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DGAP-HV: Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Geschrieben am 17-04-2013

DGAP-HV: Wacker Neuson SE / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
am 28.05.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG

17.04.2013 / 15:08

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Wacker Neuson SE

München

ISIN: DE000WACK012
WKN: WACK01


Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der

am Dienstag, dem 28. Mai 2013,

um 10:00 Uhr

im Konferenzzentrum München der Hanns-Seidel-Stiftung, Lazarettstraße
33, 80636 München, stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

der Wacker Neuson SE mit dem Geschäftssitz in 80809 München,
Preußenstraße 41, eingeladen.

Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum
31. Dezember 2012, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2012 einschließlich des zusammengefassten
Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern, des in dem
zusammengefassten Lagebericht enthaltenen erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315
Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2012


Erläuterung nach § 124a Satz 1 Nr. 2 AktG:


Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 erfolgt
nicht. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß §§ 171, 172
AktG(*) am 15. März 2013 gebilligt und den Jahresabschluss
damit festgestellt. Ein Beschluss zur Feststellung des
Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 Abs. 1
Satz 1 AktG entfällt damit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Der Jahres- und der Konzernabschluss nebst zusammengefasstem
Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der Bericht des
Vorstands mit den Erläuterungen übernahmerechtlicher Angaben
sind im Übrigen der Hauptversammlung, ohne dass das
Aktiengesetz eine Beschlussfassung hierzu vorsieht, zugänglich
zu machen.


Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der
Wacker Neuson SE (Preußenstraße 41, 80809 München) sowie in
der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre aus und
können auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.wackerneuson.com/hauptversammlung eingesehen
werden. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und
kostenlos eine Abschrift der Unterlagen.


(*) Die Vorschriften des deutschen Aktiengesetzes finden auf die
Wacker Neuson SE gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 der
Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über
das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (nachfolgend auch:
SE-Verordnung) Anwendung, soweit sich aus speziellen Vorschriften
der SE-Verordnung nichts anderes ergibt.


2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:


Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2012 in Höhe von EUR
41.529.826,28 wird wie folgt verwendet:


Ausschüttung einer Dividende von je EUR 0,30 EUR 21.042.000,00
auf insgesamt 70.140.000 dividendenberechtigte
Stückaktien, insgesamt

Gewinnvortrag auf neue Rechnung EUR 20.487.826,28

Bilanzgewinn EUR 41.529.826,28


Unter Zugrundelegung dieses Ausschüttungsvorschlags entfällt
auf das dividendenberechtigte Grundkapital von EUR
70.140.000,00 eine Dividendensumme von EUR 21.042.000,00.


Die Dividende ist am 29. Mai 2013 zahlbar.


3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012


Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:


Den Mitgliedern des Vorstands wird für das Geschäftsjahr 2012
Entlastung erteilt.


4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:


Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr
2012 Entlastung erteilt.


5. Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahres-
und Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2013 und für die
prüferische Durchsicht des verkürzten (konzernbezogenen)
Halbjahresabschlusses und des (konzernbezogenen)
Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2013


Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine entsprechende
Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, folgenden
Beschluss zu fassen:


5.1 Die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, wird zum
Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2013 bestellt.


5.2 Die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, wird zudem zum
Abschlussprüfer für eine prüferische Durchsicht des
verkürzten (konzernbezogenen) Halbjahresabschlusses und des
(konzernbezogenen) Zwischenlageberichts gemäß §§ 37w Abs. 5,
37y WpHG im Geschäftsjahr 2013 bestellt.



Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der
Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind
und die sich bis spätestens Dienstag, 21. Mai 2013, 24:00 Uhr (MESZ),
schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer
Sprache unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten bei der
Gesellschaft angemeldet haben:

Wacker Neuson SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
oder Telefax: +49-(0)89/3090374675
oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann dieses
Kreditinstitut das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur
aufgrund einer Ermächtigung des betreffenden Aktionärs ausüben.

Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht
blockiert, das heißt die Aktionäre können über ihre Aktien auch nach
erfolgter Anmeldung verfügen. Für das Teilnahme- und Stimmrecht ist
der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft
eingetragene Aktienbestand maßgebend. Dieser wird dem Bestand am Ende
des Anmeldeschlusstages entsprechen, da Aufträge zur Umschreibung des
Aktienregisters in der Zeit vom 22. Mai 2013 bis einschließlich 28.
Mai 2013 erst mit Gültigkeitsdatum 29. Mai 2013 verarbeitet und
berücksichtigt werden. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge
nach dem 21. Mai 2013 bei der Gesellschaft eingehen, können daher
Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen Aktien nicht ausüben, es sei
denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen. In solchen Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrecht bis
zur Umschreibung bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär.
Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im
Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten,
Umschreibungsanträge rechtzeitig zu stellen.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen und frist- und
formgerecht angemeldet sind (siehe oben Abschnitt 'Teilnahme an der
Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung'), können ihre Rechte in der
Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen lassen;
bevollmächtigen kann der Aktionär eine Person seiner Wahl, auch z. B.
die depotführende Bank oder eine Aktionärsvereinigung. Bevollmächtigt
der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen.

