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Das Bild musste weg / Mieterin hatte ohne Erlaubnis das Treppenhaus dekoriert (BILD)

Geschrieben am 29-04-2013

Berlin (ots) -

Es ist für viele Mieter und Eigentümer von Wohnungen äußerst
verlockend, ihren begrenzten Lebensraum ein wenig über die
Wohnungstüre hinaus auszuweiten. Sie "parken" ihre Schuhe auf der
Fußmatte, sie drapieren Blumentöpfe im Treppenhaus und sie stellen
sogar kleine Regale auf. Wenn die Nachbarn Klage einreichen, dann
ordnen Gerichte nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der
LBS häufig die Entfernung der Gegenstände an. (Amtsgericht Köln,
Aktenzeichen 220 C 27/11)

Der Fall: Eine Mieterin hatte im Bereich des Treppenaufgangs ein
Bild an der Wand angebracht, ohne vorher jemanden um Erlaubnis zu
fragen. Der Eigentümer wollte das nicht dulden. Seiner Meinung nach
war das überhaupt nicht mit der Gemeinschaftsnutzung dieser Fläche
vereinbar. Aber trotz mehrfacher Aufforderung kam die Mieterin der
dringenden Bitte nicht nach. Sie ließ das Bild einfach hängen, denn
sie dachte, so viel Gestaltungsspielraum stehe ihr zu.

Das Urteil: Das Amtsgericht Köln hatte wenig Verständnis für die
eigenmächtige Ausschmückung. Es gebe einen klaren Anspruch des
Eigentümers "auf Beseitigung und Nichtwiederanbringung des von der
Beklagten im Treppenhaus aufgehängten Bildes". Schließlich handle es
sich hier um eine Sondernutzung von nicht gemieteten Räumen, hieß es
im schriftlichen Urteil des Mietrichters.



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax.: 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de


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