geltend zu machen sind, nach dem Anteilsbesitz
am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung
(Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz am Montag, den 09.
Dezember 2013, 24:00 Uhr (Wiener Zeit).

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an
diesem Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft
nachweisen kann. Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den
Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag die Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am
16. Dezember 2013 zugehen muss und zum Zeitpunkt der Vorlage bei der
Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Die
Depotbestätigung muss sich auf den Nachweisstichtag beziehen. Die
Depotbestätigung ist von einem depotführenden Kreditinstitut mit Sitz
in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftraums oder in einem
Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat die in § 10a Abs. 2
AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Für die Depotbestätigung ist
die Einhaltung der Schriftform erforderlich. Depotbestätigungen
werden in deutscher und in englischer Sprache entgegengenommen.

Der Nachweis für nicht depotverwahrte Inhaberaktien erfolgt durch
eine § 10a Abs. 2 AktG inhaltlich entsprechende Bestätigung eines
öffentlichen Notars (Besitzbestätigung), die der Gesellschaft
spätestens am 16. Dezember 2013 zugehen muss und zum Zeitpunkt der
Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf.

Die Bestätigungen müssen einer der folgend genannten Adressen zu
gehen: per Post: Wiener Privatbank SE, Parkring 12, 1010 Wien, per
Telefax: +43 1 534 31-710 jeweils zu Handen Frau Mag. (FH) Elisabeth
Bogenreither

Gemäß § 262 Abs. 20 AktG nimmt die Gesellschaft Depotbestätigungen
gemäß § 111 Abs. 1 und Abs. 2 AktG zurzeit nicht über ein
international verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz
der Kreditinstitute (SWIFT) entgegen. Stattdessen wird bis auf
Weiteres als elektronischer Kommunikationsweg das Telefax mit der
oben genannten Telefaxnummer eröffnet.

V. Vertretung durch Bevollmächtigte (§§ 113 f AktG):

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt
ist, hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum
Vertreter zu bestellen, die im Namen des Aktionärs an der
Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte hat wie der Aktionär,
den diese Person vertritt. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied
des Verwaltungsrates oder des Geschäftsführenden Direktoriums darf
das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär
eine ausdrückliche Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den
einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Vollmacht muss einer
bestimmten Person erteilt werden. Die Vollmacht muss zumindest in
Textform gemäß § 13 Abs. 2 AktG erteilt werden; ein Widerruf bedarf
ebenfalls zumindest der Textform. Für die Erteilung der Vollmacht und
deren Widerruf ist zwingend das auf der im Firmenbuch eingetragenen
Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Formular, das
auch die Erteilung einer beschränkten Vollmacht ermöglicht, zu
verwenden. Die Vollmacht bzw. deren Widerruf muss der Gesellschaft
übermittelt und von dieser aufbewahrt werden.

Es wird gebeten, die Vollmacht bzw. deren Widerruf entweder bei der
Registrierung am Einlass der Hauptversammlung vorzulegen oder vorab
per Post : Wiener Privatbank SE, Parkring 12, 1010 Wien, oder per
Telefax: +43 1 534 31-710 jeweils zu Handen Frau Mag. (FH) Elisabeth
Bogenreither zu übermitteln, wobei die Vollmacht bzw. deren Widerruf
bei den zwei zuletzt genannten Kommunikationsformen jedenfalls per
Post bis 18. Dezember 2013, 17:00 Uhr oder per Telefax aus
Österreich: (01) 534 31-710, aus dem Ausland: +43 1 534 31-710 bis
18. Dezember 2013, 17:00 Uhr, Wiener Zeit bei der Gesellschaft
einlangen muss.

Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht
erteilt, genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die
Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.

Gemäß § 262 Abs. 20 AktG nimmt die Gesellschaft Erklärungen gemäß §
114 Abs. 1 vierter Satz AktG zurzeit nicht über ein international
verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der
Kreditinstitute (SWIFT) entgegen. Stattdessen wird bis auf Weiteres
als elektronischer Kommunikationsweg das Telefax mit der oben
genannten Telefaxnummer eröffnet.

Die Aktionäre werden darauf hingewiesen, dass sie auch bei der
Erteilung einer Vollmacht die Teilnahmevoraussetzungen, wie sie unter
"Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (§ 111 AktG)" beschrieben
sind, zu erfüllen haben.

VI. Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der
Einberufung (§ 106 Z 9 AktG, § 83 Abs. 2 Z 1 BörseG)

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 9.706.697,06 und ist in 4.276.078
Stückaktien zerlegt, von denen jede am Grundkapital im gleichen
Ausmaß beteiligt ist. Jede Stückaktie gewährt das Recht auf eine
Stimme in der Hauptversammlung. Per Mittwoch, den 20.11.2013,
Handelsschluss der Wiener Börse, besaß die Gesellschaft keine eigenen
Aktien, sodass aktuell 4.276.078 Stimmrechte bestehen.

Um einen reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen,
werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der
Hauptversammlung am Ort derselben einzufinden und einen amtlichen
Lichtbildausweis (Reisepass, Führerschein oder Personalausweis) zur
Identitätsfeststellung mitzubringen.

Der Einlass zur Behebung der Stimmkarten beginnt ab 12:30 Uhr, Wiener
Zeit, in den Geschäftsräumlichkeiten der Wiener Privatbank SE,
Parkring 12, 1010 Wien.

Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die Identität der zur
Versammlung erschienenen Personen festzustellen. Sollte eine
Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass
verweigert werden.

Wien, im November 2013

Der Verwaltungsrat
der Wiener Privatbank SE

Rückfragehinweis:
Wiener Privatbank SE
MMag. Dr. Helmut Hardt, Geschäftsführender Direktor -
helmut.hardt@wienerprivatbank.com
T +43 1 534 31-0, F -710
www.wienerprivatbank.com

Metrum Communications
Mag. (FH) Roland Mayrl - r.mayrl@metrum.at
T +43 1 504 69 87-331, F +43 1 504 69 87-9331
www.metrum.at

Ende der Mitteilung euro adhoc
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Emittent: Wiener Privatbank SE
Parkring 12
A-1010 Wien
Telefon: +43-1-534 31-0
FAX: +43-1-534 31-710
Email: office@wienerprivatbank.com
WWW: www.wienerprivatbank.com
Branche: Finanzdienstleistungen
ISIN: AT0000741301
Indizes: WBI, Standard Market Auction
Börsen: Amtlicher Handel: Wien
Sprache: Deutsch


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