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EANS-Hauptversammlung: Teak Holz International AG / Einladung zur Hauptversammlung

Geschrieben am 16-11-2013

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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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TEAK HOLZ INTERNATIONAL AG mit dem Sitz in Wien, FN 271414p, ISIN:
AT0TEAKHOLZ8

Achtung TERMINVERSCHIEBUNG

EINLADUNG zu der am Montag, 9. Dezember 2013 um 13:00 Uhr im
Technologie-Zentrum-Linz, Eingang A, Veranstaltungsraum "Kepler",
Wiener Straße 131, A-4020 Linz, stattfindenden 2. außerordentlichen
Hauptversammlung

VORBEMERKUNG: Der Vorstand der Teak Holz International AG bittet um
Beachtung: Der Vorstand hat am 7. November 2013 zu einer für 29.
November 2013 vorgesehenen außerordentlichen Hauptversammlung
eingeladen. DIESER URSPRÜNGLICHE TERMIN MUSSTE STORNIERT WERDEN,
SODASS AM 29.11.2013 KEINE HAUPTVERSAMMLUNG STATTFINDET. Aufgrund von
organisatorischen und terminlichen Gründen beruft der Vorstand der
Teak Holz International AG die außerordentliche Hauptversammlung nun
für den 9. Dezember 2013 um 13:00 Uhr ein. Der Vorstand bittet um
Verständnis.

TAGESORDNUNG:
1. Wahlen in den Aufsichtsrat.

UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG (§ 106 Z 4 AktG): Die Unterlagen
gemäß § 108 Abs. 3 bis Abs. 4 AktG liegen ab dem 21. Tag vor der
Hauptversammlung, sohin ab 18. November 2013, im Linzer Büro der
Gesellschaft (Wiener Straße 131, TOP 10.03, A-4020 Linz, zu den
Geschäftszeiten Montag bis Donnerstag von 09:00 bis 17:00 Uhr,
Freitag von 09:00 bis 13:00 Uhr) zur Einsicht der Aktionäre auf und
es sind die Informationen gemäß § 108 Abs. 4 AktG auf der
Internetseite der Gesellschaft www.teak-ag.com unter Investor
Relations/Hauptversammlung abrufbar:

+ Beschlussvorschläge zu Tagesordnungspunkt 1,
+ Erklärungen der Kandidaten für die Wahlen in den Aufsichtsrat,
+ Formular für die Erteilung einer Vollmacht,
+ Formular für den Widerruf einer Vollmacht,
+ vollständiger Text dieser Einberufung.

Hinweis auf die RECHTE DER AKTIONÄRE nach den §§ 109, 110 und 118
AktG (§ 106 Z 5 AktG): Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren
Anteile zusammen fünf vom Hundert des Grundkapitals erreichen,
schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der
Hauptversammlung gesetzt werden und bekannt gemacht werden. Jedem
beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei
Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein. Das
Aktionärsverlangen muss spätestens am 19. Tag vor der
außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft, sohin spätestens
am 20. November 2013 zugehen.

Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen eins vom
Hundert des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt
der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung
übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den
Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und
einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats
auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Das
Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am
siebenten Werktag vor der außerordentlichen Hauptversammlung, sohin
bis spätestens 28. November 2013, zugeht. Bei einem Vorschlag zur
Wahl eines Aufsichtsratmitglieds tritt an die Stelle der Begründung
die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.

Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der
Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu
geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines
Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunft darf verweigert
werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung
geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen
einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar
wäre. Ferner darf die Auskunft auch dann verweigert werden, soweit
sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und
Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung
durchgehend zugänglich war.

Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während
eines bestimmten Zeitraums geknüpft sind, können nur ausgeübt werden,
wenn der Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten
Zeitraum durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erbracht wird.
Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre gemäß §§
109, 110 und 118 AktG finden sich auch auf der Internetseite der
Gesellschaft www.teak-ag.com unter Investor
Relations/Hauptversammlung.

Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedarf,
mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der
Hauptversammlung schriftlich an die Gesellschaft gerichtet werden.
Die Anträge und Fragen sind an die Gesellschaft per Post (Wiener
Straße 131, A-4020 Linz), per Telefax (+43 [0]732-908-909-97) oder
per E-Mail (rettenbacher@teak-ag. com) zu Handen von Herrn Mag. Paul
Rettenbacher, MAS zu übermitteln.

NACHWEISSTICHTAG und TEILNAHME an der Hauptversammlung (§ 106 Z 6 und
7 AktG): Gemäß § 111 Abs. 1 AktG richtet sich die Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der
Aktionärsrechte nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor
der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz
am Ende des 29. November 2013, 24:00 Uhr, Wiener Zeit. Aktionäre, die
an der Hauptversammlung teilnehmen und Aktionärsrechte ausüben
wollen, müssen ihren Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag gegenüber der
Gesellschaft nachweisen.

Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt für
depotverwahrte Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG,
die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der
Hauptversammlung unter der in der Einberufung hiefür mitgeteilten
Adresse zugehen muss. Die Depotbestätigung ist vom depotführenden
Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedsstaat der OECD
auszustellen. Die Depotbestätigung hat mindestens die in § 10a Abs. 2
AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten.