Wenn nicht ein Kreditinstitut oder eine dem gleichgestellte Person
oder Institution (vgl. § 135 Abs. 8 AktG und § 135 Abs. 10
i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG) bevollmächtigt wird, dann muss die
Erteilung der Vollmacht, ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft und
ggf. ihr Widerruf in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Die
Bevollmächtigung kann gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt oder
gegenüber der Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen werden. Gleiches
gilt für den Widerruf der Vollmacht. Die Gesellschaft bittet darum,
Erklärungen über die Erteilung der Vollmacht, ihren Nachweis gegenüber
der Gesellschaft und ggf. ihren Widerruf in Textform (§ 126b BGB)
rechtzeitig an die Gesellschaft unter einer der nachstehenden
Kontaktmöglichkeiten zu übermitteln:

Wacker Neuson SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
oder Telefax: +49-(0)89/3090374675
oder E-Mail: wackerneuson-hv2013@computershare.de

Am Tag der Hauptversammlung kann der Nachweis der Vollmacht auch an
der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erbracht werden.

Etwa geltende Besonderheiten für die Bevollmächtigung eines
Kreditinstituts oder einer dem gleichgestellten Person oder
Institution (vgl. § 135 Abs. 8 AktG und § 135 Abs. 10 i. V. m. § 125
Abs. 5 AktG) bleiben unberührt. Aktionäre, die ein Kreditinstitut oder
eine dem gleichgestellte Person oder Institution (vgl. § 135 Abs. 8
AktG und § 135 Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG) bevollmächtigen
wollen, werden daher gebeten, etwaige Besonderheiten der
Vollmachtserteilung bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen
und sich mit diesem abzustimmen.

Stimmrechtsvertretung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich durch von der
Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter vertreten
zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft müssen neben
der Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt
werden. Sie üben das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen, sondern
ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen
aus. Das heißt, ohne Weisungen ist die Vollmacht an diese
Stimmrechtsvertreter ungültig. Sind Weisungen nicht eindeutig,
enthalten sich diese Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden
Tagesordnungspunkten der Stimme; dies gilt immer für unvorhergesehene
Anträge. Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter Aufträge zu Wortmeldungen oder zum Stellen von
Fragen oder Anträgen oder Erklärungen zu Protokoll nicht
entgegennehmen und auch keine sonstigen Aktionärsrechte wahrnehmen.

Vollmachten nebst Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft müssen in Textform (§ 126b BGB) erfolgen und können unter
einer der vorgenannten Kontaktmöglichkeiten erteilt, geändert und
widerrufen werden. Wir bitten, die Vollmachtserteilung mit den
Weisungen zur Abstimmung bevorzugt unter Verwendung des dafür
vorgesehenen Vollmachtformulars und unter der in diesem Formular
hierfür genannten Postadresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse
rechtzeitig vor der Hauptversammlung zu übermitteln. Die Vollmachten
nebst Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können
aber auch noch während der Hauptversammlung bis zum Ende der
Generaldebatte vor Ort durch anwesende Aktionäre oder deren Vertreter
erteilt, geändert oder widerrufen werden.

Nähere Informationen zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen sowie
Vollmachtsformulare erhalten die Aktionäre zusammen mit dem
Anmeldeformular zugesandt.

Rechte der Aktionäre

Den Aktionären stehen im Vorfeld bzw. in der Hauptversammlung unter
anderem die folgenden Rechte nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3
SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz, § 122 Abs. 2, § 126
Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG zu. Weitergehende Erläuterungen
hierzu finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.wackerneuson.com/hauptversammlung.

a) Gegenanträge und Wahlvorschläge

Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge gegen Vorschläge von
Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu den Punkten der Tagesordnung gemäß §
126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge zur Wahl des
Abschlussprüfers/Konzernabschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 5) gemäß
§ 127 AktG zu übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung
versehen sein; Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden.

Solche Gegenanträge oder Wahlvorschläge sind ausschließlich an eine
der nachfolgend genannten Kontaktmöglichkeiten zu richten; anderweitig
adressierte Anträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt:

Wacker Neuson SE
Hauptverwaltung
Investor Relations
Preußenstraße 41

80809 München
oder Telefax: +49-(0)89/35402-298
oder E-Mail: IR@wackerneuson.com

Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der
Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.

