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Bundesgerichtshof hebt erneut Urteil gegen shift.tv auf - zweite Schlappe für RTL und Sat.1

Geschrieben am 11-04-2013

München (ots) - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute
das auf die Verletzung des Weitersenderechts gestützte Urteil des OLG
Dresden gegen shift.tv aufgehoben. Bereits 2009 hatte der BGH das
erste, auf eine angebliche Verletzung des Vervielfältigungsrechts
gestützte Urteil aufgehoben.

In seinem neuerlichen Urteil hatte das OLG Dresden das Recht der
Fernsehsender, ihre Funksendungen auf die Speicherplätze der Kunden
weiterzusenden als verletzt angesehen. Grundsätzlich ist ein
Fernsehsender kraft Gesetzes nach § 87 Abs. 5 UrhG verpflichtet,
diese Weitersenderechte auf Anfrage und gegen Zahlung einer
angemessenen Vergütung einzuräumen. Trotz Anfrage durch shift.tv und
Hinterlegung einer angemessenen Vergütung, die der Höhe nach den
gültigen Tarifen der Verwertungsgesellschaften für die Rechte zur
Kabelweitersendung entsprach, verurteilte das OLG Dresden shift.tv
auf Unterlassung.

Die Frage, ob durch die Hinterlegung der angemessenen Vergütung
überhaupt noch ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden kann,
ließ das OLG Dresden unbeantwortet. Dies wurde nunmehr vom BGH
beanstandet. Denn das OLG Dresden hätte insoweit den Rechtsstreit
aussetzen und die Anrufung der Schiedsstelle beim Deutschen Patent-
und Markenamt ermöglichen müssen, von der insbesondere die Frage
entschieden worden wäre, ob die hinterlegte Vergütung angemessen war.
Damit ist nunmehr klargestellt worden, dass die Fernsehsender dem
Grunde nach verpflichtet sind, shift.tv die Kabelweitersenderechte
nach § 87 Abs. 5 UrhG einzuräumen.

Ferner ergibt sich aus der Pressemitteilung des BGH, dass die von
den Fernsehsendern im Rahmen der Revision erneut vorgebrachten
Vorwürfe hinsichtlich der Zulässigkeit der hergestellten Privatkopien
für die Kunden von shift.tv abgewiesen wurden. Damit ist nunmehr
letztinstanzlich festgestellt, dass es sich bei den von shift.tv
hergestellten Kopien um zulässige Privatkopien der Kunden von
shift.tv handelt. Dabei unterscheidet sich das Verfahren zur
Herstellung der Privatkopien wesentlich von dem Verfahren, das von
save.tv eingesetzt wird.

Im Ergebnis besteht daher nur noch Streit über die Höhe der
angemessenen Vergütung besteht und nicht mehr über die betroffenen
Rechte. Da festgestellt wurde, dass die Fernsehsender die betroffenen
Rechte nicht willkürlich zurückhalten können, erwägt shift.tv, nach
Abschluss des durchzuführenden Schiedsstellenverfahrens für die in
der Vergangenheit zu Unrecht untersagten Weitersendung
Schadensersatzansprüche gegen die Fernsehsender RTL und Sat1 geltend
zu machen.



Pressekontakt:
shift TV
Michael Westphal
Geschäftsführer
m.westphal@netlantic.de
Tel. 089-960570-18


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