Soll durch die Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen
Eigenschaft als Aktionär geführt werden, so darf sie zum Zeitpunkt
der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein.
Die Depotbestätigung bedarf der Schriftform. Depotbestätigungen
werden in deutscher und in englischer Sprache entgegengenommen. Für
nicht depotverwahrte Inhaberaktien genügt zum Nachweis die
schriftliche Bestätigung eines Notars, die der Gesellschaft
spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung zugehen muss.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag muss der
Gesellschaft bis spätestens am dritten Werktag vor der
außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft, sohin spätestens
am 4. Dezember 2013, per Post (Wiener Straße 131, TOP 10.03, A-4020
Linz), per Telefax (+43 [0]732-908-909-97) oder per E-Mail
(rettenbacher@teak-ag.com) zu Handen von Herrn Mag. Paul
Rettenbacher, MAS zugehen. Gemäß § 262 Abs. 20 AktG legt die
Gesellschaft fest, dass sie Depotbestätigungen und Erklärungen gemäß
§ 114 Abs. 1 vierter Satz AktG entgegen § 10a Abs. 3 zweiter Satz
AktG nicht über ein international verbreitetes, besonders gesichertes
Kommunikationsnetz der Kreditinstitute, dessen Teilnehmer eindeutig
identifiziert werden können, entgegen nimmt.

MÖGLICHKEIT zur BESTELLUNG eines VERTRETERS (§ 106 Z 8 AktG): Jeder
Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist,
hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter
zu bestellen. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands
oder des Aufsichtsrates darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur
ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung über die
Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten
erteilt hat. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person erteilt
werden. Die Textform ist jedenfalls ausreichend. Hat der Aktionär
seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt,
so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die
Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.

Für die Erteilung einer Vollmacht ist zwingend das auf der
Internetseite der Gesellschaft www.teak-ag.com unter Investor
Relations/Hauptversammlung zur Verfügung gestellte Formular, das auch
die Erteilung einer beschränkten Vollmacht ermöglicht, zu verwenden.
Die Vollmacht muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser
aufbewahrt werden. Vollmachten können an die Gesellschaft per Post
(Wiener Straße 131, TOP 10.03, A-4020 Linz), per Telefax (+43
[0]732-908-909-97) oder per E-Mail (rettenbacher@teak-ag.com) zu
Handen von Herrn Mag. Paul Rettenbacher, MAS übermittelt werden.
Sofern die Vollmacht nicht am Tag der Hauptversammlung bei der
Registrierung persönlich übergeben wird, hat die Vollmacht spätestens
am 6. Dezember 2013 bis 13:00 Uhr bei der Gesellschaft in den oben
erwähnten Übermittlungsarten einzulangen. Gemäß § 262 Abs. 20 AktG
legt die Gesellschaft fest, dass sie Depotbestätigungen und
Erklärungen gemäß § 114 Abs. 1 vierter Satz AktG entgegen § 10a Abs.
3 zweiter Satz AktG nicht über ein international verbreitetes,
besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute, dessen
Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können, entgegen nimmt. Die
vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten
sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.

GESAMTANZAHL der AKTIEN und der STIMMRECHTE zum Zeitpunkt der
Einberufung (§ 106 Z 9 AktG und § 83 Abs. 2 Z 1 BörseG): Zum
Zeitpunkt der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 31,205.160,00 (in
Worten: Euro einunddreißig Millionen zweihundertfünftausend
einhundertsechzig) und ist zerlegt in 6,241.032 (in Worten: sechs
Millionen zweihunderteinundvierzigtausend zweiunddreißig) auf Inhaber
lautende Stückaktien. Jede Stückaktie ist am Grundkapital im gleichen
Umfang beteiligt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Zum Zeitpunkt der
Einberufung hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Es bestehen
nicht mehrere Aktiengattungen. Die Gesamtanzahl der teilnahme- und
stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung 6,241.032 (in Worten: sechs Millionen
zweihunderteinundvierzigtausend zweiunddreißig).

Die Aktionäre bzw. Bevollmächtigten können beim Zutritt zur
Hauptversammlung aufgefordert werden, sich durch einen allgemein
anerkannten gültigen Lichtbildausweis, zum Beispiel einen Reisepass
oder Führerschein, auszuweisen. Um einen reibungslosen Ablauf der
Eingangskontrolle zu ermöglichen, werden die Aktionäre gebeten, sich
rechtzeitig vor Beginn der Hauptversammlung am Ort derselben
einzufinden. Der Einlass zur Behebung der Stimmkarten beginnt ab
12:00 Uhr.

Wien/Linz, im November 2013, Der Vorstand

Die Einladung zur 2. außerordentlichen Hauptversammlung wurde
fristgerecht am 16. November 2013 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung
veröffentlicht.

Rückfragehinweis:
TEAK HOLZ INTERNATIONAL AG
Mag. Paul Rettenbacher, MAS
Tel.: +43 (0)664 96 46 511
mailto:rettenbacher@teak-ag.com

Ende der Mitteilung euro adhoc
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Emittent: Teak Holz International AG
Wiener Straße 131
A-4020 Linz
Telefon: +43 (0)732 908 909-91
FAX: +43 (0)732 908 909-97
Email: office@teakholzinternational.com
WWW: www.teak-ag.com
Branche: Forstwirtschaft
ISIN: AT0TEAKHOLZ8
Indizes: WBI, Standard Market Continuous, VÖNIX
Börsen: Geregelter Freiverkehr: Wien
Sprache: Deutsch


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