Rechtzeitig, also spätestens bis Montag, 13. Mai 2013, 24:00 Uhr
(MESZ), unter einer der vorgenannten Kontaktmöglichkeiten eingegangene
und zugänglich zu machende Gegenanträge gegen einen Beschlussvorschlag
zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt mit Begründung sowie
Wahlvorschläge von Aktionären, werden unverzüglich nach ihrem Eingang
einschließlich des Namens des Aktionärs, der - bei Wahlvorschlägen
optionalen - Begründung und etwaiger Stellungnahmen der Verwaltung im
Internet unter http://www.wackerneuson.com/hauptversammlung
veröffentlicht.

Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann
die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Voraussetzungen absehen. Die Begründung eines Gegenantrags braucht
beispielsweise dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie
insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst. Wahlvorschläge zur Wahl des
Abschlussprüfers/Konzernabschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 5) werden
zudem nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf
und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten.

Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab
übermittelt worden sind, finden im Übrigen in der Hauptversammlung nur
dann Beachtung, wenn sie während der Hauptversammlung gestellt bzw.
unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, auch ohne
vorherige form- und fristgerechte Übermittlung von Gegenanträgen,
während der Hauptversammlung Gegenanträge zu verschiedenen
Tagesordnungspunkten oder Wahlvorschläge zu stellen bzw. zu
unterbreiten, bleibt unberührt.

Die Anforderung von Unterlagen oder allgemeine Anfragen zur
Hauptversammlung bitten wir ebenfalls per Post, Fax oder E-Mail an die
vorgenannten Kontaktmöglichkeiten zu richten.

b) Auskunftsrechte der Aktionäre

Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Wacker Neuson SE zu verbundenen Unternehmen sowie über
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen zu geben, soweit diese Auskunft jeweils zur sachgemäßen
Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Solche Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich
mündlich zu stellen. Der Vorstand darf die Auskunft zu einzelnen
Fragen aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen verweigern (zum
Beispiel kann eine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen abgelehnt
werden). Außerdem kann nach § 19 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der
Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht von Aktionären zeitlich
angemessen begrenzen.

c) Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile alleine oder zusammen einen anteiligen Betrag
des Grundkapitals von Euro 500.000 (dies entspricht 500.000 Aktien)
erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Dieses Quorum ist gemäß Art. 56
Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 in Verbindung mit § 50 Abs. 2
SEAG für Ergänzungsverlangen der Aktionäre einer Europäischen
Gesellschaft (SE) erforderlich. § 50 Abs. 2 SEAG entspricht dabei
inhaltlich der Regelung des § 122 Abs. 2 AktG.

Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten
und an folgende Adresse zu übersenden:

Wacker Neuson SE
Der Vorstand
c/o Investor Relations
Preußenstraße 41
80809 München

Der Antrag, mit dem die Ergänzung der Tagesordnung verlangt wird, muss
der Gesellschaft spätestens bis Samstag, 27. April 2013, 24:00 Uhr
(MESZ), zugehen. Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen werden - soweit
sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden -
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der
gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden den Aktionären
außerdem unter der Internetadresse
http://www.wackerneuson.com/hauptversammlung zugänglich gemacht.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung

Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung sind 70.140.000
auf den Namen lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am
Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie ausgegeben; jede Aktie gewährt eine
Stimme. Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien; alle
ausgegebenen Aktien sind voll teilnahme- und stimmberechtigt. Zum
Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung gewähren die
70.140.000 Stückaktien damit insgesamt 70.140.000 Stimmen.

Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft

Diese Einladung zur Hauptversammlung sowie etwaige zu allen
Tagesordnungspunkten gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen
einschließlich der erforderlichen Informationen nach § 124a AktG,
etwaige zugänglich zu machende Gegenanträge, Wahlvorschläge und
Ergänzungsverlangen von Aktionären, weitergehende Erläuterungen zu den
oben dargestellten Rechten der Aktionäre sowie die Gesamtzahl der
Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung sind ab der
Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der
Gesellschaft unter dem Link
http://www.wackerneuson.com/hauptversammlung zugänglich. Dort werden
nach der Hauptversammlung auch die festgestellten
Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

Wir würden uns freuen, Sie in München begrüßen zu dürfen!

München, im April 2013

Wacker Neuson SE

Der Vorstand






---------------------------------------------------------------------

---------------------------------------------------------------------


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Wacker Neuson SE
Preußenstraße 41
80809 München
Deutschland
Telefon: +49 89 354 02 -173
Fax: +49 89 354 02 -203
E-Mail: ir@wackerneuson.com
Internet: http://www.wackerneuson.com
ISIN: DE000WACK012
WKN: WACK01
Börsen: Auslandsbörse(n) Amtlicher Markt (Prime Standard)
Frankfurter Wertpapierbörse


Ende der Mitteilung DGAP News-Service
---------------------------------------------------------------------
207452 17.04.2013


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